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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1971, Az.: VII ZR 213/69

Verjährung von Architektenhonorar; Erforderlichkeit der Kenntnis der wahren oder effektiven Baukosten für die Erstellung einer Gebührenrechnung durch einen Architekten; Entstehung des Zahlungsanspruchs bei Architektenverträgen; Verjährung von Ansprüchen aus Architektenvertrag; Unzulässige Rechtsausübung bei Berufung auf die Einrede der Verjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1971
Aktenzeichen
VII ZR 213/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 16.06.1969

Prozessführer

Architekt Kurt M. und Peter S., St. N, D.str. ...

Prozessgegner

Kaufleute Paul G. und Gerhard G., St. S, R.str. ...

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Girisch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 16. Juni 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Den Klägern wurde von den Beklagten durch schriftlichen Architektenvertrag vom 26. Februar 1960 die Planung und Oberleitung eines in zwei Bauabschnitten zu errichtenden Bauvorhabens in Sindelfingen übertragen. Mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragten die Beklagten die Architekten K. und R.. Der erste Bauabschnitt wurde im Herbst 1960, der zweite im Januar 1964 fertiggestellt und übergeben.

2

Auf ihr Honorar erhielten die Kläger bis November 1963 Abschlagszahlungen in Höhe von 144.000 DM. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1967 forderten sie von den Beklagten als Resthonorar einen Betrag von 18.932,18 DM. Dessen Bezahlung - nebst Zinsen - begehren sie mit der Klage.

3

Die Beklagten machen geltend, der Honoraranspruch sei verjährt. Sie bestreiten auch dessen Höhe und rechnen hilfsweise mit Gegenansprüchen auf.

4

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung der Honorarforderung abgewiesen.

5

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Parteien haben für den Architektenvertrag einen Vordruck verwendet. In § 10 dieses Mustervertrages ist bestimmt, daß alle vertraglichen Ansprüche - außer hier nicht in Betracht kommenden - in zwei Jahren nach Übergabe des Bauwerks, spätestens zwei Jahre nach der Übergabe der Gebührenschlußrechnung verjähren.

7

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der restliche Honoraranspruch verjährt, da er erst mit Zahlungsbefehl vom 28. Juni 1968 gerichtlich geltend gemacht worden sei. Die Auslegung des § 10 ergebe, daß für den Beginn der Verjährungsfrist auf die 1964 erfolgte Übergabe des zweiten Bauabschnitts und nicht auf die erst 1967 erteilte Gebührenschlußabrechnung abzustellen sei.

8

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

9

1.

Die Auslegung der Bestimmung des § 10 durch das Berufungsgericht kann der Senat frei nachprüfen, denn das Vertragsmuster, dessen sich die Parteien bedient haben, findet über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus Anwendung (u.a. BGH VII ZR 294/64 vom 22. Mai 1967 NJW 1967, 2010 = LM Nr. 3 zum Arch. Vertrag = Schäfer/Finnern Z. 3.01 Bl. 367).

10

Die in der Bauwirtschaft gebräuchlichen Musterarchitektenverträge enthalten hinsichtlich des Beginns der Verjährung für die sich aus dem Architektenvertrag ergebenden gegenseitigen vertraglichen Ansprüche unterschiedliche Regelungen (vgl. dazu Neuenfeld, Handbuch des Architektenrechts, II C, d; Herding/Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Aufl. Kap. 2, Rdn. 30 ff). Während die zur Zeit des hier vorliegenden Vertragsabschlusses meist benutzten Musterarchitektenverträge es für den Beginn der Verjährung, auf den Ablauf des Jahres abstellen, in dem die Tätigkeit des Architekten beendet ist (vgl. Herding/Schmalzl, a.a.O., S. 713 ff), stellt es der vorliegende Vertrag auf die Übergabe des Bauwerkes ab.

11

a)

Das gilt für alle gegenseitigen vertraglichen Ansprüche, also nicht nur für die Ansprüche des Bauherrn, sondern auch für den Honoraranspruch des Architekten. Wenn es in § 10 dann weiter heißt "spätestens zwei Jahre nach der Gebührenschlußrechnung", ist damit nicht etwa gesagt, daß für den Honoraranspruch des Architekten stets dieser Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung der Honorarforderung maßgeblich ist. Eine solche Auslegung wäre mit der Fassung des § 10 unvereinbar. Der Sinn der Vereinbarung würde in ihr Gegenteil verkehrt, da dann die Honorarforderung des Architekten nicht spätestens, sondern frühestens zwei Jahre nach Übergabe der Gebührenschlußrechnung verjähren würde. Das hat das Berufungsgericht richtig gesehen.

12

b)

Auf den Zeitpunkt der Übergabe der Gebührenschlußrechnung kann es nur dann ankommen, wenn deren Übergabe bereits vor der Übergabe des Bauwerks erfolgt ist, oder wenn es zu einer Übergabe des Bauwerks nicht gekommen ist, sei es, daß das Bauvorhaben unfertig eingestellt oder vom Bauherrn nicht abgenommen worden ist, oder, wenn der Architekt in dem Zeitpunkt der Übergabe für den Bauherrn nicht mehr tätig ist, weil schon vor diesem Zeitpunkt der Vertrag einverständlich aufgehoben oder gekündigt war.

13

c)

Diesen Fällen kann nicht gleichgestellt werden, wenn - wie hier - die örtliche Bauaufsicht (§ 19 Abs. 4 GOA) anderen Architekten übertragen war, und die Kläger nur darauf gewartet haben, bis sie von diesen die schriftliche Aufstellung über die "wahren" Baukosten erhielten. Eine schriftliche Zusammenstellung der Baukosten für den ersten Bauabschnitt haben sie zwar von dem Architekten K. erst im November 1965 und eine solche über die Kosten des zweiten Bauabschnitts von dem Architekten R. mit dessen Schreiben vom 31. Mai 1967 erhalten.

14

aa)

Davon hing aber die Berechnung ihrer Gebühren nicht ab. Nach § 3 Nr. 2 des Architektenvertrages berechnete sich die endgültige Honorarforderung der Kläger nach § 5 GOA. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung richtet sich die Gebühr für die Leistungen des Architekten nach der Höhe der Kostenanschlagssumme (§ 19 Abs. 1 d GOA) und nach der Bauklasse, der das Werk angehört. Die Massen- und Kostenberechnungen, aus denen sich die Kostenanschlagssumme ergibt, sind zwar für den ersten Bauabschnitt nicht von den Klägern erstellt worden. Sie haben aber nicht bestritten, daß ihnen auch diese Kostenanschlagssumme bekannt war. Die Massen- und Kostenberechnungen für den zweiten Bauabschnitt haben sie selbst vorgenommen, wie sich das aus ihrer Gebührenrechnung vom 30. Dezember 1967 unter 2.4 ergibt.

15

bb)

Die Kläger haben nicht dargetan, daß sie ohne die schriftliche Mitteilung der "effektiven" Baukosten ihre Gebührenrechnung nicht hätten aufstellen können. Auf die (wahren) Herstellungskosten kann es nur ankommen, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOA vorliegen. Dafür liegt ein substantiierter Sachvortrag der Kläger nicht vor. Fehlt es aber an den besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOA, so bleibt trotz höherer Baukosten die Kostenanschlagssumme maßgebend (BGH VII ZR 192/60 vom 2. Oktober 1961 Schäfer/Finnern Z. 3.01 Bl. 169). Auch auf die Bestimmung des § 13 Satz 1 GOA können sich die Kläger nicht berufen, denn auch unter den dort genannten Gesamtkosten sind die Kostenanschlagssummen zu verstehen (vgl. Roth/Gaber, Kommentar zum Vertragsrecht und zur Gebührenordnung für Architekten, 10. Aufl. § 13 GOA, Anm. 1, 2, S. 412, 413).

16

cc)

Selbst wenn aber die Kläger ohne die Mitteilung der "wahren" Baukosten ihre Honorarforderung noch nicht berechnen konnten, würde das nur Bedeutung haben für die Frage, ob sie sich gegenüber der Einrede der Verjährung auf eine unzulässige Rechtsausübung durch die Beklagten berufen könnten (vgl. dazu unter 3). Es würde aber nicht dazu führen, daß die Verjährungsfrist erst mit der Übergabe der Gebührenschlußrechnung beginnt.

17

2.

Die Revision will weiter darauf hinaus, daß schon deswegen für den Beginn der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe des Bauwerks abgestellt werden könne, weil zu diesem Zeitpunkt die restliche Honorarforderung der Kläger noch nicht fällig gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

18

a)

Gemäß § 198 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. "Entstanden" ist der Vergütungsanspruch der Kläger zwar bereits mit Abschluß des Architektenvertrages. Für die Verjährung maßgebend ist aber erst der Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. u.a. BGH VII ZR 65/66 vom 8. Juli 1968 NJW 1968, 1962 = Schäfer/Finnern Z. 2. 331 Bl. 69; BGHZ 53, 222, 225[BGH 12.02.1970 - VII ZR 168/67] mit weiteren Nachweisen). Bevor eine Gebührenforderung nicht fällig ist, kann ihre Verjährung nicht beginnen. Daraus folgt, daß dann, wenn die restliche Honorarforderung der Kläger bei der Übergabe des Bauwerks noch nicht fällig war, nicht auf diesen Zeitpunkt für den Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist abgestellt werden könnte. Es würde dann die Ausnahmeregelung (Beginn der Verjährungsfrist mit der Übergabe der Gebührenschlußrechnung) zum Zuge kommen müssen.

19

b)

Nach § 4 Nr. 2 des Architektenvertrages ist die Restzahlung fällig nach Beendigung der Leistungen des Architekten, spätestens nach Einreichung der Honorarschlußrechnung. Damit haben die Parteien eine von der Bestimmung des § 21 GOA, nach der die Restgebühr nach Fertigstellung des Werkes (d.h. des Architektenwerkes) mit der Überreichung der Schlußrechnung fällig wird, abweichende Regelung getroffen.

20

c)

Die Kläger haben aber in den Tatsacheninstanzen nicht dargetan, daß ihre Architektenleistungen im Zeitpunkt der Übergabe des zweiten Bauabschnitts noch nicht beendet waren. Auch die Revision vermag einen solchen Vortrag nicht nachzuweisen.

21

Der Architekt hat seine Leistungen zwar erst beendet, wenn er alles getan hat, was ihm nach dem Vertrag obliegt (u.a. BGH VII ZR 88/62 vom 30. Dezember 1963 Schäfer/Finnern Z. 3.01 Bl. 250 = LM Nr. 1 zu § 640 BGB). Die Kläger hatten hier auch die technische und geschäftliche Oberleitung übernommen (§ 19 Abs. 3 g GOA). Zu dieser gehört dann, wenn die örtliche Bauaufsicht (§ 19 Abs. 4 GOA) anderen Architekten übertragen ist, jedenfalls noch die Prüfung der Rechnungen auf ihre sachliche Richtigkeit (vgl. Roth/Gaber, a.a.O. S. 453) und die endgültige Feststellung der Herstellungskosten (vgl. BGH VII ZR 44/61 vom 13. Dezember 1962 VersR 1963, 335, 337). Die Beklagten haben aber unbestritten vorgetragen, daß hinsichtlich des zweiten Bauabschnitts diese Aufgaben im Einverständnis der Kläger der Architekt R. übernommen hatte. Die Kläger haben für die technische und geschäftliche Oberleitung daher auch nur 4 % der Gebühr berechnet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Leistungen der technischen und geschäftlichen Oberleitung für den ersten Bauabschnitt, von denen die Beklagten zudem behaupten, es sei mit dem Architekten K. eine entsprechende Vereinbarung wie mit dem Architekten R. getroffen worden, nicht bereits im Januar 1964 vollständig erbracht waren. Es ist daher davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Übergabe des zweiten Bauabschnitts die Leistungen der Kläger beendet waren und ihr restlicher Honoraranspruch daher gemäß § 4 Nr. 2 des Architektenvertrages fällig war.

22

3.

Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kläger sich gegenüber der Einrede der Verjährung nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten berufen können, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Jedenfalls hätten die Kläger nach der am 31. Mai 1967 erfolgten Mitteilung der Kosten des zweiten Bauabschnitts die Aufstellung ihrer Gebührenrechnung nicht bis zum 30. Dezember 1967 verzögern und sich dann bis zur Beantragung des Zahlungsbefehls nochmals fast sechs Monate Zeit lassen dürfen.

23

Die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.

24

4.

Das Berufungsgericht konnte es dahingestellt sein lassen, ob die Kläger überhaupt ohne Mitwirkung des im Architektenvertrag mit ihnen zusammen aufgeführten Architekten K. den Klageanspruch geltend machen konnten. Daran dürften allerdings aus den vom Landgericht angeführten Gründen (HA 36/37) keine Bedenken bestehen.

25

5.

Nach alledem ist die Revision der Kläger zurückzuweisen. Sie haben nach § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Rietschel
Vogt
Finke
Schmidt
Girisch