Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1951, Az.: I ZR 52/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1951
- Aktenzeichen
- I ZR 52/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Celle - 05.06.1950
Prozessführer
der Deutschen Pachtbank e.G.m.b.H. - Zweigniederlassung H., D.str. ..., vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes, Direktor Karl-Ludwig v.C. und Dipl.-Kaufmann Carl Sch.
Prozessgegner
die B. Konservenfabrik L.W. in B.,
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde, Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen des Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5. Juni 1950 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Domänenpächters He.. Dieser trat Ende 1947 mit der Beklagten, einer Konservenfabrik, in Verhandlungen über den Abschluss eines Erbsenanbau- und Lieferungsvertrages. Am 10. Februar 1948 kam es zum Abschluss eines Vorvertrages, am 25. März 1948 wurde der endgültige Vertrag unterzeichnet. Nach den damaligen Preisvorschriften betrug der Erntepreis für Druscherbsen 80,- RM je Doppelzentner, falls die Erbsendreschmaschine vom Landwirt gestellt wurde, dagegen nur 68,- RM je Doppelzentner bei Gestellung dieser Maschine durch den Verarbeiter. He. hat die Erbsen nach der Währungsreform an die Beklagte geliefert. Die Beklagte hat hierfür einen Preis von 68,- RM je Doppelzentner gezahlt, He. ist aber der Meinung, dass die Beklagte 80,- DM je dz zahlen müsse. Um die Differenz zwischen diesen Preisen handelt es sich in dem vorliegenden Rechtsstreit. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Erbsendreschmaschine, mit der die von He. gelieferten Erbsen gedroschen wurden, von He. gestellt worden sei, während die Beklagte der Meinung ist, dass diese Maschine von ihr zur Verfügung gestellt werden sei. Mit dieser Maschine hatte es folgende Bewandtnis:
Die Beklagte stand in Geschäftsverbindung mit der Firma K.-H., Maschinenfabrik GmbH in Braunschweig, welche Erbsendreschmaschinen herstellte und bei der sie schon mehrere Maschinen bestellt hatte. Bereits bei den Ende 1947 zwischen He. und der Beklagten stattstattgefundenen Verhandlungen über den Abschluss eines Erbsenlieferungsvertrages für das Jahr 1948 fassten die Beteiligten die Aufstellung einer Erbsendreschmaschine im Betriebe des He. ins Auge. Die Beklagte bestellte auch bei K.-H. eine weitere Maschine. Die ihr von dieser Firma übersandte Auftragsbestätigung vom 22. Januar 1948 nebst Bedienungsanweisung und mehreren Zeichnungen gab sie mit Brief vom 24. Januar 1948 an He. zur Kenntnis und mit der Bitte, ihr die Auftragsbestätigung "bis zur Abwicklung des Geschäftes" wieder zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig bat sie He., für die Beschaffung der zum Antrieb der Maschine erforderlichen Motoren Sorge zu tragen und wegen der Besorgung der Eisenbestellrechte nochmals vorstellig zu werden. Die Erbsendreschmaschine sowie ein Motor wurden am 19. Juni 1948 an He. geliefert und in seinem Betrieb aufgestellt. Schon vorher hatte He. zwei weitere zum Antrieb erforderliche Motoren sowie das Betonfundament für die Aufstellung der Maschine auf eigene Kosten beschafft.
Die Klägerin hat geltend gemacht, He. habe schon bei den Verhandlungen im November 1947 die Maschine von der Beklagten fest gekauft oder ihr die Beschaffung der Maschine fest in Auftrag gegeben. Die Beklagte sei nur wegen ihrer besseren Beziehungen zu der Herstellerfirma nach aussen als Käuferin aufgetreten. Die Maschine stehe daher im Eigentum des He., mindestens habe dieser einen Rechtsanspruch auf Übereignung gegen die Beklagte. Mit der Klage hat die Klägerin zunächst einen Betrag von 7.071,31 DM eingeklagt, diesen Anspruch aber aus hier nicht interessierenden Gründen im Laufe des ersten Rechtszuges auf 1.342,06 DM nebst Zinsen ermässigt.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet, dass He. die Maschine von ihr endgültig gekauft oder ihr einen festen Beschaffungsauftrag erteilt habe. He. habe zwar anfänglich die Absicht gehabt, die Maschine käuflich zu erwerben, habe aber diese Absicht bei einer Besprechung im April 1948 vorläufig aufgegeben, weil er nach seiner Erklärung das für die Anschaffung erforderliche Geld damals nicht habe aufbringen können. Man sei dahin einig geworden, dass He. sich noch nach der Erbsenernte über den Ankauf der Maschine schlüssig machen könne.
Des Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin unter Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage noch den Antrag gestellt, festzustellen, dass die seit dem 19. Juni 1948 auf der Domäne R. aufgestellte Erbsendreschmaschine, geliefert von der Firma K.-H. in Braunschweig, dem Domänenpächter William R.He. auf Grund eines Kaufvertrages überlassen ist.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Massgabe zurückgewiesen, dass auch die Zwischenfeststellungsklage abgewiesen wird. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe.
Das Berufungsgericht hat die Preisvorschrift, wonach der Preis für die Erbsenernte davon abhängt, von welcher Vertragspartei die Erbsendreschmaschine zur Verfügung gestellt wird, dahin ausgelegt, dass eine Gestellung im Sinne dieser Vorschriften durch He. auch dann vorliegen würde, wenn dieser zwar noch nicht Eigentümer geworden, aber die Maschine auf Grund eines bereits geschlossenen Kaufvertrages wirtschaftlich seinem Vermögen zuzurechnen sei. Geht man von dieser Auslegung aus, gegen die rechtliche Bedenken nicht bestehen, so hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage mit zutreffender Begründung bejaht. Die begehrte Feststellung ist vorgreiflich im Sinne des §280 ZPO, weil der auf Zahlung gerichtete Klageantrag jedenfalls dann ohne weiteres begründet ist, wenn das in dem Feststellungsantrag gekennzeichnete Rechtsverhältnis besteht. Die Erhebung der Zwischenfeststellungsklage war auch noch in der Berufungsinstanz zulässig, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die in der britischen Zone damalig geltende Verordnung über des Berufungsverfahren vom 9. Juni 1947 (VOBl. BZ S. 76) ausführt, durch deren Artikel 1 Ziff 12 die einer Erweiterung des Klageantrages im Berufungsrechtszug entgegenstehende Fassung des §532 ZPO wieder beseitigt worden ist (ebenso Baumbach-Lauterbach ZPO Anm. 1 B zu §280; missverständlich ebendort Anm. 3).
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht in eingehenden Ausführungen das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Heranziehung des Schriftwechsels der Beteiligten dahin gewürdigt, die Klägerin habe den Beweis dafür, dass es zwischen He. und der Beklagten zum Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich der streitigen Maschine gekommen sei, nicht erbracht. Diese Beweiswürdigung als solche wird auch von der Revision nicht angegriffen. Sie macht jedoch unter Hinweis auf §551 Ziff. 7 ZPO geltend, das Berufungsgericht hätte hinsichtlich des Zahlungsantrages nicht nur prüfen dürfen, ob zwischen He. und der Beklagten ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, vielmehr hätte das Berufungsgericht auch den Vortrag der Klägerin würdigen müssen, wonach die Beklagte die Maschine von der Herstellerfirma als indirekte Stellvertreterin des He. erworben habe. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Der Revisionsgrund des §551 Ziff 7 ZPO greift Platz, wenn das Urteil entweder überhaupt keine Entscheidungsgründe enthält, oder wenn in den Gründen auf ein einzelnes selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht eingegangen ist, es sei denn, dass das übergangene Verteidigungsmittel nicht zu dem von der Revision erstrebten Erfolg führen kann (RGZ 120, 400 [404]; DR 1943, 453; RGZ 156, 113 [119]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat gleich zu Beginn der Beweiswürdigung auf Seite 10 unten der Urteilsgründe klar zum Ausdruck gebracht, dass es seine Beweiswürdigung nicht nur auf die Frage, ob ein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, gerichtet hat, sondern dass es auch die Frage geprüft hat, ob "ein anderer auf Beschaffung der Dreschmaschine zu Eigentum gerichteter Vertrag" abgeschlossen worden ist. Damit kann nur der auch im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnte und von der Revision als angeblich nicht gewürdigt gerügte Vortrag der Klägerin gemeint sein, dass die Beklagte sich verpflichtet habe, dem Heydenreich eine solche Maschine zu besorgen. In seinen weiteren Ausführungen hat das Berufungsgericht allerdings ausdrücklich nur von dem Zustandekommen eines Kaufvertrages gesprochen, was sich aber aus der sprachlichen Fassung der Zwischenfeststellungsklage erklärt, die sich nur auf die Frage des Bestehens eines Kaufvertrages zwischen der Beklagten und He. bezieht. Nach dem gesamten Inhalt des Berufungsurteils kann es jedenfalls nicht zweifelhaft sein, dass das Berufungsgericht seine Beurteilung des Beweisergebnisses auch auf die von der Klägerin behauptete feste Vereinbarung einer Beschaffung der Maschine durch die Beklagte bezogen wissen wollte. Für die Entscheidung kam es dem Berufungsgericht, wie erwähnt, darauf an, ob wirtschaftlich die Maschine als zum Vermögen des Heydenreich gehörend zu betrachten war, oder ob He. die Maschine nur als Leihmaschine benutzt hat. Davon war die Höhe des Erntelieferungspreises abhängig. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zurechnung der Maschine zum Vermögen des He. war es aber nur von Belang, ob He. einen Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf Eigentumsübertragung erworben hatte, gleichgültig, ob dieser Anspruch auf einem Kaufvertrag oder auf einem Auftragsverhältnis beruhte. Nur die Frage, ob die Verhandlungen der Beteiligten bis zur rechtswirksamen Bindung gediehen waren, stand zur Beurteilung. Diese Bindung hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, weil ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme hierfür nicht ausreichte. Es hat zwar angenommen, dass He. ursprünglich die Absicht eines Erwerbs der Maschine zu Eigentum gehabt habe, dass aber die Verhandlungen im November 1947 nur Vorbesprechungen gewesen seien und dass es auch später, insbesondere im April 1948, nicht zu einem festen Abschluss gekommen sei. Wenn aber das Berufungsgericht eine endgültige Vereinbarung der Parteien darüber, dass He. Eigentümer der Maschine werden sollte, nicht für erwiesen angesehen hat, so liegt darin, auch soweit es nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, mit Notwendigkeit die Feststellung, dass auch eine die Beteiligten bindende Abmachung über die Beschaffung der Maschine auf Grund eines Auftragsverhältnisses nicht erweisbar ist. Ein Verfahrensverstoss, der die Rüge gemäss §551 Ziff 7 ZPO rechtfertigen könnte, ist mithin nicht festzustellen (RG JW 1934, 2140).
Aus den gleichen Gründen ist es auch verfehlt, wenn die Revision geltend macht, die Würdigung der Beweisaufnahme unter dem Gesichtspunkt der Beschaffung der Maschine durch die Beklagte hätte zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Entscheidend war immer nur, ob He. auf Grund einer endgültigen Bindung der Beteiligten einen Rechtsanspruch auf Übereignung der Maschine hatte.
Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Besprechungen der Beteiligten im April 1948 nicht unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob aus ihnen nicht eine Vereinbarung des Inhalts zu entnehmen sei, dass dem Heydenreich damals das Recht zugestanden worden sei, die Maschine zu einem ihm genehmen Zeitpunkt durch einseitige Erklärung zu Eigentum zu übernehmen. He. habe, so meint die Revision, mit seinem Anruf bei der Beklagten am 20. Juni 1948 von diesem Optionsrecht Gebrauch gemacht; in diesem Zeitpunkt habe er mithin einen Rechtsanspruch auf Übereignung der Maschine erworben, so dass bei den Erntearbeiten 1948 die Gestellung der Maschine durch ihn stattgefunden habe. Es braucht indessen nicht entschieden zu werden, ob das tatsächliche Vorbringen der Klägerin den Berufungsgericht einen hinreichenden Grund bieten konnte, auf die Frage der Vereinbarung eines Optionsrechtes für He. überhaupt einzugehen, denn auch bei Unterstellung einer solchen Abmachung könnte die Klage keinen Erfolg haben, weil He. sein angebliches Optionsrecht nicht vertragsgemäss ausgeübt hat. Unstreitig hat er bis kurz vor der Währungsreform die Übernahme der Maschine nicht verlangt. Sein Anruf vom 20. Juni 1948 konnte aber sein vermeintliches Übernahmerecht nicht zur Entstehung bringen, weil eine Ausübung des Optionsrechtes am Tage vor der Währungsumstellung - noch dazu ohne gleichzeitige Zahlung des Kaufpreises - sich als ein Treu und Glauben widersprechender Mißbrauch seines Rechtes darstellen würde, der seinen Anspruch in diesem Zeitpunkt nicht mehr entstehen lassen konnte (§242 BGB). Soweit Heydenreich nach der Währungsumstellung die Übereignung der Maschine verlangt haben sollte, konnten ihm daraus Rechte schon deshalb nicht erwachsen, weil er nicht bereit war, den vollen Übernahmepreis in Deutscher Mark zu bezahlen.
Die Revision sucht schliesslich die Zubilligung eines höheren Erntepreises als 68,- DM je dz mit dem Hinweis zu rechtfertigen, dass die Beklagte dem He. nicht die vollständige Maschine zur Verfügung gestellt, sondern ihm die Beschaffung von zwei Antriebsmotoren sowie die erforderlichen Eisenscheine und des Holzes überlassen habe. Die Zahlungsklage sei danach mindestens teilweise begründet. Auch in diesem Zusammenhang weist die Revision auf das Fehlen einer Stellungnahme des Berufungsgerichts hin (§551 Ziff 7 ZPO). Das Berufungsgericht ist auf diesen von der Klägerin in der Berufungsbegründung andeutungsweise vorgetragenen Gesichtspunkt nicht eingegangen. Indessen bedarf es keiner näheren Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des §551 Ziff 7 ZPO erfüllt sind, weil auch die Berücksichtigung des von der Revision erörterten Umstandes zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte (RGZ 156, 113 [119]). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geht die Preisanordnung dahin, dass der Preis der Erbsen 80,- DM beträgt, wenn die Dreschmaschine vom Landwirt gestellt wird, dagegen nur 68,- DM, wenn sie der Verarbeiter zur Verfügung stellt. Der Fall, dass die Maschine teilweise von der einen oder der anderen Vertragspartei gestellt wird, ist nicht vorgesehen. Werden einzelne Teile vom Landwirt selbst gestellt, so muss nach Treu und Glauben die Entscheidung darauf abgestellt werden, ob nach der Verkehrsauffassung dasjenige, was zur Verfügung gestellt wurde, als Erbsendreschmaschine anzusprechen ist oder ob es sich nur um einen Teil einer solchen handelt. Die Lieferung der Maschine ist vom Lieferwerk in der Auftragsbestätigung vom 22. Januar 1948 ohne Motoren zu einem Gesamtpreis von 21.840,- RM zugesagt worden. Auch in der Rechnung vom 18. Juni 1948 ist der Preis für "1 Erbsendreschmaschine" mit der obigen Summe eingesetzt und die Lieferung von einem Motor als zusätzlicher Posten mit 210,- RM besonders berechnet worden. Hieraus geht aber hervor, dass als Erbsendreschmaschine schon die Maschine als solche, also auch ohne Antriebskraft anzusehen ist. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, dass die Maschine von der Beklagten gestellt werden ist.
Die - von der Revision ebenfalls als nicht berücksichtigt erwähnte - Beschaffung von Holz und Eisenscheinen durch Heydenreich hat das Berufungsgericht bei der Bewertung der Beweisaufnahme gewürdigt. Wenn es hieraus keine Schlüsse im Sinne des Klagevorbringens gezogen hat, so handelt es sich insoweit um eine tatsächliche Würdigung des Berufungsrichters, die der Nachprüfung durch des Revisionsgericht entzogen ist.
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.