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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.1984, Az.: 4 StR 51/84

Verneinung eines Rücktritts vom Totschlagsversuch (auf Grund von Feststellungen, die sich gegenseitig ausschließen; Annahme eines beendeten und gleichzeitig fehlgeschlagenen Versuchs; Erwägung, der Angeklagte habe nicht ohne Schuld gehandelt, weil er die Situation zielgerichtet und bewusst herbeigeführt hat; Geeignetheit der Vorsatzform als selbständige Strafzumessungstatsache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1984
Aktenzeichen
4 StR 51/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 12.09.1983

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Willi Karl Ernst B. aus D., geboren am ... 1932 in E., zur Zeit in Haft.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 15. Februar 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. September 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

2

1.

Das Landgericht verneint die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Totschlagsversuch (§ 24 StGB) auf Grund von Feststellungen, die sich gegenseitig ausschließen.

3

Einerseits führt das Landgericht aus: Spätestens in den Augenblick, als der Angeklagte seine Frau nicht mehr weiter verfolgte und vor der Imbißstube stehen blieb, war der Versuch auch nach seiner Vorstellung beendet (UA 41); er "konnte" nicht im geringsten davon ausgehen, daß seine Frau die Schüsse überleben werde (UA 42). Hiernach rechnete der Angeklagte damit, das für den Erfolgseintritt Erforderliche getan zu haben.

4

Andererseits scheitert ein strafbefreiender Rücktritt nach der Auffassung des Landgerichts auch, weil der Angeklagte, nachdem seine Frau weggelaufen war, keine Möglichkeit mehr hatte, sein Vorhaben zur Vollendung zu bringen, und ihm damit die Vollendung der Tat unmöglich geworden war (UA 42). Hiernach meinte der Angeklagte, sein Tötungsversuch sei fehlgeschlagen.

5

Das ist nicht miteinander vereinbar. Glaubte der Angeklagte, sein bisheriges Tun werde erfolgreich sein, so konnte er nicht zugleich annehmen, zur Vollendung der Tat bedürfe es weiterer Tötungshandlungen. Der Widerspruch ist aus den Urteilsgründen nicht auflösbar. Er nimmt den Erwägungen des Landgerichts zu § 24 StGB insgesamt ihre Tragfähigkeit, denn nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten bestimmte sich auch seine Einschätzung der gegebenen weiteren Handlungsmöglichkeiten. Der Rechtsfehler nötigt deshalb zur Aufhebung des Urteils.

6

2.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

7

a)

Das Landgericht ist offenbar zu der Überzeugung gelangt, daß das Opfer den Angeklagten vor der Tat nicht beleidigt hat (UA 41). Eine solche Feststellung hätte hier genügt, um die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB auszuschließen. Die Erwägung, der Angeklagte habe nicht ohne Schuld gehandelt, weil er die Situation zielgerichtet und bewußt herbeigeführt hat, ist demgegenüber nicht frei von rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt nicht ohne eigene Schuld im Sinne des § 213 StGB, wer dem Opfer im gegebenen Augenblick genügende Veranlassung zu Beleidigungen oder Mißhandlungen gibt (BGH GA 1970, 214; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1984 - 3 StR 499/83). Ob das bloße Herbeiführen einer Situation, in der Beleidigungen oder Mißhandlungen zu erwarten sind, den in § 213 StGB vorausgesetzten Vorwurf zu begründen vermag, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 3 StR 443/83).

8

b)

Strafschärfend wertet das Landgericht, daß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz handelte (UA 45). Die Vorsatzform besagt jedoch für sich genommen in der Regel nichts über das Ausmaß der Tatschuld. Eine bedingt vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlaß oder zu verwerflichen Zwecken kann schwerer wiegen als eine mit direktem Vorsatz verübte Tat, die auf immerhin verständlichen Beweggründen beruht. Die Vorsatzform ist daher regelmäßig als selbständige Strafzumessungstatsache ungeeignet (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83); sie bedarf der Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters.

Vorsitzender Richter Salger ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen Knoblich
Knoblich
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner