Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1967, Az.: VII ZR 46/66

Nachbesserungsanspruchs des Bauherrn; Mängel am Bauwerk; Hemmung der Verjährung; Nachbesserungsversuche; Ausbessern von Putzrissen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1967
Aktenzeichen
VII ZR 46/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 48, 108 - 116
  • DB 1967, 1365 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 831 832-832 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 2005-2007 (Volltext mit amtl. LS) "Hemmung und Unterbrechung"

Redaktioneller Leitsatz

Eine Hemmung der Verjährung des Nachbesserungsanspruchs des Bauherrn wegen Mängel am Bauwerk tritt gem. § 639 Abs. 2 BGB auch bei einer Beschränkung der Nachbesserungsversuche auf den äußerlich sichtbaren Schaden, der aber nur eine Erscheinungsform des wirklichen Mangels ist, durch den Bauunternehmer ein (hier: Ausbessern von Putzrissen). Erklärt der Unternehmer erklärt, daß er nur für den äußerlich sichtbaren Mangel (Putzrisse), nicht aber für den ihn verursachenden weiteren Mangel einstehen will, endet die Hemmung.