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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1984, Az.: VI ZR 19/83

Anwendbarkeit des Straßenverkehrsgesetzes für eine Haftung aus einem Verkehrsunfall; Einfache Behebbarkeit der Drosselung der Drehzahl des Motors; Verletzung des Vorfahrtsrechts; Erkennbarkeit des Unfallgeschädigten bei Einbiegen in eine Straße; Mitverschulden des Geschädigten aufgrund überhöhter Geschwindigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1984
Aktenzeichen
VI ZR 19/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 10.12.1982

Fundstellen

  • VRS 68, 187
  • VersR 1985, 245-246 (Volltext mit red. LS)
  • ZfS 1985, 132

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Kann ein Traktor durch bloße Veränderung der Kabelverbindung des Motors schneller als 20 km/h fahren, so ist § 8 StVG nicht anwendbar. Unerheblich ist, ob gerade der Halter oder Fahrer des Traktors diesen Eingriff vornehmen kann.

  2. 2.

    § 8 StVG setzt voraus, daß das Fahrzeug kraft seiner Bauart schlechthin nicht schneller als 20 km/h fahren kann. Kann es dies nur deswegen nicht, weil es durch eine einfach zu beseitigende Vorrichtung daran gehindert wird, so ist § 8 StVG nicht anwendbar.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 1982 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zu deren Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

2

Am 13. Juni 1980 befuhr der Kläger mit seinem Motorrad von O. in Richtung B. die Landesstraße, die am Ortsende von O. eine Rechtskurve beschreibt, 53,50 m nach dem am Ende dieser Kurve befindlichen Ortsausgangsschild mündet in Fahrtrichtung des Klägers von rechts ein Feldweg in die Landesstraße, aus dem der Erstbeklagte mit seiner bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine mit Anhänger nach links in die Landesstraße einbiegen wollte. Als der Traktor des Erstbeklagten mit seiner vorderen rechten Ecke die Straßenmitte überquert hatte, fuhr der Kläger auf dieses Fahrzeug auf. Er stürzte und erlitt u.a. eine Querschnittslähmung; sein Motorrad wurde beschädigt.

3

Mit seiner Klage verlangt der Kläger den Ersatz seines Sachschadens, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Form eines Kapitalbetrages und einer Rente sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für seinen Zukunftsschaden, soweit der Anspruch nicht auf Sozial Versicherungsträger übergegangen ist. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dabei den Schmerzensgeldkapital betrag auf 90.000 DM und die Rente auf monatlich 500 DM ab dem Unfalltag bemessen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger eine Mitverursachung von 1/3 angelastet, seine Ansprüche auf Ersatz des materiellen Schadens entsprechend gekürzt und den Schmerzensgeldkapital betrag unter Beibehaltung der vom Landgericht zuerkannten Rente auf 80.000 DM ermäßigt.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die (volle) Abweisung der Klage begehren.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien dem Kläger sowohl aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) als auch aus Gefährdungshaftung (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG) zum Schadensersatz verpflichtet. Der Erstbeklagte habe schuldhaft das Vorfahrtsrecht des Klägers aus § 8 Abs. 1 Satz 2 StVO verletzt. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. sei erwiesen, daß die Sichtweite des Erstbeklagten in Richtung des Klägers vor dem Einbiegen 124 m betragen und der Kläger für das Durchfahren dieser Strecke bei einer Geschwindigkeit von maximal 80 km/h eine Zeit von 6,4 Sekunden, der Erstbeklagte hingegen vom Einfahrbeginn bis zum Zusammenstoß höchstens 5,2 Sekunden benötigt habe. Daraus folge, daß der Kläger für den Erstbeklagten bei dessen Anfahren bereits sichtbar gewesen sei. Die Zeugen S. und B., die bei ihrer polizeilichen Anhörung im Strafverfahren anderes bekundet hätten, müßten sich getäuscht haben. Da mit der vom Erstbeklagten gefahrenen Zugmaschine durch bloße Veränderung der elektrischen Kabel Verbindungen eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreichbar gewesen sei und deshalb die Ausnahmevorschrift des § 8 StVG nicht eingreife, sei die Einstandspflicht der Beklagten auch aus § 7 Abs. 1 StVG begründet. Allerdings treffe den Kläger an dem Unfall ein Mitverschuldensanteil von 1/3, da er schon vor dem Ortsausgangsschild eine Geschwindigkeit von mindestens 61 km/h gefahren sei und dadurch gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen habe. Bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit hätte der Kläger den Zusammenstoß ohne Schwierigkeiten vermeiden können.

6

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

7

1.

Zutreffend sind allerdings die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit des Straßenverkehrsgesetzes für eine Haftung der Beklagten.

8

Die Vorschrift des § 8 StVG, die Fahrzeuge, welche keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h fahren können, aus der Gefährdungshaftung herausnimmt, ist nach allgemeiner Auffassung eng auszulegen. Sie greift nach ständiger Rechtsprechung dann nicht ein, wenn ein Kraftfahrzeug nicht schon "schlechthin" durch seine Bauart, sondern lediglich aufgrund bestimmter Vorrichtungen nicht schneller als 20 km/h fahren kann und wenn diese Vorrichtungen zur Ermöglichung einer höheren Geschwindigkeit von einem Fachmann ("geübten Monteur") ohne längere und schwierige Arbeit beseitigt werden können (RGZ 128, 149, 152; RG Recht 1930, 2041; Senatsurteile vom 18. März 1953 - BGHZ 9, 123, 125 ff [BGH 18.03.1953 - VI ZR 55/52];vom 9. Januar 1959 - VI ZR 9/58 - VersR 1959, 238 f undvom 30. November 1976 - VI ZR 12/76 - VersR 1977, 228, 229; BayObLG DAR 1980, 375, 376). So liegt der Fall hier. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. hatte der vom Erstbeklagten gefahrene Traktor zwar infolge einer Drosselung der Drehzahl des Motors eine Höchstgeschwindigkeit von nur 20 km/h, doch konnte diese Drosselung ohne jede Schwierigkeit durch eine Veränderung elektrischer Kabel Verbindungen beseitigt werden, wodurch sich die Motordrehzahl ohne Einfluß auf die Lebensdauer des Fahrzeugs von 1.600 U/min auf 2.200 U/min erhöhte und der Traktor mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h gefahren werden konnte. Auf dieser tatsächlichen Grundlage durfte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Vorschrift des § 8 StVG für unanwendbar halten. Wenn die Beklagten nähere Angaben darüber für erforderlich hielten, wie die Veränderung der Kabel Verbindungen zu erfolgen hatte, so hätten sie gemäß §§ 397, 402 und 411 Abs. 3 ZPO die Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens beantragen können. Sie haben einen solchen Antrag jedoch weder in erster, noch in zweiter Instanz gestellt. Ihrem Vorbringen, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Traktor in der Lage gewesen sei, schneller als 20 km/h zu fahren, brauchte das Berufungsgericht ebensowenig nachzugehen wie ihrer Behauptung, daß der Erstbeklagte nicht über die technischen Fähigkeiten zur Vornahme irgendwelcher Veränderungen an dem Motor des Traktors verfügt habe. Darauf kommt es nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht an.

9

2.

Nicht verfahrensfehlerfrei getroffen sind jedoch die Feststellungen, aus denen das Berufungsgericht ein Verschulden des Erstbeklagten an dem Unfall herleitet.

10

a)

Die Beklagten hatten durch die Zeugen S. und R. unter Beweis gestellt, daß der Erstbeklagte den Kläger noch nicht habe sehen können, als er mit dem Einbiegen begann, und daß er, als er des Klägers ansichtig geworden sei, sofort angehalten und vor dem Unfall bereits 3-4 Sekunden gestanden habe. Diese Beweise hat das Berufungsgericht, das dem Erstbeklagten gerade die Erkennbarkeit des Klägers beim Einfahrbeginn zur Last legt, mit der Begründung nicht erhoben, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. müßten sich die Zeugen, die das Vorbringen der Beklagten bei ihren Aussagen im Strafverfahren bestätigt hatten, getäuscht haben. Das hält der auf § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hätte, bevor es den Sachverständigen hypothetische Fragen zum Unfallverlauf beantworten ließ, zunächst seiner Aufgabe zur Feststellung des zur Erkennbarkeit des Klägers behaupteten. Sachverhalts nachkommen müssen (vgl. BGHZ 37, 389, 393 ff [BGH 13.07.1962 - IV ZR 21/62]; BGH, Urteil vom 6. Februar 1963 - IV ZR 208/62 - LM § 144 ZPO Nr. 3). Die dazu von den Beklagten in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen wurden durch die Berechnungen des Sachverständigen auch nicht etwa widerlegt. Der Sachverständige hat vielmehr ausgeführt, daß der Erstbeklagte den Kläger bei Beginn des Einbiegens noch nicht habe sehen können, wenn er vor dem Zusammenstoß bereits wieder 1-1,5 Sekunden gestanden habe.

11

b)

Das Berufungsgericht durfte sich auch nicht, anstatt die von den Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen, auf die Verwertung der im Strafverfahren gemachten Zeugenaussagen beschränken. Abgesehen davon, daß die Zeugin R. dort gar nicht vernommen worden war, zeigten die Beweisantritte der Beklagten im Berufungsrechtszug, daß sie sich nach ihrem Unterliegen in erster Instanz mit der dort allein beantragten Verwertung der Strafakten nicht mehr begnügten, sondern nunmehr die Zeugen vernommen wissen wollten. Dem hätte das Berufungsgericht entsprechen müssen (BGHZ 7, 116, 121 f [BGH 14.07.1952 - IV ZR 25/52];Senatsurteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 143/81 - VersR 1983, 668, 669).

12

3.

Das Berufungsurteil beruht auf diesen Verfahrensfehlern. Wenn der Erstbeklagte den Kläger bei Beginn des Einbiegens noch nicht sehen konnte, so kann ihm, wie sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO ("wenn er übersehen kann") ergibt, keine Verletzung des Vorrechts des Klägers, sondern allenfalls mit dem Landgericht ein Verstoß gegen § 1 StVO durch sein Verhalten beim Einbiegen selbst zur Last gelegt werden, was zu einer anderen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führen kann. Ob der Erstbeklagte aber tatsächlich, wie das Landgericht annimmt, nicht zügig in die Landesstraße eingefahren ist, sondern seine Geschwindigkeit beim Einbiegen noch einmal bis zum Stillstand verringert hat, um dann wieder zu beschleunigen und erneut anzuhalten, bedarf erst noch der tatrichterlichen Feststellung. Ein solches Fahrverhalten kann nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht schon allein aufgrund der polizeilichen Aussage des Zeugen S. und des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. als erwiesen angesehen werden. In gleicher Weise bedarf auch der dem Erstbeklagten vom Landgericht gemachte Vorwurf, daß er sich von der Zeugin R. in die Landesstraße hätte einweisen lassen müssen, erst noch entsprechender tatsächlicher Feststellung.

13

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache, da weitere Feststellungen erforderlich sind, gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der erneuten Verhandlung auch folgendes zu beachten haben:

14

1.

Dem Kläger könnte im Rahmen seines Mitverschuldens außer der überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 61 km/h auch zur Last fallen, daß er unaufmerksam gefahren ist und zu spät reagiert hat. Nach den Berechnungen des Sachverständigen Dr. K. hätte er nämlich jedenfalls noch bei einer in Höhe des Ortsausgangsschildes eingehaltenen Geschwindigkeit von 64,2 km/h sein Fahrzeug vor dem Traktor zum Stehen bringen können. Auf eine zu späte Reaktion deutet auch die polizeiliche Aussage seiner Soziusfahrerin, der Zeugin B. hin, sie hätten, als sie den Traktor zum erstenmal (mit der "Schnauze" auf der rechten Fahrbahnseite) gesehen habe, noch ohne jegliche Behinderung an diesem vorbeifahren können, und der Kläger habe gerade beschleunigen wollen, als er gegen den Traktor geprallt sei.

15

2.

Bei der für die Bemessung des Schmerzensgeldes erforderlichen Feststellung der Unfall folgen hat das Berufungsgericht die Einholung des von den Beklagten für geboten erachteten und vom Kläger beantragten Sachverständigengutachtens für entbehrlich gehalten und sich ersichtlich allein auf die schon vom Landgericht zur Entscheidungsgrundlage gemachten Schreiben des Krankenhauses sowie des Versorgungs-, des Arbeits- und des Kreissozialamtes aus dem Jahre 1981 gestützt, die jedenfalls in der nunmehr fortzusetzenden Verhandlung schon wegen der damals noch unklaren Berufsprognose und der seither vergangenen Zeit nicht mehr ausreichen dürften.

16

Das Berufungsgericht wird für Höhe und Art des für angemessen erachteten Schmerzensgeldes schließlich auch die Anforderungen zu berücksichtigen haben, die von der Rechtsprechung an die Darlegung und die Abwägung der maßgeblichen Umstände und an die auch im Rahmen des § 287 ZPO erforderliche Offenlegung der Bewertungsgrundsätze gestellt werden (vgl. dazuSenatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - VersR 1976, 967, 968 f m.w.N.).

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff