Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1967, Az.: VII ZR 46/66
Nachbesserungsanspruchs des Bauherrn; Mängel am Bauwerk; Hemmung der Verjährung; Nachbesserungsversuche; Ausbessern von Putzrissen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1967
- Aktenzeichen
- VII ZR 46/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 48, 108 - 116
- DB 1967, 1365 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 831 832-832 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 2005-2007 (Volltext mit amtl. LS) "Hemmung und Unterbrechung"
Redaktioneller Leitsatz
Eine Hemmung der Verjährung des Nachbesserungsanspruchs des Bauherrn wegen Mängel am Bauwerk tritt gem. § 639 Abs. 2 BGB auch bei einer Beschränkung der Nachbesserungsversuche auf den äußerlich sichtbaren Schaden, der aber nur eine Erscheinungsform des wirklichen Mangels ist, durch den Bauunternehmer ein (hier: Ausbessern von Putzrissen). Erklärt der Unternehmer erklärt, daß er nur für den äußerlich sichtbaren Mangel (Putzrisse), nicht aber für den ihn verursachenden weiteren Mangel einstehen will, endet die Hemmung.