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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1972, Az.: VII ZR 202/70

Vermessungsingenieur; Errichtungsstandort; Haus; Vermessungsfehler; Falscher Platz; Merkantiler Minderwert; Kausalität; PVV; Werkmangel; Schadensersatz; Verjährung; 5 Jahre

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1972
Aktenzeichen
VII ZR 202/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 58, 225 - 230
  • DB 1972, 1228-1229 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1972, 294-295
  • JZ 1972, 401-403 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 597-598 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 901-903 (Volltext mit amtl. LS) "Verjährung"
  • VersR 1972, 589-590 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Vermessungsingenieur damit betraut worden, auf einem Baugrundstück den Standort des darauf zu errichtenden Hauses einzumessen und abzustecken, erhält infolge eines von ihm zu vertretenden Vermessungsfehlers das Haus auf dem Grundstück einen falschen Platz und ergibt sich dadurch ein merkantiler Minderwert des bebauten Grundstücks, so besteht ein enger und unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesem Vermessungsfehler und dem dem bebauten Grundstück, und damit auch dem Bauwerk, anhaftenden merkantilen Minderwert. Dieser Schaden ist kein Schaden aus positiver Vertragsverletzung, sondern aus dem Werkmangel des Vermessungswerks (§ 635 BGB). Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens verjährt in der bei Bauwerken geltenden Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 638 BGB).