Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1959, Az.: BVerwG VII C 144.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 144.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 28.05.1957 - AZ: Bf. I 172/56
Rechtsgrundlagen
- § 3 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NÄG
- Art. 1 Grundgesetz - GG
- Art. 2 Grundgesetz - GG
- § 12 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 9, 302 - 306
- AS IX, 302
- DVBl 1961, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1961, 195-196 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 450-452 (Volltext mit amtl. LS)
- Standesamt (StAZ) 1960, 39
- Verw.Rspr. 12, 800
Amtlicher Leitsatz
Durch eine Namensänderung gemäß § 3 des Namensänderungsgesetzes wird in das Namensrecht nicht unmittelbar beteiligter Trager des verliehenen Namens nicht eingegriffen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger und der Beigeladene zu 1) haben einen gemeinsamen Großvater mit dem Familiennamen von G. aus dessen erster Ehe der Vater des Klägers hervorging und aus dessen zweiter Ehe die Mutter des Beigeladenen zu 1) stammt, die durch Eheschließung den Namen M. erhielt.
Mit Bescheid vom 28. Juni 1955 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) die Änderung seines Familiennamens M. in von G.-M., die sich auch auf seine Ehefrau Beigeladene zu 2) und die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder (Beigeladene zu 3) bis 6)) erstreckte.
Der diesem Bescheid zugrunde liegende Antrag wurde von dem Beigeladenen zu 1) damit begründet, daß er sich seit frühester Jugend durch den väterlichen Namen M. nur unvollkommen bezeichnet fühle, da sein mütterliches Erbteil bei ihm sehr ausgeprägt sei. In einem von ihm vorgelegten Attest wurde die Namensänderung aus ärztlich-therapeutischen Gründen befürwortet, dem sich ein von der Beklagten eingeholtes amtsärztliches Gutachten im Ergebnis anschloß.
Anfang 1956 erhob der Kläger bei der Beklagten Vorstellungen, daß durch diese, ohne seine Zustimmung erfolgte Namensänderung sein Namensrecht beeinträchtigt werde, und bat um Übersendung einer Abschrift des Antrags und des Bescheides. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt, da es auf die Zustimmung des Klägers nicht ankomme, sein Namensrecht nicht beeinträchtigt sei und er keinen Anspruch auf Vorlage der erbetenen Abschriften habe. Über einen von dem Kläger dagegen eingelegten Einspruch zu entscheiden, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. April 1956 ab.
Mit der am 9. Mai 1956 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt:
die angeblich am 2. Juli 1955 zugunsten des Herrn Dr. Gerd M., seiner Ehefrau Erika M., der Kinder Rutgar, Dietburg, Gernot und Erik verfügte Änderung des Familiennamens in "von G.-M." aufzuheben.
Die Klage wurde damit begründet, daß die Namensänderung in rechtswidriger und ermessensmißbräuchlicher Weise bewilligt worden sei, da keine die Änderung rechtfertigenden Gründe vorlägen und das amtsärztliche Gutachten unrichtig sei. Die Namensänderung verstoße auch gegen Art. 109 WRV. Die Rechte des Klägers seien dadurch beeinträchtigt, daß sich der Beigeladene zu 1) nur noch des Namens von G. bediene, aber auch der Doppelname von G.-M. mit dem Namen des Klägers identifiziert werde. Schließlich habe es die Beklagte unterlassen, Nachforschungen anzustellen und die Zustimmung der Träger des Namens von G. einzuholen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht,
daß dem Kläger kein Klagerecht zustehe, weil er durch die Namensänderung in seinen Rechten nicht verletzt sei. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger anzuhören, habe nicht bestanden. Die Namensänderung sei auch wegen wichtigen Grundes gerechtfertigt, ein Ermessensmißbrauch liege nicht vor und Art. 109 WRV sei nicht verletzt.
Die Klage ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat die Klage für zulässig angesehen und als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger entgegen seinen Behauptungen durch die Namensänderung in seinen Rechten nicht beeinträchtigt werde und deshalb nicht aktiv legitimiert sei. Aus diesem Grunde erübrige sich eine Prüfung der Frage, ob der Namensänderungsbescheid vom 28. Juni 1955 wegen falscher Anwendung des § 3 des Namensänderungsgesetzes rechtswidrig sei. Auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers durch die erfolgte Namensänderung nicht für vorliegend erachtet und deshalb die Klagebefugnis des Klägers verneint. Bereits auf Grund dieser Erwägung sei die Klage unbegründet, so daß es keiner Prüfung bedürfe, ob die angefochtene Namensänderung rechtswidrig gewesen und die Beklagte gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes verpflichtet gewesen sei, den Kläger vor der Namensänderung zu hören.
Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Abgrenzung der Klagebefugnis gegenüber Namensänderungsbescheiden grundsätzlicher Bedeutung und eine Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten sei.
Der Kläger hat von der zugelassenen Revision Gebrauch gemacht und beantragt,
die vorinstanzlichen Urteile und den angefochtenen Namensänderungsbescheid der Beklagten aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor: Während das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, daß durch die behördlich bewilligte Namensänderung die unbefugte Benutzung eines Namens und damit eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers ausgeschlossen werde, habe das Oberverwaltungsgericht eingeräumt, daß die Verwendung eines Familiennamens zur Bildung eines Doppelnamens unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sei, die Rechte eines Dritten zu beeinträchtigen. Zu Unrecht habe jedoch das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung der Rechte des Klägers verneint. Die Rechtsbeeinträchtigung liege schon darin, daß der Kläger durch die von der Beklagten bewilligte Namensänderung nicht mehr in der Lage sei, dem Beigeladenen gemäß § 12 BGB die Benutzung seines Namens zu verbieten. Dadurch würden auch seine allgemeinen Persönlichkeitsrechte aus Art. 1 und 2 GG, die das Namensrecht mitumfaßten, eingeengt. Dem stehe auch nicht entgegen - wie das Oberverwaltungsgericht meine -, daß der Name des Klägers nur als Bestandteil eines Doppelnamens in Erscheinung trete und zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen ein Familienzusammenhang bestehe. Diese Erwägungen seien für die Frage, ob ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertige, ohne Bedeutung.
Der angefochtene Verwaltungsakt sei nicht nur rechtswidrig, sondern es fehle auch an Tatsachen, die ihn allenfalls gerechtfertigt hätten, und außerdem sei er ermessensmißbräuchlich. Weiterhin verstoße die Namensänderung gegen Art. 109 WRV, wonach Namensbestandteile, die ehemalige Adelsbezeichnungen enthielten, nicht mehr verliehen werden dürften. Schließlich verletze der angefochtene Verwaltungsakt Verwaltungsgewohnheitsrecht und die Observanz, die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung vom 18. Dezember 1951 enthalten sei.
Soweit das Oberverwaltungsgericht den Beweisanträgen des Klägers nicht entsprochen habe, seien die §§ 61, 62, 65 MRVO 165 verletzt.
Die Beklagte, die den Ausführungen des Klägers entgegengetreten ist, und die Beigeladenen zu 1) bis 6) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers wegen, mangelnder Rechtsbeeinträchtigung verneint. Dieses rechtliche Ergebnis wird von dem Oberverwaltungsgericht nicht daraus hergeleitet, daß der Namensänderungsbescheid von einem Dritten als Träger des gleichen Namens nicht angefochten werden könne, sondern damit begründet, daß im konkreten Falle zwischen den im Namensänderungsbescheid zuerkannten Doppelnamen und dem Namen des Klägers eine hinreichende Unterschiedlichkeit bestehe und nicht der Anschein einer tatsächlich nicht vorhandenen Familienzugehörigkeit erweckt werde. Mit dieser Argumentation hat das Oberverwaltungsgericht die Klagebefugnis des Klägers insoweit grundsätzlich bejaht, als die Klage darauf gestützt wird, daß durch die Namensänderung eine Verwechslungsgefahr gegeben sei und der Anschein einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Familienzugehörigkeit erweckt werde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dabei sollen gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Feststellung der für die Entscheidung wesentlichen Umstände außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, "deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden". In Ziff. 10 d der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen vom 18. Dezember 1951 (GMBl. S. 267) wird hierzu bemerkt, daß die am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Antragstellers wohnenden Träger des beantragten Namens nur dann zu hören sind, wenn ihre Zahl verhältnismäßig gering ist, und daß es von der Lage des einzelnen Falles abhängt, welche Personen außerdem noch zu hören sind, weil ihre Rechte durch die beantragte Namensänderung berührt werden. Auch Art. 1 § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Januar 1938 (RGBl. I S. 12), wonach es dem Ermessen der Behörde überlassen wird, den Antrag auf Namensänderung zu veröffentlichen, "soweit es zur Verhütung der Beeinträchtigung von Rechten anderer Personen erforderlich erscheint", gibt keine Auskunft darüber, inwieweit durch die Namensänderung in Rechte Dritter eingegriffen werden kann. Das Namensänderungsgesetz und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen regeln lediglich, unter welchen Voraussetzungen eine Namensänderung beantragt und genehmigt werden kann, auf wen sich die genehmigte Namensänderung erstreckt und wie die Behörde zu verfahren hat. Den Inhalt und Umfang des Namensrechts und die sich daraus ergebende Rechtsposition von nicht unmittelbar beteiligten Trägern des im Wege der Namensänderung verliehenen Namens berühren dagegen diese Vorschriften nicht. Auch am Verfahren selbst werden diese Namensträger nicht beteiligt, da die in das Ermessen der Behörde gestellte und ihrer Information dienende Anhörung dritter nicht unmittelbar beteiligter Personen noch keine verfahrensrechtliche Position verleiht.
Das Namensrecht ist ein Persönlichkeitsrecht und im Privatrecht verwurzelt. Gemäß § 12 BGB umfaßt das Namensrecht das Recht zum ungestörten Gebrauch des Namens und zur Abwehr des unbefugten Gebrauchs des gleichen Namens durch Dritte, sofern die Interessen des berechtigten Namensträgers dadurch verletzt werden. Auch der Gebrauch des legitimen Namens kann auf dem Gebiete des Firmen-, Warenzeichen- und Wettbewerbsrechts zu einer Kollision rechtlicher Interessen führen. Der in der bloßen Führung des Namens liegende Gebrauch ist aber nicht unbefugt, wenn er dem Träger rechtmäßig zusteht. Die rechtliche Legitimation zur Führung eines von der Behörde im Wege der Namensänderung verliehenen Namens beruht auf einem staatlichen Hoheitsakt, durch den der Kreis der berechtigten Namensträger eine Erweiterung erfährt. Darin liegt aber kein Eingriff in die vom Gesetz geschützten Rechte der bisherigen Träger dieses Namens, die gemäß § 12 BGB nur gegen den unbefugten Gebrauch des gleichen Namens, nicht aber gegen die Erweiterung des Kreises befugter Namensträger gegeben sind. Der Argumentation, diese Rechte würden dadurch berührt, daß die bisher berechtigten Namensträger den Gebrauch des gleichen Namens durch den im Wege der behördlichen Namensänderung legitimierten neuen Namensträger nicht mehr verhindern könnten, steht das Gesetz entgegen, das den berechtigten Namensträger nur vor dem unbefugten Gebrauch des gleichen Namens schützt und damit die Erweiterung des Kreises der befugten Namensträger auch gegen den Willen vorhandener Namensträger nicht ausschließt. Der Kreis der Träger eines bestimmten Namens ist ständigen Veränderungen unterworfen, nicht nur durch Ersterwerb (Geburt), sondern auch durch Namensänderung auf Grund von Eheschließung, Legitimation, Einbenennung und Adoption. Von diesen den Kreis der berechtigten Träger des gleichen Namens erweiternden und damit auch seine Unterscheidungskraft regelmäßig beeinflussenden Namensänderungen unterscheidet sich die Namensänderung gemäß § 3 des Namensänderungsgesetzes dadurch, daß der neue Träger des Namens seine Befugnis nicht aus einem privatrechtlich geregelten Vorgang, sondern einem staatlichen Hoheitsakt herleitet. Es ist kein Grund ersichtlich, deshalb diese in der Rechtsordnung zugelassene Namensänderung in ihrer rechtlichen Auswirkung anders zu werten, als wenn die Namensänderung privatrechtlichen Ursprungs ist.
An dieser rechtlichen Situation wird auch dann nichts geändert, wenn der verliehene Name "gesteigerte Kennzeichnungskraft besitzt" und seiner Führung, den Schein familien rechtlicher Beziehungen zu den vorhandenen Trägern dieses Namens verleiht, und zwar auch dann nicht, wenn diese in einem Familienverband zusammengeschlossen sind. Die Kennzeichnungskraft eines Namens wird allein von der Häufigkeit seines Vorkommens bestimmt; sie kann demnach Örtlich verschieden und im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen sein. Diese einem Namen anhaftende Eigenschaft, die von äußeren, mehr oder weniger zufälligen Umständen abhängt, führt nicht zu einer Erweiterung des in § 12 BGB normierten Namensschutzes. Nur wird der unbefugte Gebrauch eines solchen Namens eher geeignet sein, zu einer Verletzung der Interessen des berechtigten Namensträgers zu führen, als wenn es sich um den unbefugten Gebrauch eines sogenannten Sammelnamens handelt. Auch der Zusammenschluß in einem Familienverband, der, wenn er auf der Familienzugehörigkeit beruht, regelmäßig nicht nur Träger gleichen Namens umfaßt, begründet keine Erweiterung des Namensschutzes. Ein solcher Verband wird weder in seinem Bestand berührt, noch an der Pflege der Familientradition gehindert, wenn der Kreis der Namensträger durch behördliche Genehmigung auch auf eine Person ausgedehnt wird, deren Zugehörigkeit zu dem Familienverband seine Mitglieder nicht anerkennen.
Auch auf Art. 1 und 2 des Grundgesetzes können sich die Träger des gleichen Namens gegenüber einer behördlich genehmigten Namensänderung nicht berufen, da Inhalt und Schutz einzelner Persönlichkeitsrechte - wie hier des Namensrechts - in erster Linie durch die Rechtsordnung bestimmt werden. (Vgl. Nipperdey, Die Würde des Menschen S. 42 in Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte II. Bd., und Enneccerus-Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Allg. Teil, § 100.)
Aber auch Erwägungen verfahrensrechtlicher Art stehen der Annahme entgegen, daß durch die behördliche Namensänderung die Rechtssphäre eines Dritten deshalb verletzt werden könnte, weil er berechtigter Träger des gleichen Namens ist. In diesem Falle wäre seine Beteiligung an einem Namensänderungsverfahren zwingend. Dann müßte ihm auch der Namensänderungsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt werden. Seine Klagebefugnis wäre stets gegeben und müßte, falls er davon Gebrauch macht, zur verwaltungsgerichtlichen gerichtlichen Nachprüfung führen, ob die Behörde gesetzmäßig gehandelt und sich im Rahmen ihres Ermessens gehalten hat. Da aber der Kreis etwaiger Träger des gleichen Namens der über die Namensänderung entscheidenden Behörde im allgemeinen nicht bekannt ist - namentlich soweit sie außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs wohnen -, würde durch die praktisch nicht durchführbare Beteiligung aller Namensträger die Anfechtbarkeit der Namensänderung auf Ungewisse Zeit bestehen bleiben und ein Schwebezustand geschaffen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit im Bereich des Personenstandes nicht zu vereinbaren wäre. Selbst die auf Grund eines rechtskräftigen Urteils von der Behörde vorgenommene Namensänderung hätte keinen sicheren Bestand, da sie von jedem am Verfahren nicht beteiligt gewesenem Namens träger angefochten werden könnte.
Da andere die Klagebefugnis des Klägers rechtfertigende Gründe (vgl. BVerwGE 5, 79) hier nicht in Frage kommen, war die Revision des Klägers gegen das im Ergebnis richtige Berufungsurteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel
Dr. Klamroth