Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1984, Az.: VII ZR 377/83
Lauf der Verjährungsfrist bei Abnahme eines Bauwerks durch Ingebrauchnahme; Verjährung der Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der dem Beklagten obliegenden Bauaufsicht; Wirksamkeit der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist; Vertragliche Verkürzung von Verjährungsfristen im Einheitsarchitektenvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1984
- Aktenzeichen
- VII ZR 377/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 02.11.1983
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1985, 200
- JZ 1985, 351
- MDR 1985, 662 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 731-732 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1985, 288
Amtlicher Leitsatz
Zum Lauf der Verjährungsfrist bei Abnahme eines Bauwerks durch Ingebrauchnahme.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Bauwerk kann auch durch Ingebrauchnahme abgenommen werden.
- 2.
Die Verjährungsfrist beginnt erst nach Ablauf eines Prüfungszeitraums zu laufen.
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilsenat in Darmstadt - vom 2. November 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in B., einer ehemaligen Scheune, die er in eine Tierklinik mit Wohnung hat umbauen lassen. Auf Vorschlag der Architekten, die im wesentlichen die Planung durchgeführt hatten, schlossen die Parteien am 23. September 1975 einen Architektenvertrag. In diesem verpflichtete sich der Beklagte gegen ein Pauschalhonorar von 13.000 DM neben den restlichen Planungsarbeiten (Massen- und Kostenberechnungen, Ausführungszeichnungen) die technische und geschäftliche Oberleitung sowie die örtliche Bauaufsicht für das Vorhaben zu übernehmen.
Nach den vorhandenen Planungsunterlagen sollte das Dach des Hauses nur instandgesetzt werden. Jedoch beauftragte der Kläger nach Rücksprache mit dem Beklagten den Dachdeckermeister Sc. mit der Neueindeckung des Daches. Als 2/3 der einen Dachseite eingedeckt waren, bemerkte der Beklagte, daß unsachgemäß gearbeitet worden war, und wies den Kläger hierauf hin. Die Eindeckung wurde entfernt und erneuert, aber auch die neue Eindeckung des Daches erwies sich als mangelhaft. Der Kläger verlangt vom Beklagten wegen Verletzung der Verpflichtung zur Bauaufsicht Instandsetzungskosten von 31.497,33 DM zuzüglich Zinsen als Schadensersatz.
Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVA) des zum Vertragsschluß verwendeten Einheitsarchitektenvertrages gelte für die Forderung die 2-jährige Verjährung, die mit der Abnahme (= Ingebrauchnahme) des Bauwerks im September 1977 begonnen habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Verletzung der dem Beklagten obliegenden Bauaufsicht verjährt. Nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gelte für diese Ansprüche eine 2-jährige Verjährungsfrist ab Ingebrauchnahme des Bauwerks. Das am 28. November 1979 eingeleitete Beweissicherungsverfahren habe die vereinbarte 2-jährige Verjährung deshalb nur unterbrechen können, wenn der Kläger das Anwesen erst nach dem 28. November 1977 in Gebrauch genommen hätte. Das sei jedoch nicht der Fall. Am 28. November 1977 sei in der Praxis bereits behandelt worden und es habe sich auch Einrichtung in den neuen Räumen befunden. Es komme nicht darauf an, daß die Wohnung erst am 1./2. Dezember 1977 voll bezogen und vorher nicht benutzt worden sei. Maßgebend für die Verjährung sei der Beginn der Ingebrauchnahme für die Gesamtanlage. Das gelte jedenfalls, wenn - wie hier - ein einheitliches Gebäude überwiegend, nämlich zu 2/3 des umbauten Raumes, als Praxis in Gebrauch genommen werde und wenn zu dieser Zeit auch die Wohnräume gebrauchsfähig seien.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.
1.
Zutreffend hält das Berufungsgericht allerdings die zwischen den Parteien vereinbarte Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für wirksam. Das verwendete Vertragsformular enthält zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG. Dieses Gesetz ist aber auf den vorliegenden, bereits 1975 geschlossenen Vertrag nicht anzuwenden (§ 28 Abs. 1, § 30 AGBG). Für solche Verträge hat der Senat die vertragliche Verkürzung von Verjährungsfristen im Einheitsarchitektenvertrag oder in den vertraglich einbezogenen AVA als grundsätzlich statthaft erachtet (BGHZ 71, 144, 150 [BGH 16.03.1978 - VII ZR 145/76]/151; NJW 1971, 1840, 1841; 1983, 871, 872 [BGH 02.12.1982 - VII ZR 330/81]; Urteile vom 22. April 1971 - VII ZR 213/69 = BauR 1971, 206 undvom 5. November 1981 - VII ZR 365/80 = BauR 1982, 185, 187). Das gilt auch für den vorliegenden Fall, der gegenüber der erwähnten Rechtsprechung keine Besonderheiten aufweist.
2.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß für die Beurteilung der Ingebrauchnahme eines Bauwerks und ihrer Folgen zunächst vom Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung, also vom Nutzungsbeginn, auszugehen ist. Von da an ist der Besteller - wenn keine förmliche Abnahme vorausgegangen ist - gewöhnlich am ehesten selbst in der Lage festzustellen, ob das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäß gebilligt werden kann, wie es dem Wesen der Abnahme nach § 640 Abs. 1 BGB entspricht (vgl. dazu BGHZ 48, 257, 262 [BGH 18.09.1967 - VII ZR 88/65]; 72, 257, 261 [BGH 26.10.1978 - VII ZR 249/77]; BGH NJW 1974, 95, 96 [BGH 15.11.1973 - VII ZR 110/71] m.w.N.; zuletztUrteil vom 30. Juni 1983 - VII ZR 185/81 = BauR 1983, 573, 575). Eben deshalb ist es auch gerechtfertigt, die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme als stillschweigende Abnahme gelten zu lassen.
Dabei genügt es bei einem einheitlichen Gebäude, das - wie hier - zu verschiedenen Zwecken genutzt wird, wenn für das insgesamt fertiggestellte und nutzbare Bauwerk eine Nutzungsart aufgenommen wird. Dies ist dann nicht anders zu beurteilen, als wenn ein einheitlich nutzbares Gebäude aus freier Entscheidung des Bestellers zunächst nur teilweise in Gebrauch genommen wird. In beiden Fällen ist es der Sinn von Vereinbarungen, die den Beginn der Verjährung an die Ingebrauchnahme des Bauwerks knüpfen, daß von der Aufnahme der Nutzung überhaupt auszugehen ist und daß nicht erst in der vollständigen Nutzung die Billigung des Werkes zum Ausdruck kommen soll. Andernfalls hätte es der Bauherr in der Hand, die Verjährung beliebig hinauszuschieben, indem er die vollständige Nutzung des Bauwerks ungebührlich verzögert.
Hier muß die Ingebrauchnahme umso mehr als einheitlicher, das gesamte Gebäude umfassender Vorgang gewertet werden, als das ganze Bauwerk in allen Funktionen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang voll in Benutzung genommen worden ist. Jedenfalls in einem solchen Fall stellt die Aufnahme des Praxisbetriebs den Beginn der Nutzung des Bauwerks als Ganzen dar.
3.
Das bedeutet jedoch nicht, daß der für die Folgen der Ingebrauchnahme maßgebliche Zeitpunkt allein nach dem Beginn der ersten überhaupt feststellbaren Nutzungshandlung, etwa des Einzugs (vgl. BGHZ 55, 354, 356 [BGH 22.02.1971 - VII ZR 243/69]; BGH NJW 1975, 1701, 1702) [BGH 12.06.1975 - VII ZR 55/73], zu bestimmen ist. Nicht schon darin, sondern erst in der anschließenden Nutzung als solcher liegt die in der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme grundsätzlich zum Ausdruck kommende Billigung des Werks. Dafür ist, gerechnet von der Aufnahme der Nutzung, eine gewisse Nutzungszeit erforderlich, vor deren Ablauf die Billigung des Werks redlicherweise nicht zu erwarten ist. Die Ingebrauchnahme eines Werks ist als ein sich zeitlich erstreckender Vorgang und nicht als Zeitpunkt etwa des bloßen Nutzungsbeginns zu verstehen. Dieser Gedanke liegt erkennbar auch der Regelung des § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zugrunde, der die Vereinbarungen der Parteien jedenfalls hinsichtlich der "Fiktion" der Abnahme durch Ingebrauchnahme des Bauwerks entsprechen. Er findet sich außerdem - unabhängig von der VOB/B - in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG Düsseldorf, Schäfer/Finnern/Hochstein Nr. 9 zu § 640 BGB; Ingenstau/Korbion, 10. Aufl., VOB/B § 12 Rdn. 15 c).
Das ist auch sach- und interessengerecht, wobei der Senat den von den Parteien geschlossenen Vertrag frei auslegen kann (BGH NJW 1983, 871, 872 [BGH 02.12.1982 - VII ZR 330/81] m.N.). Den Interessen des Unternehmers entspricht es, grundsätzlich auf den Beginn der Nutzung und damit auf einen festen, vom Besteller nicht durch späteres Verhalten beeinflußbaren Zeitpunkt abzustellen. Dagegen muß den Interessen des Bestellers dadurch Rechnung getragen werden, daß ihm vom Zeitpunkt der ersten Nutzungshandlung an eine gewisse Prüfungszeit zur Verfügung steht. Welcher Zeitraum insofern als angemessen anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von Art und Umfang des Werks, das in Gebrauch genommen wird. Dabei kann auch eine Rolle spielen, daß die Nutzung eines Bauwerks - bedingt durch die verschiedenartige Verwendung einzelner Bauteile - nicht in einem Zug, wohl aber in engem zeitlichen Zusammenhang aufgenommen wird.
4.
Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts dahin sollte verstehen können, daß der Kläger die Praxis am 28. November 1977 bereits voll betrieben hat, die Nutzung des Bauwerks also schon vorher begonnen haben kann, bleibt nach den bisherigen Feststellungen offen, ob zwischen dem Zeitpunkt des evtl. vorherigen Beginns der ersten Nutzungshandlung und dem 28. November 1977 eine angemessene Nutzungszeit liegt, nach deren Ablauf die Ingebrauchnahme des gesamten Gebäudes erst anzunehmen ist. Das wird das Berufungsgericht in erneuter tatrichterlicher Würdigung zu klären haben. Dabei wird es u.a. sein Augenmerk darauf richten müssen, ob dem Kläger im Hinblick auf den erst nach Aufnahme des Praxisbetriebs geplanten und unmittelbar danach auch durchgeführten Bezug der Wohnung möglicherweise eine insgesamt mindestens bis (einschließlich) 28. November 1977 reichende Prüfungsfrist zuzubilligen ist, womit die Verjährung durch den am 28. November 1979 eingegangenen Beweissicherungsantrag unterbrochen worden wäre (§ 187 Abs. 1 BGB).
5.
Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Recken
Bliesener
Walchshöfer
Quack