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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1984, Az.: IVb ZR 46/83

Namensanmaßung durch den Anlieger einer Straße; Schutzwürdiges Interesse; Einverständnis mit einer Straßenbenennung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1984
Aktenzeichen
IVb ZR 46/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 16.05.1983

Prozessführer

Clemens M., B. Straße ..., Bo.

Prozessgegner

Brigitte Sch., M.straße ..., Bo.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn durch den unbefugten Namensgebrauch ein schutzwürdiges Interesse des Klägers verletzt wird. Der Begriff des Interesses umfasst nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles, sogar ein Affektionsinteresse.

  2. 2.

    Der Wunsch des Namensträgers, nicht durch den unbefugten Namensgebrauch eines anderen (hier einer Apotheke) mit diesem in irgendeine Beziehung gebracht zu werden, ist als ideelles Interesse anzuerkennen. Inwieweit sich hieraus ein berechtigtes Abwehrinteresse des Namensträgers ergibt, hängt davon ab, in welchem Ausmaß der Verkehr den Gebrauch des Namens in dem vom Namensträger bekämpften Sinne deutet und der Anschein einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Familienbeziehung besteht.

  3. 4.

    Das Einverständnis, den Familiennamen zur Straßenbenennung zur Verfügung zu stellen, gewährt nicht die generelle Befugnis den Namen als Wahlnamen zu gebrauchen.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 1983 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der in Bochum wohnhafte, als Handelsvertreter in der Textilbranche tätige Kläger, der den Familiennamen M. führt, nimmt die Beklagte, die seit 29. April 1982 im Hause M.straße ... in Bo. eine Apotheke unter der Bezeichnung "M.-Apotheke" betreibt, aus Namensverletzung in Anspruch. Die M.straße, die ein Teilstück des Innenstadtringes bildet, liegt im Bereich der in Bo. bekannten Geschäftsstraßen. Sie hat ihren Namen im Jahre 1955 nach dem 1954 verstorbenen Vater des Klägers erhalten, der von 1946 bis 1954 Stadtbaurat in Bo. gewesen ist. An ihn als den "Planer des Wiederaufbaues" wird auf einem Straßenschild erinnert, das schräg gegenüber der Apotheke in einer Entfernung von etwa 50 m an einem Mast angebracht ist.

2

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Gebrauch der Bezeichnung "M.-Apotheke" zu unterlassen und diese Bezeichnung von den Transparenten an der Fassade über und unter der Schaufensterfront sowie im Bereich der Eingangstür von der Reklamesäule zu entfernen. Der Kläger ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Das Berufungsgericht hat es als fraglich angesehen, ob die Beklagte mit der Bezeichnung "M.-Apotheke" den gleichen Namen wie der Kläger gebrauche; denn ein Gebrauch des gleichen Namens liege nur vor, wenn die Namensverwendung auf den Namensträger hinweise, wenn also Identität mit diesem vorgetäuscht werde. Hier liege es jedoch fern, daß der Verkehr die Apotheke dem Kläger zuordne, der in einem anderen Stadtteil wohne, eine völlig andere Tätigkeit ausübe und selbst erklärt habe, daß der Name M. in Bo. nicht singulär sei und nicht exklusiv auf ihn persönlich bezogen werde. Auf jeden Fall sei nicht ersichtlich, daß der Kläger ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Umbenennung der Apotheke habe. Auch wenn man von einer theoretischen Beeinträchtigungsgefahr für den Kläger ausgehe, wirke sich diese mangels einer konkreten Verwechselungsgefahr infolge des Zusatzes "Apotheke" nicht negativ für ihn aus. Der Kläger habe ein mehr ideelles, "affektiertes" Interesse, das nicht schwer wiege, weil der Name M. in der Bevölkerung mehr auf die Straße als auf die Person des Klägers bezogen werde. Tatsächlich sei der Kläger selbst seit der Eröffnung der Apotheke vor über einem Jahr nur einmal "darauf angesprochen" worden. Der Straßenname werde dem Bürger zudem durch den Text auf dem Straßenschild als Gedenken an den verdienstvollen früheren Stadtbaurat M. nahegebracht. Der Betrieb der Apotheke sei ein "ehrbares" Geschäft, von dem negative Einflüsse weder für den Kläger noch für dessen verstorbenen Vater zu erwarten seien. Letztlich habe die Familie des Klägers ihren Namen freiwillig für die Straßenbenennung zur Verfügung gestellt und so den Namensgebrauch im Sachzusammenhang damit dem Individualschutz entzogen.

4

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.

5

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine sogenannte Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB, deren Verwirklichung durch die Beklagte es als fraglich angesehen, letztlich jedoch offengelassen hat und die damit für die Revisionsinstanz zugunsten des Klägers zu unterstellen ist, den Tatbestand der genannten Vorschrift nur erfüllt, wenn durch den unbefugten Namensgebrauch ein schutzwürdiges Interesse des Klägers verletz wird. Hierzu weist die Revision mit Recht darauf hin, daß der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles, sogar ein Affektionsinteresse umfaßt (BGHZ 8, 318, 322 f.; Urteil vom 4. Februar 1958 - I ZR 23/57 - LM Nr. 21 zu § 12 BGB - Lego -; BGHZ 43, 245, 255). Allerdings erfordert die Prüfung der Schutz Würdigkeit, daß auch entgegengesetzte Belange Berücksichtigung finden und beim Widerstreit verschiedener Interessen abgewogen wird, welches Interesse größere Beachtung verdient und daher vorgehen muß (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 1958 a.a.O. sowie, jeweils zu § 12 BGB, Erman/Westermann, BGB 7. Aufl. Rdn. 12; MünchKomm/Schwerdtner Rdn. 132; Palandt/Heinrichs, BGB 43. Aufl. Anm. 5 c; Soergel/Heinrich, BGB 11. Aufl. Rdn. 186; Staudinger/Coing/Habermann BGB 12. Aufl. Rdn. 154). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die von ihm vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Belange der Parteien kann jedoch keinen Bestand haben.

6

Bei den auf Seiten des Klägers zu berücksichtigenden Belangen hat das Berufungsgericht in erster Linie das Interesse an der Vermeidung von Verwechselungen in Betracht gezogen, dieses Interesse jedoch als nicht verletzt erachtet, weil infolge des Zusatzes "Apotheke" eine konkrete Verwechselungsgefahr ausscheide. Als berücksichtigungsbedürftig hat es ein Interesse des Klägers daran bejaht, daß die Apotheke nicht zu seiner Person in Beziehung gebracht wird. Dieses Interesse hat es aber als nicht schwerwiegend beurteilt, weil der Name M. in der Bevölkerung mehr auf die Straße als auf die Person des Klägers bezogen werde und der Betrieb der Apotheke ein "ehrbares" Geschäft sei, von dem keine negativen Einflüsse auf den Kläger zu erwarten seien.

7

Hierzu macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß das Interesse des Klägers auch und gerade darauf gerichtet sei, nicht gegen seinen Willen in eine Beziehung zur Beklagten gebracht zu werden, und sei es auch nur in der Weise, daß die Beklagte als Inhaberin der "M.-Apotheke" zur Familie M. gerechnet werde.

8

Daß der Wunsch des Namensträgers, nicht durch den unbefugten Namensgebrauch eines anderen mit diesem in irgendeine Beziehung gebracht zu werden, als ideelles Interesse anzuerkennen ist, entspricht allgemeiner Auffassung. Vor allem wird es als schutzwürdig angesehen, wenn sich der Namensträger gegen den falschen Schein einer Familienzugehörigkeit des anderen zur Wehr setzt (vgl. BGHZ 29, 256, 264; Palandt/Heinrichs a.a.O. Anm. 5 c aa; Soergel/Heinrich a.a.O. Rdn. 186; Staudinger/Coing/Habermann a.a.O. Rdn. 152; vgl. auch BGHZ 32, 103, 111 sowie BVerwG NJW 1960, 451 [BVerwG 06.11.1959 - VII C 144/57]). Inwieweit sich hieraus ein berechtigtes Abwehrinteresse des Namensträgers ergibt, hängt allerdings davon ab, in welchem Ausmaß der Verkehr den Gebrauch des Namens in dem vom Namensträger bekämpften Sinne deutet und der Anschein einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Familienbeziehung besteht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14. Aufl. § 16 UWG Rdn. 56).

9

Das Berufungsgericht hat dieses Interesse des Klägers bei der Abwägung der beiderseitigen Belange nicht in Betracht gezogen und auch zur Frage, ob und in welchem Ausmaß insoweit ein berechtigtes Abwehrinteresse besteht, keine Feststellungen getroffen. Den Ausführungen der Revisionserwiderung, das Berufungsgericht habe auch den Gesichtspunkt berücksichtigt, ob der Apothekeninhaber vom Verkehr als Angehöriger der Familie M. angesehen werden könne, kann nicht zugestimmt werden. Die Feststellung, daß der Name M. in der Bevölkerung mehr auf die Straße als auf die Person des Klägers bezogen wird, schließt nicht aus, daß der Verkehr den Inhaber eines an der M.straße gelegenen, mit dem Namen M. gekennzeichneten Unternehmens als zur Familie M. gehörend an sieht. Daran ändert nichts, daß es sich bei diesem Unternehmen um eine Apotheke handelt. Wenn das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - ausführt, daß Apotheken im allgemeinen nach Orts- und Lagebezeichnungen, Tieren oder auch nach berühmten Persönlichkeiten benannt würden und der Familienname der Inhaber regelmäßig nur dann herausgestellt werde, wenn eine Familientradition fortgeführt werde, so ergeben sich daraus für den vorliegenden Fall keine sicheren Anhaltspunkte gegen den Anschein einer Familienzugehörigkeit, weil die Apotheke der Beklagten tatsächlich den Familiennamen M. und gerade nicht die Bezeichnung der danach benannten Straße ("M.straße") trägt. Damit ist nicht ohne weiteres erkennbar, daß ihre Bezeichnung allein standortbezogen sein soll; vielmehr kann der Betrachter ebensogut den Eindruck haben, daß der Inhaber der Apotheke zu der Familie des Stadtbaurats M. gehört oder in Beziehung steht. Erst recht kann sich dieser Eindruck in Situationen einstellen, in denen der Name der Apotheke in Erscheinung tritt, ohne daß bekannt oder aus den Umständen ersichtlich wird, daß sie in der M.straße gelegen ist. Unter diesen Umständen kann entgegen der Revisionserwiderung auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Lebenserfahrung dem Anschein einer Zugehörigkeit des Apothekeninhabers zur Familie M. von vornherein entgegenstehe.

10

Danach kann die bisherige Interessenabwägung nicht bestehenbleiben. Es bedarf ergänzender Feststellungen darüber, ob der Namensgebrauch bei einem beachtlichen Teil des Verkehrs den unrichtigen Eindruck familiärer oder sonstiger Beziehungen erweckt und die Interessen des Klägers auch insoweit beeinträchtigt wer den. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

11

Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist auf folgendes hinzuweisen:

12

Die Ausführungen des Urteils, daß die Familie des Klägers ihren Namen freiwillig zur Straßenbenennung zur Verfügung gestellt und so den Namensgebrauch im Sachzusammenhang damit den Individualschutz entzogen habe, begegnen rechtlichen Bedenken. Ein derartiges Einverständnis mit der Straßenbenennung mag die Möglichkeit geben, den Straßennamen (als ganzen) und insoweit auch den in ihm enthaltenen Familiennamen zu geschäftlichen Bezeichnungen zu wählen; sie gewährt aber nicht - auch nicht zur Kennzeichnung des Standortes - die generelle Befugnis, den Familiennamen allein als Wahlnamen zu gebrauchen. Ebenso kann den - am selben Ort ansässigen - Trägern dieses Familiennamens im Falle des unbefugten Namensgebrauchs durch einen Dritten im Hinblick auf das Einverständnis mit der Straßenbenennung nicht von vornherein die Schutzwürdigkeit ihres Abwehrinteresses abgesprochen werden, auch wenn es sich um eine Namensanmaßung durch einen Anlieger der Straße handelt. Andernfalls könnte es sogar dahin kommen, daß die Namensträger sich bei der Benutzung ihres eigenen Familiennamens zu geschäftlichen Bezeichnungen im Hinblick auf die Gefahr der Verwechslung mit älteren gleichnamigen Bezeichnungen Dritter Schwierigkeiten gegenübersehen (zum Gebrauch des eigenen Namens in Fällen sogenannter Gleichnamigkeit vgl. etwa Staudinger/Coing/Habermann a.a.O. Rdn. 137 f.; Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 16 UWG Rdn. 72 ff.).

13

Soweit das Berufungsgericht zu einer abschließenden Beurteilung der bislang offengelassenen Frage kommt, ob die Beklagte den Tatbestand der Namensanmaßung nach § 12 BGB verwirklicht hat, wird es beachten müssen, daß ein Namensgebrauch im Sinne dieser Vorschrift auch in Fällen in Betracht kommt, in denen der Namensträger durch den Gebrauch des Namens seitens eines Dritten zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat (vgl. etwa BGH Urteil vom 23. März 1979 - I ZR 50/77 - NJW 1980, 280 [BGH 23.03.1979 - 1 ZR 50/77] m.w.N.). Der Tatbestand des Namensgebrauchs ist gegeben, wenn der andere den Schein der Zugehörigkeit zur Familie des Namensträgers erweckt (vgl. Soergel/Heinrich a.a.O. Rdn. 174). Demgemäß wird das Berufungsgericht auch prüfen müssen, ob der Verkehr durch die von der Beklagten gewählte Bezeichnung den Schein einer Zugehörigkeit des Apothekeninhabers zur Familie M. begründet sieht.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp