Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1983, Az.: 3 StR 447/83
Regelfall; Tötung; Direkter Vorsatz; Strafe; Mittlere Bereich; Strafrahmen; Strafschärfende Wertung der vorsätzlichen Tötung als solche; Rechtfertigung der Entnahme der Strafe aus dem mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens durch das Vorliegen des Regelfalles einer Tötung mit direktem Vorsatz; Berücksichtigung des Strafzwecks der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 447/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 07.06.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1984, 114
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Amtlicher Leitsatz
Das Vorliegen des Regelfalls einer Tötung mit direktem Vorsatz rechtfertigt nicht, die Strafe ohne weiteres dem mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu entnehmen.
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Juni 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Das Schwurgericht ... ist davon ausgegangen, daß 'Art und Weise der Tatausführung und der darin zum Ausdruck kommende Vernichtungswille des Angeklagten ... eine Bestrafung gemäß § 212 Abs. 1 StGB' erfordern (UA S. 29). Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn sie läuft im Ergebnis auf die straferschwerende Berücksichtigung der vorsätzlichen Tötung als solcher hinaus (BGH, Urteil vom 4. November 1980 - 5 StR 549/80 -; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1978 - 5 StR 586/78).
Bedenken begegnet auch die Auffassung des Schwurgerichts, die Tatsache, daß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz handelte, rechtfertige 'vorliegend die Annahme erhöhter Schuld' (UA S. 29). Da der Strafrahmen des § 212 StGB auf eine vorsätzliche Tatbegehung abstellt, deren Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz ist, wäre zwar ein Hinweis auf diese Vorsatzform zur Einstufung der Tat als Regelfall unbedenklich [BGH, Beschluß vom 20. (richtig: 5.) Oktober 1977 - 3 StR 369/77]. Das Vorliegen des Regelfalles einer Tötung mit direktem Vorsatz rechtfertigt jedoch nicht, die Strafe ohne weiteres dem mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu entnehmen. Da nämlich die Mehrzahl der Straftaten - auch der Totschlagsfälle - nicht von dem Gewicht sind, wie es der in der Mitte des Strafrahmens einzuordnende Fall aufweist, liegt der tatsächliche Durchschnittswert unter der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens (BGHSt 27, 2 ff). Auch läßt sich nicht allgemein sagen, daß sie eine unbedingt vorsätzliche Tötung schon deswegen vom Durchschnitt der mit direktem Vorsatz begangenen Verbrechen nach § 212 StGB abhebt, weil sie - wie im vorliegenden Fall (vgl. UA S. 17, 29) - zugleich ein vom Täter erstrebtes Ziel seines Handelns ist (vgl. dazu BGH NStZ 1982, 115/116; BGH NJW 1981, 2204).
Sollte der neue Tatrichter bei der Strafzumessung wiederum auch auf den Strafzweck der Generalprävention abstellen wollen, wird zu berücksichtigen sein, daß der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 28, 318, 326) und daß dieser Gesichtspunkt die Festsetzung einer schwereren Strafe - als sie sonst angemessen wäre - nur denn rechtfertigt, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber allein in den Fällen zu, in denen bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festgestellt worden ist (BGH, Strafverteidiger 1983, 326; BGH NStZ 1982, 463 [BGH 11.08.1982 - 2 StR 438/82])."
Dem tritt der Senat bei.