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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1963, Az.: IV ZR 208/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1963
Aktenzeichen
IV ZR 208/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 06.12.1961
LG Hamburg

Fundstelle

  • MDR 1963, 485 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rentners Wilhelm Sch., H.-A., P.,

Prozessgegner

die Freie und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54,

Amtlicher Leitsatz

Hat ein ärztlicher Sachverständiger im Rahmen seines Gutachtens Feststellungen über die Vorgeschichte einer Krankheit zu treffen, so darf sich das Gericht nicht mit der Befragung des Geschädigten allein durch den Sachverständigen begnügen, wenn die geschädigte Partei die Richtigkeit der auf diese Weise getroffenen und im Gutachten enthaltenen Feststellungen angreift oder andere Umstände hervortreten, die eine Bewertung ihrer Angaben gegenüber dem Sachverständigen erschweren.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 30. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Dezember 1961 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1895 geborene Kläger war früher Maschinenschlosser, er lebt jetzt als Rentner in H.. Er arbeitete meist auf Werften und im Baugewerbe, seit dem Ende des zweiten Weltkrieges war er Zigarrenhändler, Durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. April 1936 wurde er wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Diese Strafe verbüßte er von 1935 bis 1938.

2

Auf diese Strafhaft führt der Kläger seine Schwerhörigkeit, seine Krampfadern und die Verschlimmerung seiner Magenschleimhautentzündung (Gastritis) zurück. Durch Bescheid der Eigenunfallversicherung der Beklagten ist die Verschlimmerung des Krampfaderleidens als Haftfolge anerkannt und mit einer Hinderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. bewertet worden. Auf Grund dieses Bescheides erhält der Kläger jetzt die Altersvollrente nach dem hamburgischen Sonderhilfsrentengesetz.

3

Nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes hat der Kläger weitergehende Entschädigungsleistungen gefordert. Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen der Verschlimmerung des Krampfaderleidens einen Anspruch auf Heilverfahren zugebilligt. Die Ansprüche auf Rente und Kapitalentschädigung hat sie abgelehnt, weil nach Ansicht der ärztlichen Sachverständigen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den vom Kläger geltend gemachten Leiden (Schwerhörigkeit, Gastritis) und der Haft nicht anzunehmen sei.

4

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger darauf gestützt, daß die Entstehung des schweren Krampfaderleidens auf das stundenlange Stehen im Konzentrationslager Fuhlsbüttel zurückzuführen sei. Er hat ferner vorgetragen, daß die Magenschleimhautentzündung zwar schon seit 1918 bestehe, ihm aber zunächst nur geringfügige Beschwerden verursacht habe. Durch die unzulängliche Ernährung während der Haft und die seelischen Belastungen in dieser Zeit sei das Leiden erheblich verschlimmert worden, Infolge dieser Krankheiten, so hat der Kläger weiter vorgetragen, sei er jetzt vollkommen erwerbsunfähig.

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Beide Parteien waren im dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten (§209 Abs. 3 BEG).

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist begründet.

7

1.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es nicht als wahrscheinlich angesehen hat, daß die Leiden des Klägers - Gastritis und Krampfadern - durch die Haft entstanden oder verschlimmert worden sind. Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs hat das Berufungsgericht den Chefarzt der 2. Medizinischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses Ha., Dr. C. als Sachverständigen gehört. Dieser Facharzt für innere Krankheiten hat sich noch dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens zu der Anamnese der Gastritis auf Grund der Angaben des Klägers geäußert und hierbei angegeben, daß sich die Schmerzen und Beschwerden des Klägers trotz der eintönigen und unzureichenden Ernährung während der Haftzeit "nicht eigentlich verschlimmert hätten", der Kläger damals allerdings nicht in der Lage gewesen sei, sie in der bisher gewohnten Weise durch Wärmeanwendung zu mildern. Bei diesem Krankheitsverlauf und der Vorgeschichte hat der genannte Sachverständige einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Haft und dem Verlauf der genannten Krankheit verneint. Nach Kenntnis vom Inhalt dieses Gutachtens hat der Kläger im Schriftsatz vom 4. Juli 1961 (Bl. 127 ff GA) vortragen lassen, daß der genannte Sachverständige die Angaben des Klägers unrichtig wiedergegeben habe. Der Kläger hat zugleich Zeugenbeweis dafür angeboten, daß sein Magenleiden bis zur Verhaftung nur leichte Beschwerden hervorgerufen habe, er aber nach der Entlassung aus der Haft unter Magenkrämpfen gelitten habe. Er hat besonders betont, daß es nicht wahr sei, daß er gegenüber den Ärzten des Krankenhauses angegeben habe, sein Zustand habe sich während der Haftzeit nicht verschlimmert.

8

Das Berufungsgericht hat sich ohne weitere Beweisaufnahme dem Gutachten des genannten Sachverständigen angeschlossen und eine Verschlimmerung der Gastritis auf Grund der Haft verneint. Es hat auch die vom Kläger angegriffenen Feststellungen des Gutachtens zur Vorgeschichte und Entwicklung der Krankheit übernommen und die Einwände des Klägers als unbegründet angesehen, weil er gegenüber anderen Ärzten, die im Laufe des ganzen Verfahrens mit der Erstattung von Gutachten beauftragt waren und ihn nach dem Magenleiden befragt hatten, abweichende Angaben gemacht habe.

9

2.

Der Kläger wendet sich gegen dieses Verfahren des Berufungsgerichts. Er rügt, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Gutachters über den Verlauf der Gastritis übernommen habe, obwohl der Kläger diese Feststellungen als unrichtig bezeichnet und Beweis für seine abweichende Darstellung angeboten habe.

10

Diese Rüge ist begründet, weil das Berufungsgericht bei der gekennzeichneten Verfahrenslage die Feststellung der Tatsachen, von denen die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden abhängt, nicht dem Sachverständigen allein überlassen durfte.

11

a)

über einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit kann der Richter meist nicht ohne Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen entscheiden. Ohne die Hilfe des Arztes ist er regelmäßig außerstande, ein sicheres Urteil darüber zu gewinnen, welche gesundheitlichen Störungen vorliegen, ob zwischen ihnen und den Verfolgungsvorgängen ein ursächlicher Zusammenhang besteht und welche Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge der erkannten Krankheiten anzunehmen ist. Für deren Diagnose ist neben den objektiven Befunden die Vorgeschichte der Krankheit von großer Bedeutung. Vielfach ist der Kranke in der Lage, dem Arzt Hinweise und Beobachtungen mitzuteilen, die auf die Entstehung und den Verlauf der Krankheit hinweisen. Eine umfassende und brauchbare Erhebung der Anamnese setzt regelmäßig die Sachkunde des Arztes voraus. Auf Grund der häufig unklaren und unbestimmten Angaben des Kranken ist ein medizinischer Laie meist außerstande, diejenigen Feststellungen zu treffen, die eine brauchbare Grundlage für die Diagnose des Arztes abgeben können. Deshalb ist es mit der Stellung und mit den Aufgaben des ärztlichen Sachverständigen in Entschädigungsverfahren grundsätzlich zu vereinbaren, wenn dieser im Rahmen seines oben gekennzeichneten Auftrages die für die Vorgeschichte der Krankheit wichtigen Tatsachen durch Fragen an den Geschädigten aufzuklären versucht, vorausgesetzt, daß auch diese Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten angegeben werden.

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b)

Vermag der Sachverständige nach Lage der Dinge diese Grundlagen seiner Diagnose nicht durch Fragen an die geschädigte Partei aufzuklären, ist er etwa auf die Aussagen von Zeugen angewiesen, oder liegen von vornherein Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Parteiangaben vor, so hat das Gericht die Tatsachen festzustellen, die der Sachverständige dann seinem Gutachten zugrundezulegen hat (vgl. BGHZ 23, 207, 213 [BGH 30.01.1957 - V ZR 186/55] = LM Nr. 1 zu §355 ZPO; NJW 1955, 67 Nr. 9; BGHZ 37, 389, 393 [BGH 13.07.1962 - IV ZR 21/62] = NJW 1962, 1770 = RzW 1962, 564 Nr. 36 = LM Nr. 2 zu §144 ZPO). Wendet sich die Partei, die dem Arzt über die Vorgeschichte der Krankheit berichtet hat, gegen die Richtigkeit der Feststellungen, die der Arzt getroffen hat, so muß der Richter nachträglich eingreifen, und im allgemeinen den Arzt als Zeugen hören. Nur auf diesem Wege kann das Gericht die für das Gutachten des Sachverständigen ausschlaggebenden Tatsachen in solchen Fällen in einer dem Grundsatz des §355 ZPO entsprechenden Weise feststellen. Weichen die vom Richter ermittelten Tatsachen von den bisherigen Feststellungen des Gutachters ab, so muß das Gericht eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen anordnen.

13

Im vorliegenden Falle kommt noch hinzu, daß der Sachverständige am Anfang seines abschließenden Urteils im Gutachten selbst darauf hingewiesen hat, daß der Kläger über seine Magenbeschwerden keine präzisen Angaben gemacht habe. Eine solche Bemerkung enthielt einen ausreichenden Hinweis darauf, daß die Feststellung der für die Vorgeschichte der Krankheit wichtigen Tatsachen nicht allein dem Sachverständigen überlassen werden durfte, weil die Bewertung der Angaben der Partei von erheblicher Bedeutung war. Hierbei handelt es sich um Aufgaben des Richters, der sich dann selbst mit dem Ablauf der Krankheit zu befassen und Parteien und Zeugen selbst zu hören hat. Er durfte sich daher nicht damit begnügen, an Hand der bereits erstatteten Gutachten die Angaben des Klägers miteinander zu vergleichen, um ihren Wahrheitswert festzustellen.

14

3.

Es ist nicht sicher auszuschließen, daß das bisherige Verfahren des Berufungsgerichts der einwandfreien Feststellung der Tatsachen, die möglicherweise für eine Verschlimmerung der Gastritis sprechen, im Wege war. Deshalb muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben werden. Sind Umstände, die für eine Verschlimmerung sprechen, innerhalb der nach §28 Abs. 2 BEG, §2 der 2. DV-BEG maßgebenden Zeit aufgetreten, so gewinnt auch die Vermutung des §26 Abs. 2 BEG Bedeutung. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. Dezember 1962 - IV ZR 218/62 - ausgesprochen.

15

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §225 Abs. 1 BEG.

Ascher Raske Maaß Dr. Loewenheim Dr. Graf