Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1958, Az.: I ZR 23/57
„Lego“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1958
- Aktenzeichen
- I ZR 23/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14452
- Entscheidungsname
- Lego
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 29.01.1957
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
- § 12 BGB
Fundstellen
- DB 1958, 364 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 303-304 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma "Lego-Kleidung" E. K. & L.L. in B., B.straße ...,
Prozessgegner
den Handelsvertreter Walter Lego in B., S. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Für die Frage, ob berechtigte Interessen des Namensträgers dadurch verletzt werden, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, können die Verhältnisse des engeren Bezirkes, innerhalb dessen der Namensträger wohnt und der unbefugte Namensgebrauch stattfindet, auch dann maßgebend sein, wenn dieser Bezirk Teil einer Millionenstadt ist.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Christoph
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Januar 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der in B. wohnhafte Kläger, der den Familiennamen Lego führt, ist selbständiger Vertreter für Spirituosen. Er ist der einzige Träger dieses Namens in B..
Die Beklagte eröffnete am 5. Dezember 1955 etwa 500 m von der Wohnung des Klägers entfernt ein Ladengeschäft, in dem sie den Handel mit Damen- und Herren-Oberbekleidung betreibt. Ihre Firma ist am 16. Februar 1956 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg als Offene Handelsgesellschaft wie folgt eingetragen worden:
""Lego-Kleidung" J. G. & L.L.."
Die Bezeichnung "Lego" ist aus den Anfangsbuchstaben der Namen der beiden Gesellschafter L. und G. gebildet. Der Gesellschafter Goldstein ist am 1. August 1956 aus der Gesellschaft ausgeschieden; an seine Stelle ist der Kaufmann Ela K. getreten. Die Firma führt seitdem den Namen:
""Lego-Kleidung" E.K. & L.L.."
Die Änderung ist am 4. Oktober 1956 in das Handelsregister eingetragen worden.
Über den fünf Schaufenstern des Ladengeschäftes der Beklagten und an anderen Stellen ihrer Geschäftsräume befinden sich 17 Schilder mit der Aufschrift "Lego-Kleidung". Die gleiche Bezeichnung ist mit großen Buchstaben diagonal in die Glasscheibe der Ladentür eingeschliffen. Darüber stehen am oberen Rand der Glasscheibe die Namen der beiden Inhaber mit ausgeschriebenen Vornamen in kleinen Buchstaben. Die Beklagte gebraucht das Wort "Lego" ferner in besonderem Art zur Werbung sowie auf Geschäftspapieren wie Kassenzetteln und dergleichen in Verbindung mit dem Wort "Kleidung".
Der Kläger hat in der Verwendung des Wortes "Lego" durch die Beklagte einen Eingriff in sein Namensrecht erblickt, durch den er in seinen Interessen verletzt werde. Als selbständiger Vertreter sei er Verwechslungen auch beruflicher Art ausgesetzt, die ihm nachteilig seien. Er müsse befürchten, daß bei seiner Kundschaft die Vorstellung entstehe, er sei an dem Geschäft der Beklagten beteiligt und habe es daher nicht nötig, noch anderweitig kaufmännisch tätig zu sein. Von Kunden und von Mitbewohnern des Hauses, in dem er seit 25 Jahren wohne, sei er wiederholt darauf angesprochen worden, ob er Beziehungen zu dem Geschäft der Beklagten habe. Überdies habe er die Absicht, in Kurze selbst einen Handel zu eröffnen, für den er seinen Familiennamen wegen dessen Seltenheit und Einprägsamkeit benutzen wolle. Deshalb müsse er sich auch gegen die Reklame wenden, die die Beklagte unter Benutzung seines Namens in dem Wohnbezirk betreibe. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1955 hat er die Beklagte vergeblich auffordern lassen, den Gebrauch des Namens "Lego" zu unterlassen. Mit der im Februar 1956 erhoben Klage hat er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
den Namen Lego aus den über den Ladenschaufenstern des Ladens B., B.straße ..., angebrachten fünf Schildern und aus der Ladentür zu entfernen,
- 2.
den Gebrauch des Namens Lego zu unterlassen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat in Abrede gestellt, daß die Gefahr einer Verwechslung ihrer Bezeichnung "Lego-Kleidung" mit dem Namen des Klägers gegeben sei. Die Übereinstimmung der Bezeichnung "Lego" mit diesem Namen sei rein zufällig. Schutzwürdige Interessen des in einer anderen Branche tätigen Klägers würden dadurch nicht verletzt. Jedenfalls mußten solche Interessen gegenüber dem Interesse zurücktreten, das sie, die Beklagte, an der Beibehaltung der gut eingeführten Bezeichnung habe. Die Bekannten und Kunden des Klägers seien im übrigen längst über den wahren Sachverhalt unterrichtet.
Das Landgericht hat der Klage nach einer Beweisaufnahme stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte mit dem Bestandteil "Lego" ihrer sowohl in der eingetragenen Firma enthaltenen wie auch bei der Werbung, insbesondere auf Ladenschildern und Drucksachen, verwendeten Bezeichnung "Lego-Kleidung" den Familiennamen des Klägers im Sinne des §12 BGB unbefugt benutze und dadurch schützwürdige Interessen des Klägers verletzt habe, auch weitere Verletzungen zu besorgen seien. Es hat aus diesem Grunde dem mit der Klage verfolgten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch stattgegeben. Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anwendung des §12 BGB nicht auf die Fälle beschränkt, in denen jemand seiner eigenen Person den Namen eines anderen beilegt, also den fremden Namen als eigenen führt. §12 BGB ist vielmehr auch dann anzuwenden, wenn jemand in sonstiger Weise den fremden Namen mit sich in Verbindung bringt, insbesondere wenn er ihn zur Bezeichnung seines Geschäfts oder seiner Ware benutzt (RGZ 74, 308, 310; 108, 230, 232 mit weiteren Nachweisen; RG JW 1927, 158420). Ein solcher Fall liegt hier vor. Daß die Beklagte das dem Namen des Klägers entsprechende Wort "Lego" nicht allein, sondern - mit oder ohne Bindestrich - in Zusammenhang mit dem Wort "Kleidung" verwendet, ist ohne Bedeutung. Der Charakter des Wortes "Lego" als eines Namens geht hierdurch, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, nicht verloren, und zwar umso weniger, als die Verbindung eines Personennamens mit einem Warennamen im geschäftlichen Verkehr vielfach gebräuchlich ist. Unerheblich ist es auch, daß die Beklagte das von ihr verwendete Wort "Lego" aus den Anfangsbuchstaben der Namen ihrer ursprünglichen Gesellschafter gebildet hat und die Übereinstimmung mit dem Familiennamen des Klägers rein zufällig ist. Es kommt allein darauf an, ob durch die Verwendung dieses Wortes der Eindruck hervorgerufen werden kann, als werde damit der Name des Klägers gebraucht (RGZ 108, 230, 232). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aber erfüllt. Denn für den Betrachter der angegriffenen Bezeichnung ist entgegen der Meinung der Revision die Art ihrer Entstehung und die Zufälligkeit der Übereinstimmung mit dem Namen des Klägers, zumal nach dem Ausscheiden des Gesellschafters G., jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtliche. Er wird daher, sofern er den Namen des Klägers kennt oder kennen lernt, geneigt sein, das Wort "Lego" in der Bezeichnung der Beklagten mit diesem Namen in Verbindung zu bringen. Entgegen der Meinung der Beklagten ist das Wort "Lego" auch nicht so beschaffen, daß es notwendig als bloße Phantasiebildung aufgefaßt werden mußte und aus diesem Grunde für den Betrachter der angegriffenen Bezeichnung der Gedanke einer Verbindung mit dem Namen des Klägers nicht auftauchen könnte. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte im Sinne des §12 BGB den Namen des Klägers gebrauche, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.
§12 BGB setzt weiter voraus, daß der Gebrauch des fremden Namens unbefugt ist. Auch diese Voraussetzung ist vom Berufungsgericht mit Recht als erfüllt angesehen worden. Denn der Beklagten steht an dem Namen "Lego" kein gegenüber dem Namensrecht des Klägers besseres oder gleichwertiges Recht zu. Die Beklagte hat zwar nach §16 Abs. 1 UWG durch die Ingebrauchnahme ebenfalls ein Recht an diesem Namen erworben (BGHZ 21, 85, 94 [BGH 15.06.1956 - I ZR 105/54] - Spiegel). Auf dieses Recht kann sie sich aber nach dem das Namens- und Kennzeichnungsrecht beherrschenden Grundsatz der Priorität gegenüber dem älteren Namensrecht des Klägers nicht mit Erfolg berufen.
Unter diesen Umständen kam es für die Entscheidung darauf an, ob die Beklagte durch den Gebrauch des Namens "Lego" berechtigte Interessen des Klägers verletze. Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 74, 308, 311; 114, 91, 93; BGHZ 8, 318, 322) [BGH 15.01.1953 - IV ZR 76/52] umfaßt der Begriff des Interesses im Sinne des §12 BGB grundsätzlich jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles, sogar ein Affektionsinteresse. Als berechtigt kann allerdings ein solches Interesse nur anerkannt werden, wenn es schutzwürdig ist, und die Frage der Schutzwürdigkeit kann nur dann richtig beurteilt werden, wenn auch entgegengesetzte Belange berücksichtigt werden und beim Widerstreit verschiedener Interessen abgewogen wird, welches Interesse grössere Beachtung verdient und daher vorgehen muß (RG JW 1939, 15312).
Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zunächst ein affektives Interesse des Klägers bejaht, indem es schon dem bloßen Wunsch des Klägers Bedeutung beigemessen hat, daß sein Name nicht zur Bezeichnung eines Ladengeschäfts und zur Werbung benutzt werde, und hat ferner auch materielle Interessen des Klägers als verletzt bezeichnet, weil "die beteiligten Verkehrskreise" nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme - trotz der Branchenverschiedenheit - auf Grund der Verwendung des Namens "Lego" in der angegriffenen Bezeichnung geschäftliche Beziehungen zwischen ihm und der Beklagten vermuteten. Sodann hat es eine Abwägung der beiderseitigen Belange der Parteien vorgenommen, bei der es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Interessen des Klägers als bei weitem überwiegend anzuerkennen seien. Einen Rechtsfehler läßt das angefochtene Urteil insoweit nicht erkennen.
Wird berücksichtigt, daß der einprägsame und auffallende Name des Klägers, wie das Berufungsgericht feststellt, in B. einmalig ist und der Kläger in der Wohngegend, in der sich das Ladengeschäft der Beklagten befindet, schon seit 25 Jahren ansässig ist, so können gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit der Verwendung des gleichen Namens zur Bezeichnung ihres Ladengeschäfts und zur Werbung ein beachtliches Affektionsinteresse des Klägers verletze, keine rechtlichen Bedenken erhoben werden. Entgegen der Meinung der Revision ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Verletzung materieller Interessen des Klägers bejaht hat. Bei der Einprägsamkeit und für B. festgestellten Einmaligkeit des Namens des Klägers liegt es durchaus nahe, daß die Bekannten und Kunden des Klägers geschäftliche Beziehungen zwischen dem Kläger und dem in unmittelbarer Nähe seiner langjährigen Wohnung eröffneten Geschäftsbetrieb der Beklagten - trotz der Branchenverschiedenheit - vermuten. Die Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges hat diese Annahme bestätigt. Die Rüge der Revision, das angefochtene Urteil lasse die Feststellung vermissen, daß die dort vernommenen Zeugen "die beteiligten Verkehrskreise" darstellten, verkennt den Sinn dieser Beweisaufnahme. Das Landgericht hatte sich ersichtlich ein Bild über die Auffassung solcher Personen verschaffen wollen, die den Kläger, sei es persönlich oder geschäftlich, kennen und denen auch das Geschäft der Beklagten und deren Werbung bekannt ist. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden Ebensowenig ist es aber zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf das Ergebnis dieser Beweisaufnahme die Überzeugung gründet, daß "die beteiligten Verkehrskreise", hier also allgemein Personen, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen, in gleicher oder ähnlicher Weise geschäftliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten mutmaßen werden. Soweit die Revision mit Rücksicht auf den von den Zeugen erklärten und anscheinend vom Kläger veranlaßten Verzicht auf Zeugengebühren Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen äußert, greift sie unzulässig in das dem Tatrichter vorgehaltene Gebiet der Beweiswürdigung ein. Ein Erfahrungssatz des Inhalte, daß ein Verzieht auf Zeugengebühren nur zugunsten einer Partei ausgesprochen werde, mit der der Zeuge persönlich verbunden sei, kann im übrigen nicht als bestehend anerkennt werden. Damit entfallen auch die Folgerungen, die die Revision allgemein in Ansehung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, die auf Veranlassung der beweispflichtigen Partei auf Zeugengebühren verzichtet haben, aus diesem Satz gezogen zu wissen wünscht.
Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß in einer Millionenstadt wie Berlin auch bei Übereinstimmung eines Phantasiewortes mit einem seltenen Familiennamen die Annahme geschäftlicher Beziehungen zwischen den beiden Namensträgern zu den seltenen Ausnahmen gehöre. Das angefochtene Urteil läßt erkennen, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles, nämlich auf den Umstand abgestellt hat, daß sich das Ladengeschäft der Beklagten in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Klägers befindet und der Kläger dort schon seit Jahrzehnten wohnt. Die Verhältnisse innerhalb eines eng begrenzten Wohnbezirkes werden in der hier in Betracht kommenden Beziehung jedoch nicht entscheidend dadurch beeinflußt, daß der Wohnbezirk Teil einer Millionenstadt ist. Auf die Frage, wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn sich das Geschäft in einem anderen Stadtteil oder auch nur in grösserer Entfernung von der Wohnung des Klägers befände, braucht nicht eingegangen zu werden.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die verletzten Interessen des Klägers auch bei Berücksichtigung der Belange der Beklagten als schutzwürdig anzuerkennen seien. Wird berücksichtigt, daß es sich bei dem Wort "Lego" für die Beklagte um eine willkürlich gewählte Bezeichnung handelt, die sie ohne weiteres hätte aufgeben können, als der Kläger sie ganz kurze Zeit nach der Ingebrauchnahme verwarnte, und die Bezeichnung nach dem Ausscheiden des Gesellschafters Goldstein nicht einmal mehr mit dem Hinweis auf die Namen der Gesellschafter der Beklagten zu rechtfertigen ist, so sind in der Tat keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dem Kläger den erstrebten Namensschutz zu versagen. Auf den Besitzstand, den sie seit dem Zeitpunkt der vom Kläger ausgesprochenen Verwarnung (19. Dezember 1955) in Ansehung der angegriffenen Bezeichnung erworben haben mag, kann sich die Beklagte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, mit Erfolg nicht berufen. Bis zu diesem Zeitpunkt war für sie aber, wie das Berufungsgericht feststellt, ein schutzwürdiger Besitzstand noch nicht entstanden. Der Beklagten kann auch nicht beigetreten werden, wenn sie meint, das Interesse des Klägers sei inzwischen weggefallen, weil seine Bekannten und Kunden nunmehr über den wahren Sachverhalt unterrichtet seien. Die Beklagten beachten hierbei nicht, daß auch solche Personen in Betracht zu ziehen sind, die in Zukunft mit dem Kläger persönlich oder geschäftlich bekannt werden und über den in Frage stehenden Sachverhalt nicht unterrichtet sind.
Das Berufungsgericht hat der Klage hiernach mit Recht stattgegeben. Daß die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben ist, unterliegt keinem Zweifel. Die Revision ist somit unbegründet und war daher mit Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.