Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1953, Az.: IV ZR 241/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 241/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 23.10.1952
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Domänenpächters William R. He., Domäne R. Kreis S.,
Prozessgegner
die Burgdorfer Konservenfabrik L. W., B. b. H.,
Amtlicher Leitsatz
Erhebt ein Kläger auf Grund der §§256 oder 280 ZPO Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses, das nicht zwischen ihm und seinem Prozessgegner, sondern entweder nur zwischen Personen, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind, oder zwischen seinem Prozessgegner und einem Dritten besteht, so wirkt das auf diese Klage ergehende Urteil nur Rechtskraft zwischen den an dem Prozess Beteiligten. Es bindet aber nicht die am Prozess selbst nicht beteiligten Rechtsträger. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsträger mit der Erhebung der Klage einverstanden war. Trotz eines solchen Einverständnisses liegt ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft, die eine weitergehende Rechtskraftwirkung zur Folge hätte, dann nicht vor, wenn sich der Ermächtigte in dem Rechtsstreit nicht auf die Ermächtigung gestützt hat.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 23. Oktober 1952 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Frühjahr 1948 schlossen die Parteien einen Erbsenanbau- und Lieferungsvertrag. Nach den massgebenden Preisbestimmungen sollte der Erntepreis für Druscherbsen 80,- RM je dz betragen, falls die Erbsendruschmaschine von dem Landwirt, und 68,- RM je dz, wenn sie vom Verarbeiter gestellt wurde. Nach Lieferung der Erbsen entstand ein Streit zwischen den Beteiligten über die Höhe des Kaufpreises, weil jede Partei sich auf den Standpunkt stellte, sie habe die Erbsendruschmaschine gestellt. Die hier in Frage stehende Maschine, die auch den Gegenstand des jetzt anhängigen Rechtsstreits bildet, war von der Klägerin bei der Firma Ka.-Ha. Maschinenfabik GmbH in Br. bestellt worden, mit der sie in Geschäftsverbindung stand und bei der sie auch noch andere Erbsendruschmaschinen bestellt hatte. Die Maschine sowie ein Motor wurden von der Herstellerin an den Beklagten geliefert und von ihn in seinem Betrieb aufgestellt. Dieser erstellte die für den Antrieb erforderlichen beiden anderen Motore sowie das Betonfundament für die Aufstellung der Maschine. Der Beklagte trat die ihn nach seiner Berechnung gegen die Klägerin zustehende Forderung für von ihm der Klägerin gelieferte Erbsen an die Deutsche Pachtbank eGmbH Zweigniederlassung H. ab. Diese verklagte die jetzige Klägerin auf Zahlung von 1.342,06 DM nebst Zinsen. Das Landgericht in Hannover hat durch Urteil vom 5. Juni 1950 die Klage abgewiesen, weil von der damaligen Klägerin das Eigentum des nunmehrigen Beklagten an der Maschine nicht nachgewiesen sei. Gegen dieses Urteil legte die Deutsche Pachtbank Berufung ein. In dem zweiten Rechtszug beantragte sie, die jetzige Klägerin (damalige Beklagte) nach dem Klagantrag zu verurteilen und erhob Zwischenfeststellungsklage mit dem Antrage festzustellen, "dass die seit dem 19. Juni 1948 auf der Domäne R. - deren Pächter der Beklagte ist - aufgestellte Erbsendruschmaschine, geliefert von der Firma Ka. -Ha. in Br., dem Domänepächter William R. He. auf Grund eines Kaufvertrages überlassen ist." Durch Urteil vom 2. November 1949 hat das Oberlandesgericht in Celle die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Zwischenfeststellungsklage abgewiesen werde. Die von der Deutschen Pachtbank gegen dieses Urteil eingelegte Revision blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1951 I ZR 52/50).
Mit der nunmehr erhobenen Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe der Erbsendruschmaschine. Sie führt aus: durch die in dem Vorprozess ergangene rechtskräftige Entscheidung stehe nunmehr fest, dass der Beklagte nicht Eigentümer der Druschmaschine geworden sei. An die Rechtskraft der Entscheidung sei der Beklagte gebunden, denn die Deutsche Pachtbank habe die Zwischenfeststellungsklage auf Grund einer ihr vom Beklagten erteilten Ermächtigung erhoben, sie habe ihn auch mit den Kosten des Vorprozesses belastet.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er macht geltend, er habe das Eigentum an der Maschine von der Klägerin erworben. Es sei zwar im Vorprozess nicht gelungen, zu beweisen, dass er die Maschine von der Klägerin gekauft habe. Die Rechtskraft des in dem früheren Rechtsstreit ergangenen Urteils wirke jedoch nicht zwischen den Parteien des jetzigen Verfahrens. Nunmehr könne er durch das Zeugnis des Landwirts L. in D.-Has. den von ihm behaupteten Erwerb des Eigentums unter Beweis stellen. L. könne Bekundungen machen, aus denen sich ergebe, dass er, der Beklagte, die Maschine gekauft habe.
Das Landgericht in Hildesheim hat gegen den Beklagten nach dem Antrag der Klage erkannt, seine Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
1.
Gegenstand der von der Deutschen Pachtbank im Vorprozess erhobenen Zwischenfeststellungsklage war nicht das Eigentum des Beklagten an der streitbefangenen Erbsendruschmaschine selbst, sondern lediglich, ob der Beklagte die Maschine auf Grund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrags oder eines anderen auf Beschaffung der Maschine zu Eigentum gerichteten Vertrags (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1951 I ZR 52/50, Seite 6 f) erlangt hatte. Würde dieses Urteil in dem jetzt anhängigen Rechtsstreit Rechtskraft zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits schaffen, so würde es an einer bindenden Feststellung des Eigentums selbst fehlen. Das ist vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es meint aber, dass eine etwa bestehende Rechtskrafterstreckung die zugunsten des Beklagten nach §1006 BGB bestehende Eigentumsvermutung ausräumen würde. In dem Berufungsurteil wird dazu ausgeführt, der Beklagte habe sich gegenüber der Eigentumsbehauptung der Klägerin darauf berufen, dass er die Maschine auf Grund eines mit der Klägerin geschlossenen Eigentumsverschaffungsvertrags (Kaufvertrag oder indirekte Stellvertretung) erlangt habe. Diese Behauptung wäre aber durch die etwaige Erstreckung der Rechtskraft des ersten Urteils ausgeräumt, deshalb bliebe nur die Möglichkeit, dass die Klägerin Eigentümerin sei. Gegen diese Erwägungen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Beruft sich der Besitzer einer beweglichen Sache auf einen bestimmten Eigentumserwerbsgrund, dann braucht der das Eigentum für sich in Anspruch Nehmende in der Regel, abgesehen von den Tatsachen, auf die er sein Eigentum stützt, nur darzutun, dass der von dem Besitzer geltend gemachte Eigentumserwerbsgrund nicht besteht, um mit der auf §985 BGB gestützten Klage durchzudringen. Er ist nicht genötigt, zu behaupten und zu beweisen, dass auch jeder andere sonst denkbare oder mögliche Eigentumserwerbsgrund des Besitzers nicht besteht (Palandt §1006 Bem. 3 c; Urteil des Senats vom 29. Januar 1951 IV ZR 156/50 bei Lindenmaier-Möhring Nr. 1 zu §985 BGB). Eine Verletzung des §1006 BGB, die von der Revision ohne nähere Angaben gerügt wird, kann dem Oberlandesgericht nicht vorgeworfen werden.
2.
Mit Recht hat sich daher der Berufungsrichter der Prüfung der Frage zugewandt, ob die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses das den vorliegenden Rechtsstreit entscheidende Gericht bindet. Die Frage wird in dem angefochtenen Urteil bejaht.
Der Berufungsrichter geht davon aus, dass die innere Rechtskraft eines Urteils nach §325 ZPO nur die Parteien des Rechtsstreits bindet, dass jedoch ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtskraft sich auch auf andere Personen erstreckt. Da die Parteien dieses Rechtsstreits nicht dieselben sind wie die des Vorprozesses, so kommt es darauf an, ob besondere Gründe dafür vorliegen, dass auch die Streitteile dieses Prozesses die Entscheidung des ersten Prozesses für oder gegen sich gelten lassen müssen. Das Berufungsgericht bejaht im vorliegenden Fall die Erstreckung, da der Beklagte im Vorprozess die Deutsche Pachtbank ermächtigt habe, die Zwischenfeststellungsklage zu erheben. Es sei anerkannte Rechtsprechung, dass der, der einen Dritten ermächtige, sein Recht im Namen des Dritten geltend zu machen, auch ein ungünstiges Urteil als gegen sich wirksam anerkennen müsse und dass er sich nicht darauf berufen könne, er sei an dem Prozess nicht als Partei beteiligt gewesen. In einem solchen Fall der "gewillkürten Prozeßstandschaft" sei es unerheblich, ob der Dritte ermächtigt werde, auf Leistung zu klagen, oder ob er ermächtigt werde, in eigenem Namen für den Ermächtigenden ein Rechtsverhältnis feststellen zu lassen, das zwischen dem Ermächtigenden und einem anderen bestehe, wie sich aus RGZ 73, 308 ergebe.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist nur zum Teil beizupflichten. Die Möglichkeit, einen Dritten zu ermächtigen, ein Recht des Ermächtigenden in eigenem Namen für Rechnung des Ermächtigenden im Wege der Klage mit der Maßgabe geltend zu machen, dass nicht der Rechtsträger, sondern der Ermächtigte Partei des anzustrengenden Rechtsstreites ist, ist in der Rechtsprechung und von der überwiegenden Meinung in der Rechtslehre anerkannt (RGZ 73, 306; 91, 397 und in ständiger Rechtsprechung; OGHZ 1, 334; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. Vorbem I 3 b vor §50; Rosenberg Lehrb d ZPO 5. Aufl. §45 II 2 c; Baumbach-Lauterbach ZPO Vorbem 4 C vor §50; a.A. Förster-Kann ZPO 3. Aufl. Allgem Bem. vor §50 2 a) aa) u.a.). Streitig ist nur, ob die Ermächtigung des Rechtsträgers ausreicht (so RGZ 73, 306; Rosenberg in JZ 1952, 137; v. Brunn, Die gewillkürte Prozeßstandschaft 1933) oder ob daneben ein besonderes eigenes Rechtsschutzbedürfnis des kraft einer solchen Ermächtigung auftretenden Klägers (so RG zuerst in RGZ 91, 390 ff und abschliessend in JW 1937, 541 Nr. 9) erforderlich ist. Diese Frage braucht aber hier nicht entschieden zu werden. Denn mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es liege hier eine gewillkürte Prozeßstandschaft vor, weil die Deutsche Pachtbank im zweiten Rechtszug des Vorprozesses die Zwischenfeststellungsklage auf Grund einer Ermächtigung des Beklagten erhoben habe.
Die Deutsche Pachtbank hat in der Berufungsinstanz des Vorprozesses die Feststellungsklage als Zwischenfeststellungsklage nach §280 ZPO mit der Begründung angestrengt, die Höhe des von ihr eingeklagten Zahlungsanspruchs hänge davon ab, ob der Beklagte mit einer Leihmaschine oder einer eigenen Maschine gedroschen habe (Bl. 80 der Akten 7.0.53/49). Für die Zwischenfeststellungsklage ist nicht erforderlich, dass das ihren Gegenstand bildende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Prozesses besteht. Für die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage bestehen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die einer gewöhnlichen Feststellungsklage nach §256 ZPO. Die Zwischenfeststellungsklage unterscheidet sich von ihr nur dadurch, dass der Nachweis des Interesses an der alsbaldigen Feststellung nicht notwendig ist (RG Urt. v. 22. Februar 1922 VI 474/475/21 Nachschlagewerk des Reichsgerichts Nr. 15 zu §280 ZPO). Es ist aber jetzt allgemein anerkannt, dass das zum Gegenstand einer Feststellungsklage nach §256 ZPO gemachte Rechtsverhältnis nicht zwischen den Parteien des Prozesses zu bestehen braucht. Mit ihr kann auch ein "fremdes" Rechtsverhältnis geltend gemacht werden, mag es zwischen am Prozess als Parteien nicht Beteiligten, mag es zwischen einer Partei und einen Dritten bestehen. Der Zustimmung des Rechtsträgers bedarf es zur Erhebung einer solchen Feststellungsklage nicht. Es genügt, dass das Rechtsverhältnis irgendwie in den Rechtsbereich des Klägers hineinreicht (RGZ 128, 92 [94] und ständige Rechtsprechung, vgl. Stein-Jonas-Schönke a.a.O. §256 Bem. II 3; Rosenberg a.a.O. §86 II 1 b). Nur unter diesem Gesichtspunkt ist in dem Vorprozess die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage geprüft und bejaht worden (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Bl. 8 ff der Akten 7.0.53.49 und Urteil des Bundesgerichtshofs I ZR 52/50 Seite 5). Die Deutsche Pachtbank bedurfte der Einwilligung des Beklagten zur Erhebung der Zwischenfeststellungsklage nicht. Sie war, wenn sie erteilt wurde, für ihre Klagelegitimation unerheblich. Diese beruhte ausschliesslich, wie die Revision zutreffend ausführt, auf ihrem rechtlichen Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses durch ein gerichtliches Urteil. Es handelt sich nicht um einen Fall der sogenannten Prozeßstandschaft. Besitzt der Kläger in einem Feststellungsprozess selbst das vom Gesetz erforderte Interesse an der Klage, dann klagt er nicht für fremde Rechnung, wie es der Prozeßstandschafter bei der gewillkürten Prozeßstandschaft tut (RG in JW 1929, 1747 Nr. 12), sondern kraft eigenen Rechts und für eigene Rechnung (vgl. Förster-Kann a.a.O.). Daraus ergibt sich, dass das in einem solchen Falle auf die Feststellungsklage ergehende Urteil nur zwischen den Parteien des Prozesses, nicht aber für oder gegen den Rechtsträger Rechtskraft wirkt (RGZ 128, 92 [94]; Stein-Jonas-Schönke §256 Bem. II 3 und §325 Bem. VI l letzter Absatz). Die Deutsche Pachtbank hat sich im Vorprozess auch nicht auf eine Ermächtigung durch den Beklagten berufen, diese ist auch nicht zum Gegenstand der Erörterung gemacht worden.
Das Berufungsgericht ist anscheinend der Ansicht, dass bei einer Zwischenfeststellungsklage, die von einem Rechtsfremden mit Zustimmung des Berechtigten erhoben wird, die Rechtsfolgen der gewillkürten Prozeßstandschaft eintreten, dass insbesondere die Rechtskraft des Urteils sich auf das Verhältnis zwischen dem Rechtsträger und der Gegenpartei im Feststellungsprozess erstreckt. Es ist allerdings richtig, dass auch eine Feststellungsklage von einem Rechtsfremden mit Ermächtigung des Berechtigten erhoben werden kann (vgl. den vom Reichsgericht in RGZ 73, 306 entschiedenen Fall), und es ist auch grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass sich der Feststellungskläger im einzelnen Fall sowohl auf sein rechtliches Interesse (§§256, 280 ZPO), als auch auf die ihm erteilte Ermächtigung beruft, um seine Prozesslegitimation darzutun. Zweierlei ist aber für eine gewillkürte Prozeßstandschaft erforderlich. Die Ermächtigung, die ja den Kläger im Rechtsstreit legitimieren soll, muss diesem nach aussen hin erteilt sein (RGZ 73, 306 [309]; JW 1929, 1747 Nr. 12) und ausserdem muss der Kläger auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung auch "im Rechtsstreit auftreten" (OGHBZ 1, 334). Eine Prozeßstandschaft liegt nicht vor, wo die Berechtigung nach aussen hin, d.h. im Verhältnis zum Prozessgegner, fehlt (so Baumbach-Lauterbach ZPO 20. Aufl. Bem. 4 C der Grundzüge vor §50). Es ist nicht ersichtlich, ob die vom Berufungsgericht festgestellte Ermächtigung der Deutschen Pachtbank durch den Beklagten dahin ging, sie auch nach aussen hin zur Prozessführung zu ermächtigen, oder ob es sich bloss um ein internes Einverständnis handelte, wie die Revision meint, das möglicherweise für die Kostentragung im Verhältnis zwischen der Deutschen Pachtbank und dem Beklagten Bedeutung haben konnte. Ob die Ermächtigung in diesem Sinne erteilt war oder nicht, kann aber hier dahinstehen. Auf jeden Fall hat die Deutsche Pachtbank im Vorprozess von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht; denn sie hat sich nicht zum Zwecke ihrer Legitimierung auf sie berufen. Das wäre aber erforderlich gewesen, wenn die Rechtswirkungen der gewillkürten Prozeßstandschaft hätten eintreten sollen. Um die Notwendigkeit dieses Erfordernisses richtig beurteilen zu können, ist nicht nur der Fall ins Auge zu fassen, dass der (ermächtigte) Kläger unterliegt, sondern auch der, dass er obsiegt. Denn der Rechtsträger muss im Falle der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht nur das ihm nachteilige Urteil gegen sich gelten lassen, er kann sich auch auf ein ihm durch den Ermächtigten erwirktes günstiges gegenüber dem Prozessgegner der Feststellungsklage berufen. Für eine Partei ist es jedoch wesentlich, dass sie den Umfang der Rechtskraftwirkung eines im Prozess ergehenden Urteils von vornherein übersehen kann; denn danach wird sie ihre Prozessführung einrichten. Insbesondere ist es für sie von Bedeutung, von Anfang an zu wissen, ob sie zu besorgen hat, dass ihr ein am Prozess nicht beteiligter Dritter die Rechtskraft eines Urteils, das in einem nicht mit ihm, dem Dritten, geführten Prozess ergeht, später in einem neuen mit dem Dritten anhängig werdenden Rechtsstreit entgegenhalten kann. Deshalb ist es erforderlich, dass ein Kläger oder Widerkläger eindeutig zu erkennen gibt, ob er kraft eigenen, sei es auch abgetretenen Rechts, klagt, oder ob er seine Klagelegitimation nur auf eine Ermächtigung eines anderen (des Rechtsträgers) stützt, also die Legitimation aus einer Prozeßstandschaft herleitet. Beruft der Kläger sich nicht auf eine solche Ermächtigung, so kann der Gegner die Wirksamkeit der Ermächtigung (im ersten Prozess) nicht zur gerichtlichen Erörterung stellen, seine Rechte also nicht in dieser Pachtung verfolgen und sich gegebenenfalls auch sonst nicht genügend verteidigen. Daraus ergibt sich, dass der Gegner Rechtsnachteile erleiden könnte, falls ein im Prozess ergehendes Urteil auch zugunsten des Ermächtigenden Rechtskraft wirken würde, obwohl der Kläger sich seinerseits nicht auf eine Ermächtigung berufen hat. Das kann aber nicht Rechtens sein. Da die Rechtswirkungen der Prozeßstandschaft unabhängig von dem Ergebnis des Rechtsstreits eintreten, ist es somit notwendige Voraussetzung für eine solche, dass sich der Ermächtigte im Rechtsstreit auf sie beruft. Ist ein Kläger von einem Dritten (dem Rechtsträger) zur Erhebung einer Feststellungsklage ermächtigt worden, hat er aber von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht, sondern kraft eigenen Rechts auf Feststellung geklagt, so liegt eine Prozeßstandschaft nicht vor. Eine Erstreckung der Rechtskraft des in dem Rechtsstreit mit dem Ermächtigten ergangenen Urteils auf den Ermächtigten kann in solchen Fällen grundsätzlich nicht Platz greifen.
Wie der Prozessgegner die Vorteile für sich in Anspruch nehmen kann, die sich daraus für ihn ergeben können, dass sich die Rechtskraft bei einer solchen Prozessgestaltung nicht erweitert, so muss er auch die im einzelnen Fall eintretenden Nachteile in Kauf nehmen.
Die Klägerin hat in ihrer schriftlichen Revisionserwiderung auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 92, 153 und 164, 240 hingewiesen um darzutun, dass es für die Erstreckung der Rechtskraft des in dem Vorprozess ergangenen Urteils auf das Verhältnis zwischen den Parteien dieses Prozesses unerheblich sei, ob die Ermächtigung, die der Beklagte der Deutschen Pachtbank erteilt hatte, von dieser in dem Vorprozess vorgebracht sei oder nicht. Beide Entscheidungen des Reichsgerichts betreffen Fälle, in denen der Ehemann auf Grund des §1380 BGB in einen Rechtsstreit Rechte, die zum eingebrachten Gut seiner Ehefrau gehörten, geltend gemacht hatte. Die Frage, ob die Ehefrau in einem zweiten Rechtsstreit zwischen ihr und dem Gegner des Vorprozesses an die Rechtskraft des früheren Urteils gebunden war, hing davon ab, ob sie in die Prozessführung ihres Ehemanns eingewilligt hatte. In RGZ 164, 240 [242] hat das Reichsgericht ausgesprochen, dass es unerheblich sei, ob die Zustimmung im Vorprozess festgestellt sei.
Aus den genannten Entscheidungen kann jedoch für die hier zu entscheidende Frage nichts hergeleitet werden. Das Prozessführungsrecht des Ehemanns beim gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung beruht, wie §1380 BGB ergibt, nicht auf der Ermächtigung durch die Ehefrau zur Klageerhebung, sondern ist ein Ausfluss des ehemännlichen Verwaltungsrechts am eingebrachten Gut. Nur die Erstreckung der Rechtskraft eines in einem solchen Verfahren ergehenden Urteils für oder wider die Ehefrau hängt davon ab, ob entweder der Ehemann zur Verfügung über das klagend geltend gemachte Recht befugt ist (§1380 Satz 2 BGB) oder aber die Ehefrau der Klage zugestimmt hat. In dem vom Ehemann geführten Rechtsstreit ist deshalb, wie das Reichsgericht mit Recht ausgeführt hat, eine Feststellung über die erteilte oder fehlende Zustimmung der Ehefrau nicht zu treffen. Sie ist wegen der Rechtskrafterstreckung nur in einem später von der Ehefrau bezw. ihren Erben oder gegen diese geführten Rechtsstreit zu prüfen. Denn auf die Klage des Ehemanns ist stets sachlich zu erkennen, auch wenn die Frau der Prozessführung nicht zugestimmt hat. Für seine Aktivlegitimation kommt es darauf nicht an. Dadurch ist auch der Prozessgegner nicht benachteiligt, er muss nämlich in allen Fällen, in denen der Ehemann auf Grund des §1380 BGB klagt, damit rechnen, dass das ergehende Urteil auch für oder gegen die Ehefrau wirkt.
Klagt aber ein Rechtsfremder mit Ermächtigung des Rechtsträgers, so ist die Rechtslage völlig verschieden. Hier muss der Ermächtigte die Zustimmung des Rechtsträgers behaupten und gegebenenfalls beweisen, wenn er ein in der Sache selbst ergehendes Urteil für sich erwirken will. Tut er dies nicht, dann kann eine Entscheidung über das den Gegenstand der Klage bildende Rechtsverhältnis nicht ergehen, die Klage muss abgewiesen werden. Die Zustimmung des Rechtsträgers ist daher notwendig Gegenstand der Erörterung und Entscheidung des ersten Rechtsstreits, in dem das Urteil ergeht, dessen Rechtskraft sich auf den Rechtsträger erstrecken soll.
Die Klägerin kann auch nicht mit der Behauptung gehört werden, der Beklagte handele arglistig, wenn er die Rechtskraft des in dem Vorprozess der Deutschen Pachtbank gegen die jetzige Klägerin ergangenen Urteils nicht gegen sich gelten lassen wolle. Es hat sich nichts dafür ergeben, dass die Deutsche Pachtbank im Einverständnis mit dem jetzigen Beklagten von der ihr erteilten Ermächtigung, eine urteilsmässige Feststellung über das Eigentum an der Druschmaschine herbeizuführen, deswegen nicht Gebrauch gemacht hat, um für den Fall des ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits dem jetzigen Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, seine Rechte unabhängig von dem Ergebnis des ersten Rechtsstreits geltend zu machen. Es liegt auch abgesehen hiervon in seinem Verhalten in dem hier anhängigen Verfahren auch keine missbräuchliche Ausnutzung der Rechtslage. Die dem Urteil nach §322 ZPO zukommende Rechtskraft wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits und nur in besonderen Fällen und aus besonderen Gründen gegen Dritte. Es ist mit ihrem Wesen zwar vereinbar, dass eine Partei wegen des darin liegenden Verstosses gegen die Anschauung aller gerecht und billig Denkenden sich nicht auf die bestehende Rechtskraft eines Urteils berufen kann. Nicht aber kann umgekehrt einem Urteil eine über die Grenzen des Gesetzes hinauswirkende Rechtskraft deswegen beigelegt werden, weil dies durch das Verhalten einer Partei gefordert wird, die sich sonst zu Treu und Glauben in Widerspruch setzen würde. Das würde darauf hinauslaufen, an das Verhalten der Partei eine Wirkung zu knüpfen, die nur dem Urteil als Staatsakt zukommt. Dann kann aber eine Partei im zweiten Prozess nicht gehindert sein, das auch von Amts wegen zu berücksichtigende Nichtbestehen der Rechtskraft für sich in Anspruch zu nehmen.
Aus diesen Gründen muss dem in dem Prozess zwischen der Deutschen Pachtbank und der Klägerin ergangenen Urteil die Rechtskraftwirkung im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten versagt werden. Der Beklagte ist durch das Ergebnis des Vorprozesses nicht gehindert, neue Beweise für seine Behauptung zu erbieten, dass er Eigentum an der Druschmaschine erworben habe.
Da das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die von ihm irrtümlich angenommene Rechtskrafterstreckung des im ersten Prozess ergangenen Urteils auf die Parteien des jetzt anhängigen Prozesses davon abgesehen hat, den Sachverhalt erschöpfend zu prüfen und die ihm unterbreiteten Beweise zu erheben oder zu würdigen, insbesondere den von dem Beklagten erbetenen Gegenbeweis durch Vernehmung des Zeugen Lucas auf seine Beweiserheblichkeit zu untersuchen und gegebenenfalls diesen Zeugen zu hören, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.