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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.08.1984, Az.: 4 StR 399/84

Erfordernis der Feststellung der Art und Höhe des erhaltenen Entgelts oder sonstigen Vorteils bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Zulässigkeit des Ersetzens solcher Feststellungen durch Vermutungen bei Unmöglichkeit des Treffens eindeutiger Feststellungen; Ausreichen der Feststellung des Handelns des Angeklagten aus eigennützigen Gründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.08.1984
Aktenzeichen
4 StR 399/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 02.02.1984

Redaktioneller Leitsatz

Das Urteil muß in vollem Umfang aufgehoben werden, wenn Feststellungen zu den Betäubungsmittelmengen nicht in hinreichendem Umfange getroffen worden sind.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. August 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als bei sitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Februar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einem Jahr und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

2

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Revision rügt zu Recht, daß in beiden Fällen die Betäubungsmittel mengen, von denen das Landgericht in seinen Feststellungen ausgeht, auf bloßen Schätzungen beruhen, denen keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen.

3

1.

Im Falle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte im Sommer 1982 an einen Bekannten, Harald B., der "in großem Umfang Haschisch an verschiedene Konsumentenkreise" verkaufte, jedoch vorübergehend "in Ermangelung von Haschisch die Abnehmer nicht beliefern konnte", mindestens zweimal Haschisch geliefert hat, und zwar "jeweils zumindest 100 g mit einer marktgängigen Haschischqualität mit ca. 5 % THC-Gehalt" (UA 6/7). Das Landgericht hat diese Menge, wie es ausführt, aufgrund einer "Schätzung" ermittelt. Daß der Angeklagte an B. Haschisch geliefert hat, entnimmt es der - von ihm für glaubhaft gehaltenen - Aussage des Zeugen K., der bekundet hat, von B. jeweils, unmittelbar nachdem dieser vom Angeklagten aufgesucht worden war, 50 g Haschisch erhalten zu haben. Das Landgericht "glaubt jedoch nicht, daß der Angeklagte die ca. 12 km ... ausschließlich für die dem Zeugen K. auszuhändigende Menge Rauschgift zurückgelegt" hat. Bei dem "von der Kammer angenommenen Umfang des Haschischhandels" B.'s sei vielmehr davon auszugehen, daß dieser "eine größere Anzahl anderer Interessenten auch zu beliefern" hatte. Das Landgericht hält es deshalb für "sicher, daß bei einer Belieferungsnotwendigkeit der Angeklagte nicht nur die für den Zeugen K. bestimmte Menge, sondern eine größere Menge dem Zeugen B. gebracht hat". "Zugunsten des Angeklagten" nimmt es "nur eine Liefermenge von zumindest 100 g an". Hierfür spreche auch, daß der Angeklagte zur damaligen Zeit "Kontakt zu einer Rauschgiftszene im Ruhrgebiet hatte", die ihm die Beschaffung auch größerer Mengen ermöglichte (UA 16/17).

4

Diese Überzeugungsbildung begegnet durchgreifenden Bedenken. Die vom Landgericht aufgezeigten Umstände mögen zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, daß der Angeklagte an B. nicht nur die für K. bestimmte Menge Haschisch geliefert hat. Die für eine Verurteilung erforderliche tatrichterliche Sicherheit, daß es sich jeweils um mindestens 100 g gehandelt habe, kann sich daraus jedoch nicht ergeben. Das Landgericht gründet diese Feststellung vielmehr letztlich auf eine bloß Vermutung. Denn der Umstand, daß B. "eine größere Anzahl anderer Interessenten zu beliefern hatte" besagt nicht, daß der Angeklagte in den beiden festgestellten Fällen der Belieferung B. tatsächlich eine größere Menge Haschisch als die für K. bestimmten 50 g überbracht hat. Das kann auch nicht ohne weiteres daraus gefolgert werden, daß er "Kontakt zu einer Rauschgiftszene im Ruhrgebiet" hatte, der auch die Lieferung "größerer Mengen" ermöglichte, zumal das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat, die darauf schließen lassen könnten, daß er aufgrund dieses "Kontaktes" in der Lage war, B. kurzfristig - auf dessen telefonischen Anruf - die angenommene Menge Haschisch zu verschaffen. Unter diesen Umständen liegt die Möglichkeit nicht fern, daß der Angeklagte jeweils eine geringere Menge als die vom Landgericht angenommenen 100 g geliefert hat.

5

2.

Das gleiche gilt für den Fall des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Hierzu hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit von Ende September bis zum 23. Oktober 1983 mindestens dreimal von B. jeweils zumindest 10 g Haschisch mit dem gleichen Wirkstoffgehalt wie im Falle des unerlaubten Handeltreibens zum Eigenverbrauch erworben hat. Das Landgericht führt hierzu aus, es habe "keine präzisen Anhaltspunkte für die übergebene Menge", halte es "jedoch für ausgeschlossen, daß der Zeuge B. wegen eines einzelnen Joints zu dem Angeklagten gefahren sein könnte". Unter Berücksichtigung des Umstands, "daß der Angeklagte aufgrund der von ihm geäußerten Einstellung zum sozialen Verhalten auch eventuellen Besuch mit Haschisch versorgen würde", gelangt es zu dem Ergebnis, es erscheine "angezeigt, zumindest eine jeweils übergebene Menge von 10 g Haschisch ... anzunehmen" (UA 7, 20).

6

Daraus ergibt sich, daß das Landgericht auch in diesem Fall seine Überzeugungsbildung auf eine bloße Vermutung gründet. Die dargelegten Umstände lassen durchaus den Schluß zu, daß Blenker dem Angeklagten jeweils eine geringere Menge Haschisch - z.B. 6 oder 8 g - überbracht haben kann. Die - ersichtlich rein willkürliche - Annahme, es habe sich in allen drei Fällen um mindestens 10 g gehandelt, findet jedenfalls in den festgestellten Tatumständen keine ausreichende Grundlage.

7

3.

Da sonach in beiden Fällen die Betäubungsmittel mengen und damit der Schuldumfang (vgl. BGH, Urt. vom 10. Juli 1984 - 5 StR 349/84;Beschluß vom 15. Juni 1984 - 2 StR 286/84) nicht hinreichend sicher festgestellt sind, muß das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden. Die weiteren Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Landgerichts bedürfen danach keiner näheren Erörterung.

8

Der Senat weist jedoch auf folgendes hin:

9

a)

Bei der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind zwar - schon im Hinblick auf die Strafzumessung - grundsätzlich Art und Höhe des erhaltenen Entgelts oder sonstigen Vorteils festzustellen und in den Urteilsgründen mitzuteilen. Es ist jedoch verfehlt, wenn im Einzelfall eindeutige Feststellungen hierzu nicht getroffen werden können, sie durch bloße Vermutungen zu ersetzen. In einem solchen Fall reicht vielmehr die Feststellung aus, daß der Angeklagte - wie der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens es erfordert (vgl. BGHSt 31, 145, 147 [BGH 04.11.1982 - 4 StR 451/82]/148 m.w.N.) - aus eigennützigen (eigensüchtigen) Gründen gehandelt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 2 StR 367/83).

10

b)

Die bloße schematische Aneinanderreihung des Inhalts der Aussagen aller vernommenen Zeugen (vgl. UA 8 bis 14) ist überflüssig. Erforderlich ist vielmehr die Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussagen, möglichst in einer geschlossenen Darstellung.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke