Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.1984, Az.: 3 StR 353/84
Zulässigkeit der Strafschärfung aus dem Grunde, dass der Angeklagte mit direktem Vorsatz getötet hat; Auswirkung der Vorsatzform auf die Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.08.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 353/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 11.04.1984
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Dolmetscher Wamid M... aus D..., geboren am ... in H.../Israel,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie
des Generalbundesanwalts und
auf dessen Antrag
am 29. August 1984
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. April 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die im übrigen unbegründete Revision hat zum Strafausspruch Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, wonach eine Schärfung der Strafe regelmäßig nicht aus dem Grunde zulässig ist, daß der Angeklagte mit direktem Vorsatz getötet hat (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. April 1984 - 1 StR 128/84 und vom 15. Februar 1984 - 4 StR 51/84; Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83 - sowie den Hinweis bei Holtz in MDR 1984, 276 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83] auf das Urteil vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83; vgl. auch Mösl NStZ 1984, 162).
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Beschluß vom 15. Februar 1984 - 4 StR 51/84 - dazu ausgeführt:
"Die Vorsatzform besagt jedoch für sich genommen in der Regel nichts über das Ausmaß der Tatschuld. Eine bedingt vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlaß oder zu verwerflichen Zwecken kann schwerer wiegen als eine mit direktem Vorsatz verübte Tat, die auf immerhin verständlichen Beweggründen beruht. Die Vorsatzform ist daher regelmäßig als selbständige Strafzumessungstatsache ungeeignet (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83); sie bedarf der Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters."
Der Strafausspruch kann danach nicht bestehen bleiben.