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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1982, Az.: IVa ZR 8/81

Verletzung der vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Ankauf von Aktien ; Beweispflicht der dem Haftungsgrund zuzurechnenden Umstände ; Bestehen der Ansprüche und Rechte aus einem Vertragsverhältnis im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander; Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1982
Aktenzeichen
IVa ZR 8/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 11.11.1980
LG München I - 22.02.1980

Fundstellen

  • MDR 1982, 918 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 998-999 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 742-744

Prozessführer

Firma U. W. GmbH & Co KG,
vertreten durch die Firma W. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Sonja W., I. straße ..., A.

Prozessgegner

Bankkaufmann Dr. Heinrich R., S. straße ..., M.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der §§ 286 und 287 Abs. 1 ZPO.

  2. b)

    Ob eine Vertragsverletzung einen Vermögensschaden verursacht hat, ist nach § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen.

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Februar 1980 in Höhe eines Betrages von DM 5.000.000,- zurückgewiesen hat.

Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte nimmt den Kläger mit der Begründung in Anspruch, der Kläger habe seine vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Ankauf von Aktien verletzt und sie hierdurch geschädigt.

2

Der Kläger war bis Ende 1977 in der Geschäftsleitung einer M. Privatbank tätig. Zugleich war er Aktionär und Aufsichtsratsmitglied der T. AG. Deren Aktienmehrheit wurde von der Gruppe W. durch die schweizerische AG für Bauunternehmungen gehalten. Am 3. Mai 1977 suchte der Zeuge Wa., der seinerzeit Geschäftsführer der Firma Wa. GmbH war, den Kläger im Bankgebäude auf. Er erklärte, die Mehrheit der Aktien der T. AG erwerben zu wollen, und bat den Kläger, entsprechende Kontakte zur Gruppe W. herzustellen. Dies versprach der Kläger. Er unterrichtete die Gruppe W. von der Kaufabsicht. Diese gab zu erkennen, zu Verkaufsverhandlungen bereit zu sein, sofern der Käufer hinlängliches Kapital nachweise. Hiervon informierte der Kläger den Zeugen Wa. Dieser übermittelte darauf dem Kläger vier Bankauskünfte über seine Vermögensverhältnisse. Mit Schreiben vom 1. September 1977 teilte der Kläger mit, die übermittelten Auskünfte prüfen zu wollen. Er unterließ es jedoch, die Auskünfte an die Gruppe W. weiterzuleiten.

3

Am 25. Oktober 1977 unterrichtete er den Zeugen S. von der Bereitschaft der Gruppe W., die Aktien zu verkaufen. Auch der Zeuge S. hat darauf den Kläger um Herstellung von Kontakt zur Gruppe W. Dieser Bitte kam der Kläger am 21. November 1977 unter Hinweis darauf nach, daß ihm die Bonität des Zeugen S. bekannt sei. Am 9. Dezember 1977 nahmen der Zeuge S. und Mitglieder der Gruppe W. Verhandlungen über den Verkauf der Aktien auf. Am 24. Januar 1978 einigten sich der Zeuge S. und die für die Gruppe W. handelnden Zeugen Dr. U. und W. per Handschlag über den Verkauf der von der AG für Bauunternehmungen gehaltenen 82,29 % des Aktienkapitals der T. AG zum Gesamtpreis von DM 26.000.000,- vorbehaltlich der Genehmigung des Geschäftes durch den Verwaltungsrat der AG für Bauunternehmungen, Der Zeuge Wa. erfuhr von den Verhandlungen zwischen dem Zeugen S. und der Gruppe W. Er suchte daher den Zeugen W. auf. Im Zuge der hierauf einsetzenden Verhandlungen kaufte die Beklagte die Aktien zum Preise von DM 36.900.000,-.

4

Als Zahlungsaufforderung übersandte die Beklagte dem Kläger den Entwurf einer Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages von DM 10.900.000,-. Darauf erhob der Kläger Klage mit dem Antrag festzustellen, daß der Beklagten ein solcher Anspruch nicht zustehe. Dieses Begehren haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte im Wege der Widerklage den behaupteten Schadensersatzanspruch aus eigenem, hilfsweise aus vom Zeugen Wa. ihr abgetretenem Recht rechtshängig gemacht hatte. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Die auf einen Betrag von DM 8.900.000,- beschränkte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Verurteilung des Klägers in Höhe eines Betrages von DM 5.000.000,-.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Beklagten führt im Rahmen der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

6

1.

Das Berufungsgericht führt aus, es habe nicht die Überzeugung gewonnen, daß durch das Verhalten des Klägers gegenüber dem Zeugen Wa. diesem oder der Beklagten ein Schaden entstanden sei. Bei der Begründung dieser Ansicht hat es die Anwendungsbereiche der §§ 286 und 287 Abs. 1 ZPO nicht rechtsfehlerfrei voneinander abgegrenzt.

7

a)

Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob zwischen dem Zeugen Wa. oder der Beklagten und dem Kläger ein Vertrag zustande gekommen ist, ob der Kläger gegen die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Pflichten verstoßen hat oder ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Klägers aus unerlaubter Handlung vorliegen. Das Berufungsgericht führt aus, Voraussetzung des behaupteten Anspruchs sei, daß ohne das Dazwischentreten des Zeugen S. die Gruppe W. bereit gewesen wäre, die Aktien zu einem niedrigeren Preise als DM 36.900.000,- an die Beklagte zu verkaufen. Das habe die Beklagte nicht beweisen können. Die Frage der Entstehung eines Schadens sei Bestandteil der haftungsbegründenden Kausalität, die gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen sei. Insoweit finde § 287 ZPO keine Anwendung.

8

b)

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

9

Gegenstand des Beweises, den der Geschädigte im Schadensersatzprozeß zu führen hat, sind diejenigen bestrittenen Tatsachen, aus denen die vom Geschädigten begehrte Rechtsfolge abzuleiten ist. Hierzu gehören je nach dem Inhalt der maßgeblichen Schadensersatznorm das Verhalten - Tun oder Unterlassen - des Schädigers, aus dem der Geschädigte seinen Anspruch herleitet, das auf dieses Verhalten bezogene Verschulden des Schädigers, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. z.B. § 282 BGB), und ferner, daß der Geschädigte von dem Verhalten betroffen ist. Diese Voraussetzungen des Anspruchs machen den konkreten Haftungsgrund aus. Weiter gehören zu den anspruchsbegründenden Tatsachen die für den Betroffenen eingetretenen nachteiligen Folgen. Das ist der behauptete Schaden.

10

Die ersteren, dem Haftungsgrund zuzurechnenden Umstände sind nach § 286 ZPO zu beweisen (BGHZ 4, 192, 196;  58, 48, 53) [BGH 11.01.1972 - VI ZR 46/71].

11

Der Schaden kann regelmäßig nur dadurch erfaßt werden, daß die tatsächliche Lage des Geschädigten mit derjenigen verglichen wird, in der er sich ohne das Tun oder Unterlassen des Schädigers befinden würde (BGHZ 27, 181, 183 [BGH 29.04.1958 - VI ZR 82/57]/184; 40, 345, 347). Allein die tatsächliche Lage ist genauer Feststellung zugänglich. Die Situation, bei der das schädigende Ereignis außer Betracht gelassen wird, ist im Wege gedanklicher Fortführung derjenigen Umstände zu ermitteln, die vor Eintritt des dem Schädiger vorgeworfenen Ereignisses bestanden. Deshalb sind in aller Regel hypothetische Erwägungen erforderlich, um den notwendigen Vergleich vornehmen zu können. Dies gilt namentlich, sofern das dem Schädiger vorgeworfene Verhalten im Verstoß gegen eine Unterlassungspflicht oder im Nichtbefolgen einer Handlungspflicht besteht.

12

Der tatsächlich nicht eingetretene, nur gedachte Verlauf ist damit im Umfang der erforderlichen Hypothese dem exakten Beweis nicht zugänglich. Diese in der Definition des Schadensbegriffs begründete Beweisnot des Geschädigten soll jedoch nicht zum Vorteil des Schädigers ausschlagen. Auch aus diesem Grund bestimmt § 287 Abs. 1 ZPO, daß das Gericht nach freier Überzeugung unter Würdigung aller Umstände darüber zu entscheiden hat, ob ein Schaden entstanden und wie hoch dieser ist (vgl. Hahn, die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, 2. Aufl. Bd. 2 Abt. 1 S. 276, 277).

13

c)

Der zum Ersatz verpflichtende Haftungsgrund besteht regelmäßig in der Einwirkung des Schädigers auf ein Rechtsgut des Geschädigten. Dieses Rechtsgut kann absoluten Schutz gegen jeden Eingriff genießen, vgl. § 823 Abs. 1 BGB. Das Rechtsgut kann aber auch - wie z.B. das Vermögen - nur gegen bestimmte Arten des Eingriffes geschützt sein, vgl. §§ 823 Abs. 2, 826 BGB. Es kann auch allein auf einer besonderen Beziehung des Geschädigten zum Schädiger beruhen, aufgrund deren die eine Partei von der anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen kann. Das ist der Fall bei dem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung und auch wegen einer Vertragsverletzung.

14

Ansprüche und Rechte aus einem Vertragsverhältnis bestehen grundsätzlich zwar nur im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander. Der Umfang des Schutzes der Ansprüche und Rechte der Vertragsparteien gegeneinander geht jedoch weiter als der allgemeine Schutz der Rechtsgüter gegen Dritte. Im Verhältnis zueinander sind die Parteien verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Interesse des Vertragspartners an der Durchführung des Vertrages beeinträchtigen könnte, und alles zu tun, was notwendig ist, um die Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung sicherzustellen (vgl. Staudinger/Löwisch, 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 275 bis 283 Rdn. 20; Esser/Schmidt, Schuldrecht, 5. Aufl. Allgemeiner Teil § 29 I; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 12. Aufl. § 24 I).

15

Kommt eine der Parteien ihren Verpflichtungen aus dem Vertrage vorwerfbar nicht nach, dann verstößt sie hierdurch gegen die von ihr übernommene Verpflichtung. Sie macht sich, sofern aus dem Verstoß der anderen Partei ein Schaden erwächst, dieser ersatzpflichtig. Geschütztes Rechtsgut ist hier das der übernommenen Pflicht entsprechende, vertraglich geschützte Interesse des Vertragspartners. Als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches ist der Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Pflicht, durch den der Vertragspartner betroffen worden ist, nach § 286 ZPO zu beweisen (BGH Urteil vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 - VersR 1975, 540, 541 m.w.N.). Ob und in welcher Höhe aus dem bewiesenen Verstoß des einen Vertragspartners dem davon betroffenen anderen Vertragspartner ein Schaden erwachsen ist, ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu entscheiden (BGH Urteil vom 14. April 1969 - II ZR 44/68 - WM 1969, 832, 834; Urteil vom 8. Dezember 1977 - III ZR 46/75 - VersR 1978, 281, 283). Bei vertraglicher wie bei deliktischer Haftung bedarf es der Gegenüberstellung der tatsächlichen Lage des Anspruchstellers und seiner gedachten Situation ohne das beeinträchtigende Verhalten des Inanspruchgenommenen. Ein Schaden, der aus der Verletzung eines allgemein geschützten Rechtsguts folgt, unterscheidet sich insoweit grundsätzlich nicht von einem Schaden, der auf der Verletzung eines nur im Verhältnis der Parteien zueinander als Anspruch bestehenden und geschützten Rechtsguts beruht.

16

Der Bereich des Haftungsgrundes, der nach § 286 ZPO zu beweisen ist, erstreckt sich demgemäß bei einem Schadensersatzanspruch wegen einer Vertragsverletzung bis zu der Feststellung, der Vertragspartner sei von dem Verstoß so betroffen worden, daß nachteilige Folgen für ihn eintreten können.

17

Danach beginnt der Bereich des § 287 ZPO. Ob und welche nachteiligen Folgen durch diesen Verstoß entstanden sind, unterliegt der nach dieser Bestimmung erleichterten Beweisführung. Ob in Fällen von Sach- und Personenschäden infolge eines auf einer Vertragsverletzung beruhenden Unfalls der "erste Verletzungserfolg", der noch nach § 286 ZPO zu beweisen ist, erst der Unfall ist, wie der VIII. Zivilsenat in NJW 1969, 1708, 1709 angenommen hat, oder ob der Gläubiger bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Vertragsverletzung betroffen und damit der Haftungsgrund gegeben ist, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Hier handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden. Ein zwischen der Verletzungshandlung des Schuldners und dem Schaden selbst eingetretenes sinnfälliges Ereignis, wie es in dem vom VIII. Zivilsenat entschiedenen Fall der Unfall darstellte, liegt hier nicht vor. Wollte man aber in solchen Fällen annehmen, zu dem nach § 286 ZPO zu beweisenden Haftungsgrund gehöre auch der Eintritt eines konkreten Schadenserfolges, so wäre dies mit Wortlaut, Sinn und Zweck des § 287 Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbaren.

18

d)

Diese Grenzziehung zwischen Haftungsgrund und Schaden hat das Berufungsgericht nicht beachtet.

19

Es hat den nach § 286 ZPO zu führenden Beweis zu weit, nämlich bis zur Feststellung des Schadens selbst erstreckt, so daß für eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO nur noch die Höhe eines etwaigen Schadens bliebe. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem vom Berufungsgericht unterstellten Vertragsverhältnis sowie der gleichfalls unterstellten Pflichtverletzung des Widerbeklagten waren die Voraussetzungen des konkreten Haftungsgründes gegeben. Die Widerklägerin war von einem pflichtwidrigen und nicht entschuldigten (§ 282 BGB) Verhalten des Widerbeklagten, der die Auskünfte nicht weiterleitete und nicht die Widerklägerin, sondern später den Konkurrenten S. mit der Verkäuferin in Verbindung brachte, bereits betroffen. Sie war damit gegebenenfalls um die Möglichkeit gebracht, zu einem früheren Zeitpunkt - wie später der Zeuge S. ohne Konkurrenz und deshalb günstiger zu kaufen. Damit war ihr vertraglich geschütztes Interesse bereits verletzt.

20

2.

Bei der notwendigen erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben:

21

a)

Nach der Aussage des Zeugen Dr. U. wäre die Gruppe W. bereit gewesen, mit dem Zeugen Wa. schon im Herbst 1977 in Verhandlungen über den Verkauf der Aktien einzutreten, sofern der Kläger die ihm zugeleiteten Bankauskünfte weitergegeben hätte. Zu diesem Zeitpunkt war nach der Aussage des Zeugen die wirtschaftliche Situation der T. AG schlechter als zu Beginn des Jahres 1978. Nach den Bekundungen des Zeugen W. kam der Person des Käufers, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorausgesetzt, keine Bedeutung zu. Außer den Zeugen S. und Wa. waren der Gruppe W. keine Kaufinteressenten bekannt. Die Aussage des Zeugen S. spricht dafür, daß das Auftreten eines weiteren Interessenten grundsätzlich geeignet war, den Kaufpreis zu erhöhen. Der Zeuge S. war trotz seiner Einigung über den Kaufpreis mit den Zeugen W. und Dr. U. bereit, über den Aktienerwerb weiter zu verhandeln, nachdem er vom Auftreten des Zeugen Wa. erfahren hatte.

22

b)

Ein Anspruch der Beklagten aus abgetretenem Recht des Zeugen Wa. ist ausgeschlossen, soweit ein Teil des gezahlten Kaufpreises von DM 36.900.000,- in irgendeiner Form an den Zeugen zurückfloß, wie der Kläger behauptet. Die Behauptung des Klägers, der Kaufpreis sei dem Zeugen Wa. von der AG für Bauunternehmungen teilweise erstattet worden, könnte andererseits dafür sprechen, daß die Gruppe W. bereit war, die Aktien zu einem geringeren Preise als DM 36.900.000,- an die Beklagte zu verkaufen.

Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs