Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1984, Az.: V ZR 66/83
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses; Vorliegen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs; Umdeutung eines Leistungsantrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1984
- Aktenzeichen
- V ZR 66/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 08.02.1983
- LG Saarbrücken - 21.11.1980
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. Viktor F.
2. Franz F.
Prozessgegner
Edith G. geb. M., H. Straße ..., H.-H.
Redaktioneller Leitsatz
Das Feststellungsinteresse ist keine Prozeßvoraussetzung in dem Sinne, daß den Gerichten beim Fehlen dieses Interesses eine Sachprüfung schlechthin verwehrt ist. Nur eine der Klagepartei günstige Sachentscheidung ist unmöglich, wenn das Feststellungsinteresse nicht gegeben ist. Das Gericht kann allerdings prüfen, ob in einer unbegründeten Leistungsklage nicht als Weniger eine Feststellungsklage enthalten ist, der -auch wenn ein entsprechender Hilfsantrag nicht ausdrücklich gestellt ist- stattgegeben werden könnte, wenn der Erlaß eines Feststellungsurteils dem Interesse der Klägerin entspricht.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 1983 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Insoweit wird die Berufung der Klägerin mit dem neugefaßten Klageantrag Nr. 4 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 21. November 1980 zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im übrigen das vorgenannte Urteil insoweit aufgehoben, als ein im Klageantrag Nr. 3 enthaltener Feststellungsantrag, Franz M. sei bis 15. November 1976 Eigentümer der im Tenor des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Grundstücke gewesen, abgewiesen worden ist.
Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Vater der Klägerin, Franz M., war Eigentümer verschiedener Grundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörten, den im wesentlichen die Klägerin und ihr Ehemann führten. 1972 verschlechterten sich die persönlichen Beziehungen zwischen Franz M. und seiner Familie, insbesondere zu dem Ehemann der Klägerin so sehr, daß es zu wiederholten Auseinandersetzungen, auch zu Tätlichkeiten, kam. Am 19. März 1972 zog der Vater der Klägerin zu seinem Schwager (Beklagter zu 2) und seinem Neffen (Beklagter zu 1).
Mit drei notariellen Verträgen verkaufte Müller den Beklagten Grundbesitz, und zwar:
- am 6. April 1972 dem Beklagten zu 1 Grundstücke in der Größe von 518,61 a unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs (beurkundeter Kaufpreis 10.000 DM),
- am 25. Juli 1972 dem Beklagten zu 2 Grundstücke in der Größe von 213,26 a (beurkundeter Kaufpreis 25.000 DM),
- am 8. Dezember 1972 dem Beklagten zu 1 Grundstücke in der Größe von 29,75 a (beurkundeter Kaufpreis 2.100 DM).
Die Kaufpreise sind jeweils als bezahlt quittiert. Die Beklagten sind als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen.
Die Mehrzahl der veräußerten Grundstücke ist inzwischen von einem Zusammenlegungsverfahren gemäß §§ 91 ff FlurbG betroffen. Eine vorzeitige Ausführungsanordnung vom 20. Oktober 1976 ist rechtskräftig. Die entsprechenden Grundbücher sind durch Löschung der früheren Parzellen und Eintragung der neuen Grundstücke im Bestandsverzeichnis berichtigt, eine Schlußfeststellung ist bisher nicht getroffen worden.
1975 kehrte Franz M. zu seiner Familie zurück.
Die Klägerin hält die erwähnten Kaufverträge für unwirksam und klagt aus abgetretenem Recht (Abtretung vom 19. Mai 1978). Sie hat bezüglich näher bezeichneter Grundstücke beantragt, die Beklagten zur Herausgabe der Grundstücke und zur Einwilligung in ihre (der Klägerin) Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch, hilfsweise zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung (Eigentumseintragung der Klägerin, hilfsweise des Franz M.) zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zuletzt beantragt:
die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,
- 1.
das Eigentum an bestimmten, im einzelnen aufgeführten Grundstücksparzellen an sie, hilfsweise an ihren Vater Franz M. zu übertragen und die Eintragung dieser Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen,
- 2.
hilfsweise: ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches dahingehend zu erteilen, daß sie als Eigentümerin der genannten Parzellen eingetragen wird,
- 3.
hilfsweise: ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches dahingehend zu erteilen, daß ihr Vater als Eigentümer der genannten Parzellen eingetragen wird,
- 4.
hilfsweise: festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet waren, die genannten Grundstücke, soweit sie von dem Flurbereinigungsverfahren erfaßt wurden, an die Klägerin zu übereignen und herauszugeben.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil
"festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet waren, die nachstehend bezeichneten Grundstücke an die Klägerin zu übereignen und herauszugeben, so daß die Klägerin hinsichtlich dieser Grundstücke anstelle der Beklagten Beteiligte an dem Zusammenlegungsverfahren H.-E.-O. ist ...".
Die weitergehende Berufung der Klägerin, soweit sie die genannten Grundstücke betraf, hat es zurückgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten im Umfang des angefochtenen Teilurteils Klageabweisung. Die Klägerin verfolgt insoweit mit einer Hilfsanschlußrevision die Klageanträge zu 1 bis 3 weiter. Die Parteien beantragen jeweils,
das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hält den Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung für begründet. Es verneint eine Nichtigkeit der abgeschlossenen Kaufverträge nach § 138 BGB, meint aber, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die vom Zusammenlegungsverfahren erfaßten und näher bezeichneten Grundstücke nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB (jedenfalls aber nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage) "jetzt" (aus abgetretenem Recht) an die Klägerin herauszugeben und zu übereignen. Zwar habe die Klägerin aufgrund der mit Wirkung vom 15. November 1976 durch die rechtskräftige vorzeitige Ausführungsanordnung eingetretenen Rechtslage keinen Anspruch auf die neu gebildeten Grundstücke. Mit der Feststellung über den in der Vergangenheit bestehenden Rechtszustand erlange sie aber die Möglichkeit am Flurbereinigungsverfahren teilzunehmen, und dies sei die ihr "bereicherungsrechtlich zustehende Ausgleichung". Wegen dieser gegenwärtig noch vorhandenen Rechtswirkung sei der Feststellungsantrag auch zulässig.
2.
Ein rechtliches Interesse an der von der Klägerin begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) über ein vergangenes Rechtsverhältnis würde voraussetzen, daß dieses wenigstens mittelbar noch Rechtswirkungen zwischen den Parteien haben kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1981, V ZR 80/80, WM 1981, 1050). Dies erscheint fraglich, muß vom Senat jedoch nicht entschieden werden, weil der Feststellungsantrag - wie noch auszuführen sein wird - unbegründet ist. Das Feststellungsinteresse ist keine Prozeßvoraussetzung in dem Sinne, daß den Gerichten beim Fehlen dieses Interesses eine Sachprüfung schlechthin verwehrt ist. Nur eine der Klagepartei günstige Sachentscheidung ist unmöglich, wenn das Feststellungsinteresse nicht gegeben ist (BGH Urteil vom 27. November 1957, IV ZR 121/57, LM ZPO § 256 Nr. 46 m.w.N. und Anm. von Johannsen; vgl. auch BGHZ 12, 308, 316 und BGH Urteil vom 14. März 1978, VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; Zöller/Stephan, ZPO 14. Aufl. § 256 Rdn. 7; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 256 Anm. III und vor § 253 Anm. III 5; a.A. Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 256 Anm. 2 c; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 94 IV 1 jeweils m.w.N.).
Die Klägerin begehrt festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet "waren", ihr bestimmte Grundstücke herauszugeben und zu übereignen. Wie sich aus den Ausführungen der Klägerin, insbesondere aber aus dem Zusammenhang mit ihren übrigen Anträgen ergibt, kann dieser Antrag nur dahin verstanden werden, daß sie die Feststellung eines ihr bis zum Eintritt des neuen Rechtszustands mit Wirkung vom 15. November 1976 zustehenden Anspruchs begehrt. Diese Feststellung kann nicht getroffen werden, weil die Klägerin erst am 19. Mai 1978 den notariellen Vertrag über die Abtretung eventueller Ansprüche mit ihrem Vater geschlossen hat und damit in der maßgeblichen Zeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Gläubigerin eines Anspruchs gegen die Beklagten gewesen sein kann. Die Feststellung, daß ihrem Vater ein Übereignungs- und Herausgabeanspruch zugestanden habe, hat die Klägerin nicht beantragt. Mit Rücksicht auf den Inhalt ihrer sonstigen Klageanträge besteht auch keine Möglichkeit, ihren Feststellungsantrag dahin auszulegen.
Der Senat kann über den Feststellungsantrag in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weil weitere tatrichterliche Feststellungen hierzu nicht erforderlich sind. Durch die Revision der Beklagten und den in erster Linie gestellten Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Revision ist der in der Berufungsinstanz nur hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zum primären Streitgegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Die früheren Klageanträge Nr. 1-3 hat die Klägerin dagegen nur hilfsweise in die Revisionsinstanz eingeführt, für den Fall, daß das Revisionsgericht die Revision der Beklagten für begründet halten sollte.
II.
Die für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit der Revision hilfsweise eingelegte Anschlußrevision der Klägerin ist zulässig (Senatsurteil vom 14. Juli 1953, V ZR 72/52, LM ZPO § 556 Nr. 3), hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
1.
Die von der Klägerin weiterverfolgten und auf Leistung gerichteten Klageanträge Nr. 1-3 sind unbegründet, weil sie sich alle auf nicht mehr existierende Grundstücke beziehen. Aufgrund der rechtskräftigen vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FlurbG) ist mit Wirkung vom 15. November 1976 der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen getreten (§ 61 FlurbG), neue Grundstücke haben die ursprünglichen Parzellen ersetzt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Demgemäß sind die Grundbücher nach § 79 FlurbG durch Löschung der früheren Parzellen und Eintragung der neuen Grundstücke im Bestandsverzeichnis berichtigt worden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch klarstellen lassen, daß sie ihre Klageanträge nicht in Richtung auf die neuen (im übrigen nicht näher bezeichneten) Grundstücke verstanden wissen will.
2.
Es bleibt allerdings zu prüfen, ob in der unbegründeten Leistungsklage nicht als Weniger eine Feststellungsklage enthalten ist, der - auch wenn ein entsprechender Hilfsantrag nicht ausdrücklich gestellt ist - stattgegeben werden könnte, wenn der Erlaß eines Feststellungsurteils dem Interesse der Klägerin entspricht (vgl. BGH Urteil vom 31. Januar 1984, VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295).
a)
Die Klägerin hat unter Nr. 4 ihres im Berufungsrechtszug neu gefaßten Klageantrags hilfsweise ausdrücklich die Feststellung beantragt, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, ihr die früheren Grundstücke zu übereignen und herauszugeben. Anders als in ihren übrigen Anträgen hat sie insoweit davon Abstand genommen, wenigstens hilfsweise die Feststellung zu beantragen, ihrem Vater hätten solche Ansprüche bis 15. November 1976 zugestanden (vgl. oben I, 2). Mit Rücksicht darauf erscheint es ausgeschlossen, einen solchen Feststellungsantrag nunmehr im Wege der Umdeutung ihrem Leistungsantrag Nr. 1 zu entnehmen, der auf Rückübereignung der früheren Grundstücke an sie, hilfsweise ihren Vater, gerichtet ist.
b)
Auch der Klageantrag Nr. 2 enthält kein Begehren auf Feststellung, die Klägerin sei bis 15. November 1976 Eigentümerin der früheren Grundstücke gewesen und habe deshalb einen eigenen Berichtigungsanspruch gehabt. Derartiges behauptet die Klägerin selbst nicht.
c)
Der Antrag Nr. 3, der Eintragung ihres Vaters als Eigentümer im Grundbuch zuzustimmen, enthält unter den hier gegebenen Umständen jedoch als Weniger ein Feststellungsbegehren dahin, der Vater der Klägerin sei bis 15. November 1976 Eigentümer der früheren Grundstücke gewesen. Der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB ist immer Bestandteil des Rechts, aufgrund dessen er geltend gemacht werden kann. Mit ihm wird hier nicht nur ein aus dem Eigentum abgeleitetes Recht, sondern das Eigentum selbst geltend gemacht (BGB-RGRK 12. Aufl. § 894 Rdn. 25 m.w.N.). Nach dem Scheitern ihrer übrigen Anträge kann die Klägerin bezüglich der nicht mehr existenten früheren Grundstücke ihr Ziel nur noch über den erwähnten Feststellungsantrag erreichen. Es muß deshalb angenommen werden, daß der Erlaß eines entsprechenden Feststellungsurteils ihrem Interesse entspricht, weil sie damit - wie noch auszuführen sein wird - auch eine Änderung des Umlegungsplans erreichen könnte.
Allerdings folgt aus der untrennbaren Verbindung zwischen dinglichem Recht und Berichtigungsanspruch, daß dieser nicht selbständig abtretbar ist, mithin auch ein eigener Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zugunsten ihres Vaters nicht in Betracht kam. Zulässig ist jedoch, daß ein Dritter mit Ermächtigung des Berechtigten im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft den Berichtigungsanspruch geltend macht, wenn er ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Prozeßführung hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 1966, V ZR 159/63, WM 1966, 1224, 1225 m.w.N. und vom 14. Januar 1972, V ZR 164/69, WM 1972, 384, 386). War der Leistungsantrag nur im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft denkbar, so muß für den darin enthaltenen Feststellungsantrag davon ausgegangen werden, daß die Klägerin insoweit ebenfalls als Prozeßstandschafterin für ihren Vater auftritt. Auch eine Feststellungsklage kann von einem Rechtsfremden mit Ermächtigung des Berechtigten erhoben werden. Diese Ermächtigung wurde der Klägerin in notarieller Urkunde vom 19. Mai 1978 nach außen hin erteilt; sie beruft sich auch im Rechtsstreit hierauf (vgl. RGZ 73, 306; BGH Urteil vom 30. März 1953, IV ZR 241/52, LM ZPO § 325 Nr. 4). Es bestehen keine Bedenken, der Prozeßstandschaft noch im Revisionsrechtszug Rechnung zu tragen, denn es stand bei richtiger Beurteilung von vornherein fest, daß die Klägerin für den Antrag Nr. 3 nur in Prozeßstandschaft für ihren Vater klagen wollte (BGHZ 30, 162, 167). Die Rechtskraft eines in diesem Rechtsstreit ergehenden Urteils wirkt auch für und gegen Franz M., weil er der Prozeßführung durch die Klägerin ausdrücklich zugestimmt hat (BGHZ 78, 1, 7 [BGH 03.07.1980 - IVa ZR 38/80]; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 51 Anm. 3 b cc; Zöller/Vollkommer, ZPO 14. Aufl. vor § 50 Rdn. 46).
Nach dem derzeitigen Sachstand läßt sich auch das erforderliche eigene rechtliche Interesse der Klägerin an einer solchen Prozeßführung (vgl. BGHZ 4, 153, 154; 25, 250, 260; 30, 162, 166; 70, 389, 394 [BGH 23.02.1978 - VII ZR 11/76]; 74, 258, 267) nicht verneinen. Franz M. hat mit notarieller Urkunde vom 19. Mai 1978 der Klägerin sämtliche Ansprüche aus den Kaufverträgen vom 6. April 1972 und vom 25. Juli 1972, insbesondere eventuelle Ansprüche auf Rückübertragung der veräußerten Grundstücke, abgetreten und seine Tochter ermächtigt, sämtliche entstandenen und entstehenden Ansprüche aus den genannten Verträgen gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat diese Abtretung und Ermächtigung durch nicht angegriffene Auslegung auf alle hier einschlägigen Kaufverträge mit den Beklagten bezogen. Von einer dem Tatrichter obliegenden und bisher nicht vorgenommenen Auslegung der notariellen Urkunde hängt es ab, ob M. damit seiner Tochter bereits einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung derjenigen Grundstücke einräumen wollte, die im Umlegungsverfahren an die Stelle der früheren Grundstücke getreten sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Stünde der Klägerin ein solcher Anspruch zu, hätte sie auch ein eigenes rechtliches Interesse daran, das Eigentum ihres Vaters an den früheren Grundstücken feststellen zu lassen. Sie hat - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt - mit Vertrag vom 29. September 1977 auch den Hof und zwei weitere Grundstücke von ihren Eltern übernommen und nimmt damit als Beteiligte ebenfalls an dem Zusammenlegungsverfahren teil. Würde der Flurbereinigungsbehörde eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegt, in der festgestellt ist, daß der Vater der Klägerin Eigentümer der früheren Grundstücke war, so müßte dies auch nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung noch berücksichtigt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 i.V.m. § 64 FlurbG), was auch die Rechtsstellung der Klägerin hinsichtlich ihres Anspruchs auf Übereignung der Ersatzgrundstücke beeinflussen würde.
3.
Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann der Feststellungsantrag nicht als unbegründet abgewiesen werden.
Das Berufungsgericht vergleicht die ermittelten Werte der veräußerten Grundstücke mit den beurkundeten Kaufpreisen und meint, es könne ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht kommen, verneint aber dann - allein unter dem Blickwinkel des § 138 Abs. 1 BGB - eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten.
Schon im Ausgangspunkt ist es rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht im Rahmen von § 138 BGB die drei maßgeblichen Kaufverträge objektiv und subjektiv als Einheit behandelt. Die zeitlich auseinanderliegenden Verträge, in denen über verschiedene Grundstücke unterschiedliche Kaufpreise vereinbart sind, hätten auch getrennt geprüft werden müssen, zumal auf der Käuferseite auch noch verschiedene Personen (der Beklagte zu 1 in den Verträgen vom 6. April 1972 und vom 8. Dezember 1972 und der Beklagte zu 2 in dem Vertrag vom 25. Juli 1972) beteiligt sind.
Zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht sich entgegen dem Vortrag beider Parteien nicht mit dem Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB (i.d.F. vor dem 1. September 1976) befaßt hat. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten ihren Vater unter Ausnutzung seiner damaligen Notlage zur Veräußerung der Grundstücke überredet. Die Beklagten haben vorgetragen, er habe aus Geldmangel begonnen, Teile seines Grundbesitzes zu verkaufen, und in seiner damaligen finanziellen Notlage sei ihm nichts anderes übrig geblieben (Schriftsatz vom 26. September 1978). Im Zusammenhang mit Überlegungen zum Vertragszweck führt das Berufungsgericht allerdings aus, es könne nicht angenommen werden, daß Franz M. sich in einer derartigen Notlage befunden habe, daß er Grundstücke in der aufgezeigten Größenordnung habe veräußern müssen. Unstreitig habe er 1972 ein Baugrundstück für 23.000 DM verkauft und davon 15.000 DM seiner Schwester zur Aufbewahrung übergeben. Der Wuchertatbestand für die Verträge vom 6. April, 25. Juli und 8. Dezember 1972 wird damit nicht ausgeschlossen, weil schon nicht festgestellt ist, wann der Vater der Klägerin das Baugrundstück verkauft und dafür Geld erhalten hat. Im übrigen verweist die Klägerin zu Recht darauf, daß nach den Angaben ihres Vaters dessen Schwester die 15.000 DM ihm nur dann zurückgeben wollte, wenn er die Grundstücke auf Lebenszeit an die Beklagten verpachtete.
Lägen die Voraussetzungen von § 138 Abs. 2 BGB vor, so würde das dazu führen, daß die Erfüllungsgeschäfte (hier die erklärten Auflassungen) nichtig sind (vgl. RGZ 109, 201, 202; BGH Urteil vom 8. Juli 1982, III ZR 1/81, NJW 1982, 2767, 2768) [BGH 08.07.1982 - III ZR 1/81], der Vater der Klägerin mithin Eigentümer der veräußerten Grundstücke geblieben wäre.
Linden
Vogt
Räfle
Lambert-Lang