Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.1984, Az.: 1 StR 128/84
Berücksichtigung einer Provokation zu einer Tat durch den Auszug einer verängstigten Frau aus der ehelichen Wohnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 128/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 21.10.1983
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Kunststoffpresser Vincenc H. aus K., geboren am ... 1935 in L. (Ju.), zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 II-IV StPO
am 5. April 1984
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. Oktober 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zur Schuldfrage deckt die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler auf. Dagegen bedarf die Straffrage neuer Entscheidung.
Das Landgericht nennt als straferschwerend zwei Gründe: Zum einen habe der Angeklagte den Totschlagsversuch gegenüber seiner Ehefrau mit direktem Vorsatz begangen, zum anderen habe er die Zuspitzung der Lage, die schließlich zur Tat führte, wesentlich selbst verschuldet, weil er seine Frau durch ständige Beschimpfungen und Bedrohungen zum Auszug aus der ehelichen Wohnung veranlaßt habe.
Letztere Erwägung ist als Strafschärfungsgrund ungeeignet. Sie versagt dem Angeklagten lediglich den - unter Umständen strafmildernden - Einwand, seine Frau habe durch ihren Auszug zur Tat beigetragen, vermag aber darüber hinaus die Schuld des Angeklagten nicht zu vergrößern.
Auch der direkte Tötungsvorsatz, für sich allein als Straferschwerungsgrund gewertet, gibt zu Bedenken Anlaß (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Februar 1984 - 4 StR 51/84; Urt. vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83; Urt. vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83 - bei Holtz MDR 1984, 276 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83]; Beschl. vom 8. Februar 1978 - 3 StR 425/77; Beschl. vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77; Mösl NStZ 1984, 162).
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