Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1978, Az.: VII ZR 249/77
Verjährung von Ersatzansprüche des Bauherrn gegen den Geologen wegen Schäden, die auf Fehlern eines für die Gebäudegründung eingeholten geologischen Baugrundgutachtens beruhen; Abgrenzung im Rahmen der Verjährung von Ansprüchen wegen einer mangelhaften Werksache zu Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung; Hemmung der Verjährungsfrist durch das Beobachten und Messen des Schadensumfangs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1978
- Aktenzeichen
- VII ZR 249/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 06.07.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 72, 257 - 263
- DB 1979, 983-984 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 221 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 214-215 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Beruhen Bauwerksschäden auf Fehlern eines für die Gebäudegründung eingeholten geologischen Baugrundgutachtens, verjähren Ersatzansprüche des Bauherrn gegen den Geologen wegen dieser Schäden gemäß §§ 635, 638 BGB in fünf Jahren (im Anschluß an BGHZ 37, 341; 48, 257 [BGH 18.09.1967 - VII ZR 88/65]; 58, 85 [BGH 20.01.1972 - VII ZR 148/70]; 58, 225) [BGH 09.03.1972 - VII ZR 202/70].
- b)
Zum Beginn dieser Verjährung.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zahlt der Besteller ungekürzt den verlangten Vergütungsbetrag, so ist darin die schlüssige Billigung des Werkes als vertragsgemäß hergestellt zu sehen. Siehe BGH, BauR 1970, 48; Werner/Pastor, Rdn. 1173.
- 2.
Die Verjährung für die Ansprüche des Architekten, dem nur die Planung und nicht die Oberleitung oder die örtliche Bauaufsicht oblag, beginnt mit der Abnahme des von ihm geschuldeten Werkes, nicht des Bauwerkes.
Dazu BGH, BauR 1974, 67; NJW 1972, 901 [BGH 09.03.1972 - VII ZR 202/70].
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte führte im Auftrag der Gemeinde B. (im folgenden: Gemeinde), deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin durch kommunale Neugliederung im Jahre 1974 wurde, Bodenuntersuchungen für die Gründungsarbeiten beim Bau einer Turnhalle aus. Er kam in seinem Gutachten vom 28. September 1968 zu dem Ergebnis, daß für die Hallenfundamente eine Pfahlgründung erforderlich sei, während der Hallenfußboden "eventuell" auf eine Anfüllung aus verdichtetem Kiessand aufgebracht werden könne; wolle man jedoch das Risiko möglicher, nach seiner, des Beklagten, Schätzung unbedeutender Setzungen vermeiden, müsse auch dieser Fußboden auf einen Pfahlrost aufgelegt werden.
Die Gemeinde erteilte aufgrund dieses Gutachtens am 23. Oktober 1968 den Auftrag über die Gründungsarbeiten, wobei der Hallenfußboden auf verdichtetem Kiessand aufgebracht werden sollte. Sie bezahlte am 27. November 1968 dem Beklagten das Honorar für seine Arbeiten. Die Turnhalle wurde im Frühjahr 1970 fertiggestellt und in Benutzung genommen.
Im Jahre 1973 stellte die Gemeinde fest, daß der Hallenfußboden sich senkte. Sie, der Beklagte und andere Beteiligte kamen am 28. August 1973 überein, während eines Jahres das Bauverhalten zu beobachten, das Senken des Bodens durch einen Vermesser feststellen zu lassen und danach zu beurteilen, welche Sanierungsmaßnahmen notwendig seien. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1975 und 5. März 1976 nahm der Beklagte zu den Meßergebnissen Stellung und erklärte, das Absinken des Bodens beruhe auf Grundwassersenkungen, die durch andere in der Nähe der Turnhalle durchgeführte Baumaßnahmen der Gemeinde verursacht worden seien.
Die Klägerin verlangt mit der am 6. Juli 1976 bei Gericht eingegangenen Klage 20.574,72 DM nebst Zinsen Schadensersatz für die Wiederherstellung des Fußbodens und die entstandenen Vermessungskosten. Ferner begehrt sie die Feststellung, daß der Beklagte zum Ersatz der weiteren mit der Wiederherstellung des Hallenfußbodens verbundenen Kosten verpflichtet sei. Der Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin die Klagansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält die Klagansprüche für verjährt. Für sie gelte die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß §§ 635, 638 BGB und nicht die bei positiver Vertragsverletzung anzuwendende dreißigjährige Verjährungsfrist. Die Verjährung sei zwar zeitweilig gehemmt, bei Eingang der Klage aber bereits vollendet gewesen.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
I.
Nach §§ 635, 638 BGB ist zunächst der Schaden zu beurteilen, der dem mangelhaften Werk unmittelbar anhaftet, einschließlich des wegen des Mangels entgangenen Gewinns. Ferner fallen unter diese Vorschriften auch außerhalb des Werks entstandene, aber eng mit dem Mangel des Werks zusammenhängende Folgeschäden. Dagegen gelten die Regeln der positiven Vertragsverletzung für entferntere Folgeschäden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. BGHZ 58, 85, 87 [BGH 20.01.1972 - VII ZR 148/70] m.w.N.; Schienger, ZfBR 1978, 6).
a)
Der Senat hat den engen Zusammenhang bereits für Bauwerksschäden infolge von Fehlern des Werks eines Architekten, Statikers oder Vermessungsingenieurs bejaht (vgl. BGHZ 37, 341, 344 [BGH 09.07.1962 - VII ZR 98/61]; 48, 257, 261 f [BGH 18.09.1967 - VII ZR 88/65]; 58, 85, 92 [BGH 20.01.1972 - VII ZR 148/70]; 58, 225, 228 f [BGH 09.03.1972 - VII ZR 202/70]). Dasselbe hat das Oberlandesgericht München (NJW 1974, 2238) bei fehlerhafter Planung der Sanitär-, Heizungs- und Elektroarbeiten für ein Bauwerk durch einen Ingenieur angenommen. Die beruflichen Leistungen dieser Personen sind wesentliche Bestandteile der Gesamtbauleistung und beziehen sich unmittelbar auf die Herstellung des Bauwerks selbst. Als geistige Beiträge zur Bauerrichtung bestimmen sie maßgeblich die Bauausführung. Fehler dieser geistigen Leistungen realisieren sich deshalb notwendig im Bauwerk selbst.
b)
Nicht anders sind Schäden an einem Gebäude zu beurteilen, die auf Fehlern eines geologischen Baugrundgutachtens der vorliegenden Art beruhen. Die Leistungen des Geologen sind in diesem Fall - wie die des planenden Architekten, des Statikers, des Vermessungsingenieurs oder des planenden Fachingenieurs - dazu bestimmt, ihre Verkörperung im Bauwerk selbst zu finden. Gerade dadurch unterscheiden sie sich wesentlich von Rechtsgutachten oder Expertisen über den Bodenwert (vgl. BGH NJW 1965, 106, 107 [BGH 20.10.1964 - VI ZR 101/63]; BGHZ 67, 1, 9) [BGH 10.06.1976 - VII ZR 129/74]. Diese sind weder bestimmt noch geeignet, im Bauwerk selbst verwirklicht zu werden.
2.
Der enge Zusammenhang zwischen Werkmangel und Schaden besteht hier auch bei den Vermessungskosten von 1.274,44 DM, die die Klägerin ebenfalls ersetzt verlangt. Durch die Vermessung sollten Ursache und Ausmaß des Schadens geklärt werden, um wirksame Maßnahmen zu seiner Beseitigung treffen zu können (vgl. BGHZ 54, 352, 358) [BGH 22.10.1970 - VII ZR 71/69].
3.
Auf die Ansprüche der Klägerin ist mithin die für Arbeiten bei Bauwerken geltende fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden.
II.
Zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verjährung gemäß § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Abnahme des Werks des Beklagten begann, im vorliegenden Falle also spätestens mit der Zahlung seiner Vergütung durch die Gemeinde.
1.
Die Revision meint, daß Berufungsgericht hätte stattdessen auf die Abnahme des Bauwerks abstellen müssen. Nur dann könne von einer Gleichbehandlung der geistigen Beiträge zur Errichtung eines Bauwerks mit den handwerklichen Leistungen, welche die Grundlage für die Geltung der fünfjährigen Verjährungsfrist sei, gesprochen werden.
Das ist nicht richtig.
a)
Der Senat hat bereits für Ansprüche gegen den Architekten, dem nur die Planung, nicht auch die Oberleitung und die örtliche Bauaufsicht übertragen war, ebenso für Ansprüche gegen den Statiker und den Vermessungsingenieur ausgesprochen, daß die Verjährung mit der Abnahme des von diesen geschuldeten Werks, nicht des Bauwerks beginnt (vgl. u.a. BGHZ 37, 341, 345, 346 [BGH 09.07.1962 - VII ZR 98/61]; 48, 257, 262, 263 [BGH 18.09.1967 - VII ZR 88/65]; 58, 225, 230 [BGH 09.03.1972 - VII ZR 202/70]; BGH NJW 1974, 95). Daran ist festzuhalten.
b)
Entsprechendes gilt für den Verjährungsbeginn von Ansprüchen gegen einen Geologen bei Schäden der vorliegenden Art.
Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß die Arbeit des Beklagten unabhängig von der Fertigstellung des Bauwerks und von dessen Abnahme abgenommen werden konnte. Entgegen ihrer Ansicht ist die Abnahme des Werks des Geologen aber auch der sachgerechte Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn. Dem steht nicht entgegen, daß sich das geologische Baugrundgutachten mit dem Gründungsvorschlag und ebenso darin enthaltene Fehler erst im Bauwerk selbst realisieren. Die Abnahme bedeutet, daß der Besteller das geschuldete Werk jedenfalls als in der Hauptsache vertragsgemäß geleistet anerkennt. Deshalb ist es interessengerecht, daß das Gesetz die Verjährungsfrist jeweils mit der Billigung der betreffenden vertraglichen Leistung beginnen läßt. Daß dies bei einem Bauwerk nicht einheitlich für die Leistungen aller Beteiligten im Bereich der Planung und Bauausführung auf den gleichen Zeitpunkt fällt, spielt dabei keine Rolle. Die Abnahme des Bauwerks kann sich aus Gründen verzögern, die mit der ordnungsmäßigen Leistung des Geologenwerks und dessen Billigung nichts zu tun haben. Für das Hinausschieben des Verjährungsbeginns bis zur Herstellung des Werks, in dem sich die Leistung des Geologen verkörpert, bietet das Gesetz keine Handhabe.
2.
Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, daß die Gemeinde spätestens mit der ungekürzten Zahlung der vom Beklagten für seine Leistungen verlangten Vergütung am 27. November 1968 das Werk abgenommen hat. Durch eine solche Zahlung bringt der Besteller dem Auftragnehmer gegenüber in der Regel schlüssig zum Ausdruck, das Werk - jedenfalls in der Hauptsache - als vertragsgemäß hergestellt zu billigen (vgl. u.a. BGH NJW 1970, 421, 422 [BGH 24.11.1969 - VII ZR 177/67] m.w.N.; BGH, Urt. v. 28. Januar 1971 - VII ZR 173/69 - Schäfer/Finnern, Rspr. der Bauausführung, Z 4.01 Bl. 65; Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 649 Rd. 8, 34).
Da die spätestens am 27. November 1968 begonnene Verjährung auch unter Berücksichtigung der unten zu III. erörterten Hemmung vor Einreichung der Klage vollendet war, kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht in erster Linie meint - die Gemeinde bereits früher, nämlich im Oktober 1968 durch schlüssiges Verhalten gegenüber dem Beklagten dessen Werk als vertragsgemäß gebilligt und damit abgenommen hat.
III.
Die jedenfalls am 27. November 1968 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist wurde durch die Vereinbarung am 28. August 1973 gehemmt, ein Jahr lang Beobachtungen und Messungen der Senkung des Hallenfußbodens durch einen Vermesser vornehmen zu lassen (§ 639 Abs. 2 BGB). Diese Hemmung endete jedenfalls, als der Klägerin das Schreiben des Beklagten vom 23. Oktober 1975 zuging, in welchem er zu den Meßergebnissen Stellung nahm und seine Verantwortlichkeit für das Senken des Hallenbodens ablehnte.
1.
Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Vermessungsarbeiten nicht nur das Ausmaß der Senkung, sondern auch die Frage klären sollten, ob das Werk des Beklagten mangelhaft und für diese Senkung ursächlich war. Zutreffend ist weiter seine Auffassung, daß die Prüfung durch den Unternehmer, ob sein Werk Mängel aufweist, auch durch eine im Einverständnis mit dem Besteller einem Sachverständigen übertragene Untersuchung vorgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 1964 - VII ZR 99/62 = VersR 1964, 611, 613 [BGH 06.02.1964 - VII ZR 99/62];vom 23. Oktober 1967 - VII ZR 41/65 - Schäfer/Finnern a.a.O. Z 2.414 Bl. 202, 203 R; Glanzmann a.a.O., § 639 Rdn. 18).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hemmung habe bereits mit der Vereinbarung am 28. August 1973 begonnen und nicht erst mit dem etwa acht Monate später erteilten Untersuchungsauftrag an den Vermesser, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
Das Berufungsgericht meint in erster Linie, die Hemmung sei bereits Ende September 1973 beendet gewesen. Ob das zutrifft, kann auf sich beruhen. Denn die Hemmung endete jedenfalls wie das Berufungsgericht hilfsweise zutreffend ausführt, mit dem Zugang des Schreibens des Beklagten vom 23. Oktober 1975 bei der Klägerin. Nach der von der Revision nicht gerügten Auslegung dieses Schreibens durch das Berufungsgericht erklärte der Beklagte darin, er sei nach den Ergebnissen der Messungen für die Schäden nicht verantwortlich. Damit hat er es abgelehnt, für den Mangel einzustehen. Durch eine solche Ablehnung endet die Hemmung und die Verjährungsfrist läuft weiter (vgl. BGHZ 48, 108, 111) [BGH 15.06.1967 - VII ZR 46/66].
3.
Die am 23. Oktober 1975 noch nicht verstrichenen restlichen rd. drei Monate der fünfjährigen Verjährungsfrist liefen mithin etwa Ende Januar 1976 ab. Die am 6. Juli 1976 eingereichte Klage konnte daher die bereits vollendete Verjährung nicht mehr unterbrechen.
V.
Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Girisch
Meise
Recken
Doerry