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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1984, Az.: IVa ZR 224/82

Beratung durch Steuerberater bei der Umwandlung der KG in eine GmbH; Schadenersatzanspruch gegen den Steuerberater bei mangelhafter Beratung; Entstehen einer Zahlungspflicht, die bei ordnungsgemäßer Beratung nicht entstanden wäre

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1984
Aktenzeichen
IVa ZR 224/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 19.11.1982

Fundstellen

  • VersR 1985, 265-266 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1985, 319

Redaktioneller Leitsatz

Zur Fragen der Beweislast für einen Schaden, der durch fehlerhafte Beratung.

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Alleinerbin nach dem verstorbenen Kaufmann Hans P. Dieser war persönlich haftender Gesellschafter der Firma D. M. P. KG, deren Kommanditisten seine beiden Kinder waren. Für die KG war der Beklagte als Steuerberater tätig. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend, der ihren Ehemann, die KG und die Kommanditisten bei der Umwandlung der KG in eine GmbH unrichtig beraten habe.

2

Soweit dadurch die Kommanditgesellschaft und die Kommanditisten geschädigt worden sind, haben diese ihre Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.

3

Am 19. Juni 1979 war durch notariellen Vertrag die Kommanditgesellschaft in eine GmbH umgewandelt worden. Der Umwandlung legten die Vertragsparteien die vom Beklagten erstellte Bilanz der Kommanditgesellschaft zum 31. Dezember 1978 zugrunde. In dieser Bilanz sind als Sonderbetriebsvermögen die Büro- und Lagerräume im Hause K., W. straße ... berücksichtigt worden, das Privatvermögen des damaligen persönlich haftenden Gesellschafters der KG war.

4

Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt K. wurde die Behandlung des Sonderbetriebsvermögens bei der Umwandlung beanstandet und geltend gemacht, der dem Komplementär Hans P. gehörende Grundstücksanteil habe nicht auf die GmbH übertragen und in deren Bilanz ausgewiesen werden können, weil die KG nicht Gesamthandseigentümer des Grundstücks gewesen war. Eine steuerfreie Übertragung von der KG zur GmbH wäre nur dann möglich gewesen, wenn die KG vorher Gesamthandseigentümer geworden wäre. Die Zurückbehaltung des Grundstückteils führe zu einer Entnahme bei dem Komplementär Hans P. mit der Folge der Auflösung der stillen Reserve. Bei einem Gesamtgrundstückswert von 390.000,- DM betrage der betriebliche Anteil von 32 v.H. 124.800,- DM. Abzüglich des Buchwertes von 18.050,- DM sei bei dem Komplementär Hans P. ein Entnahmegewinn in Höhe von 106.750,- DM entstanden. Dies führte dazu, daß der Kaufmann Hans P. zusätzliche Einkommensteuer von 39.956,- DM und Kirchensteuer in Höhe von 3.596,- DM zu zahlen hatte und bei der KG ein Gewerbesteuerbetrag in Höhe von 12.803,60 DM fällig wurde, da die Entnahme als Gewinn der KG der Gewerbesteuer unterliegt. Gegen diese steuerlichen Festsetzungen sind Rechtsmittel nicht eingelegt worden. Die festgesetzten Steuern von insgesamt 56.355,60 DM werden ratenweise gezahlt.

5

Mit der vorliegenden Klage wird in erster Linie Zahlung von zuletzt 56.355,60 DM, hilfsweise die Freistellung von dieser Steuerschuld verlangt. In den beiden Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Haupt- und Hilfsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

1.

Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Beklagte seine Beratungspflicht gegenüber der Kommanditgesellschaft und deren persönlich haftenden Gesellschafter schuldhaft verletzt habe und daher zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet sei. Die diesbezüglichen Ausführungen liegen weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und sind frei von Rechtsirrtum.

7

2.

Das Berufungsgericht hat sich jedoch von der Entstehung eines Schadens nicht überzeugen können. Es hat zwar nicht übersehen, daß bei der Art und Weise, in der die Umwandlung durchgeführt wurde, eine Steuermehrbelastung von 43.552,- DM bei der Einkommen- und Kirchensteuer und von 12.803,60 DM bei der Gewerbesteuer entstanden ist. Diese Zahlungsverpflichtung hätte jedoch - so meint das Berufungsgericht - nur dann als Schaden im Sinne von § 249 BGB angesehen werden können, wenn die Klägerin den Nachweis erbracht hätte, daß der Erblasser mit einer anderen Vertragsgestaltung, bei der diese Zahlungspflicht nicht entstanden wäre, einverstanden gewesen sei. Eine solche Vertragsgestaltung sei an sich möglich gewesen. Es liege auch grundsätzlich nahe, daß der Erblasser daran interessiert gewesen sei, die sich aus der Umwandlung ergebende Steuerpflicht möglichst gering zu halten. Dies lasse jedoch nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß der Erblasser bereit gewesen wäre, einen ideellen Grundstücksanteil zu seinen Lebzeiten zu übertragen. Der Beweis dafür sei nicht erbracht.

8

Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht die Beweislast verkannt. Hat ein zur Beratung Verpflichteter seine Beratungspflicht verletzt und steht weiterhin fest, daß dann, wenn der sachgemäße Rat gegeben und befolgt worden wäre, der Schaden vermieden worden wäre, dann ist der Berater dafür beweispflichtig, daß der Beratene sich nicht an seinen Rat gehalten hätte (so ständige Rechtsprechung des BGH: BGHZ 61, 118, 122 [BGH 05.07.1973 - VII ZR 12/73]; 64, 46, 51 [BGH 19.02.1975 - VIII ZR 144/73]; 72, 92, 106 [BGH 08.06.1978 - III ZR 136/76]; Senatsurteil vom 30. September 1981 - IVa ZR 288/80 - ZIP 1981, 1213; vgl. auch Urteil des III. Zivilsenatsvom 24. März 1977 - III ZR 198/74 - NJW 1978, 41). Im übrigen hätte von der Klägerin auch dann nicht der volle Beweis des Schadens verlangt werden dürfen, wenn sie an sich beweispflichtig gewesen wäre; ob aus einer (unstreitigen oder erwiesenen) Vertragsverletzung ein Schaden entstanden ist, hat der Richter vielmehr nach § 287 ZPO zu beurteilen (vgl. die Senatsurteilevom 28. April 1982 - IVa ZR 8/81 - NJW 1983, 998;vom 17. Februar 1982 - IVa ZR 305/80 - undvom 9. Juni 1982 - IVa ZR 9/81 - BGHZ 84, 244, 253) [BGH 09.06.1982 - IVa ZR 9/81].

9

3.

Eine Zurückverweisung der Sache ist schon deshalb erforderlich, weil gegebenenfalls tatrichterlich zu klären wäre, inwieweit die Steuerschuld getilgt ist und die Klägerin daher Erstattung der geleisteten Zahlungen verlangen kann, und inwieweit sie nur einen Anspruch auf Befreiung von der noch offenstehenden Steuerschuld hat.

10

Im übrigen wird das Berufungsgericht zu beachten haben: Die Behauptung, der Erblasser hätte sich die Steuerersparnis von 43.552,- DM nur durch die Entäußerung eines Vermögensobjekts von 106.750,- DM erkaufen können (Revisionserwiderung vom 20. Mai 1975, Seite 3), ist nicht ohne weiteres geeignet, die Entstehung eines Schadens in der Person des Erblassers in Frage zu stellen. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß viele Gewerbetreibende bereit sind, ihre nächsten Angehörigen ohne eine (gleichwertige) Gegenleistung an ihrem Unternehmen zu beteiligen; die Neigung hierzu kann besonders groß sein, wenn damit eine steuerliche Entlastung der Familie verbunden ist. In einer solchen Vermögensverschiebung kann jedenfalls dann kein Schaden im Rechtssinn, in ihrem Unterbleiben kein mit dem Steuerschaden verrechenbarer Vermögensvorteil gesehen werden, wenn sie im Interesse der Steuerersparnis gewollt und gewünscht ist. Ob der Erblasser bereit gewesen wäre, im Interesse des Unternehmens und der Gesamtfamilie eine Einschränkung seiner persönlichen Rechte am Betriebsgrundstück in Kauf zu nehmen, wird der Tatrichter nach § 287 ZPO zu beurteilen haben; er wird also nicht von der Klägerin den vollen Beweis fordern dürfen. In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, welche praktischen Auswirkungen es gehabt hätte, wenn das bisher im Privatvermögen des Erblassers stehende Grundstück in das Gesamthandvermögen der Kommanditgesellschaft überführt worden wäre, insbesondere, ob dadurch der Einfluß des Erblassers auf die Gesellschaft oder seine Gewinnerwartungen in einer für ihn unerwünschten Weise geschmälert worden wären, zumal der Erblasser mit 60 % am Gesellschaftskapital beteiligt war.

11

Im übrigen erhält das Berufungsgericht durch die Zurückverweisung Gelegenheit, der Rechtsfrage nachzugehen, ob es noch andere Möglichkeiten gegeben hätte, um den tatsächlich entstandenen steuerlichen Nachteilen zu entgehen.

Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter