Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1982, Az.: 4 StR 451/82
Verfall; Betäubungsmittel; Handeltreiben; Kaufpreis; Übereignung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 451/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 14.05.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 31, 145 - 148
- MDR 1983, 241-242 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 636 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1983, 108-109
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessgegner
Arbeiter Cemil G. aus L., geboren am ... 1936 in B. (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Aus dem Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln folgt auch die Nichtigkeit der Übereignung des als Kaufpreis gezahlten Geldes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 4. November 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke, Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. Mai 1982 im Ausspruch über den Verfall von 25.000,00 DM aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen, seinen Führerschein sowie die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen und 25.000,00 DM für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verfallsanordnung, im übrigen bleibt es erfolglos.
1.
Die Verfahrensrüge geht fehl. Es kann offen bleiben, ob die Rüge überhaupt in zulässiger Form erhoben ist. Sie ist jedenfalls, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zu der Revision zutreffend dargetan hat, unbegründet. Denn angesichts der - vom Landgericht für glaubwürdig gehaltenen - Angaben der beiden Mitangeklagten brauchte sich dem Gericht die von der Revision vermißte weitere Beweiserhebung über die Frage der Identität des bei dem Angeklagten sichergestellten Geldes mit dem von der Kriminalpolizei eingesetzten Geld nicht aufzudrängen.
2.
Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch sowie gegen die Nebenentscheidungen, mit Ausnahme der Verfallsanordnung, richtet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
3.
Die Anordnung des Verfalls von 25.000,00 DM kann dagegen nicht bestehenbleiben.
Die Maßnahme des Verfalls (§ 73 StGB) dient nur dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Vermögensvorteil, also den ihm verbleibenden Gewinn zu entziehen (BGHSt 28, 369; 30, 46, 51 m.w.Nachw.). Ein Gewinn ist dem Angeklagten aber - entgegen der Ansicht des Landgerichts - aus der Tat nicht verblieben.
a)
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte dem früheren Mitangeklagten D. eine größere Menge Haschisch zum Preis von 25.000,00 DM verkauft. Das Geld hatte D. zu diesem Zweck von einem türkischen Landsmann bekommen, der - was er nicht wußte - "von der Kriminalpolizei als V-Mann eingesetzt" war und es "für den Ankauf des Haschisch erhalten" hatte. Bei der unmittelbar im Anschluß an die Abwicklung des Geschäfts durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten ist das Geld sichergestellt und danach "an die Stelle zurückgegeben worden", die es "zum Ankauf von Haschisch zur Verfügung gestellt hatte".
Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte, der davon ausging, "daß es sich ... um Geld von Abnehmern von Haschisch handele", habe "durch Einigung und Übergabe ... daran Eigentum erworben", und hat deshalb die Verfallsanordnung ausgesprochen.
b)
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine wirksame Übertragung des Eigentums an diesem Geld auf den Angeklagten ist nicht erfolgt. Denn das Verbot des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 11 BtMG a.F. (=§ 29 BtMG n.F.) erfaßt nicht nur den zwischen dem Angeklagten und D. abgeschlossenen Kaufvertrag über das Haschisch, sondern auch die der Erfüllung dieses Vertrages dienenden Verfügungen und damit die Übereignung des Geldes an ihn. Diese ist deshalb nach§ 134 BGB nichtig.
aa)
In der Regel führt allerdings der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz nur zur Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts, die auf diesem beruhende dingliche Rechtsübertragung bleibt dagegen wirksam (vgl. BGHSt 6, 377 ff; BGH NJW 1952, 60). Anders verhält es sich jedoch dann, wenn das Verbot sich auch auf das Erfüllungsgeschäft erstreckt (vgl. Krüger-Nieland in RGRK 12. Aufl. § 134 BGB Rdn. 150; Mayer-Maly in MünchKomm § 134 BGB Rdn. 8 ff; BGHZ 11, 59, 61/62). Das ist zum Beispiel regelmäßig der Fall bei der Erfüllung wucherischer Geschäfte oder wenn gerade mit dem dinglichen Rechtsvorgang verbotswidrige Zwecke verfolgt werden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Pikart in RGRK 12. Aufl. § 929 BGB Rdn. 12 sowie Mayer-Maly a.a.O. Rdn. 58 ff). Ob ein Verbotsgesetz nur die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts oder auch die des Erfüllungsgeschäfts zur Folge hat, ist nach Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsnorm zu beurteilen (vgl. BGHZ 71, 358, 361 sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Dilcher in Staudinger 12. Aufl.§ 134 BGB Rdn. 6 und Krüger-Nieland a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 1982 - VII ZR 183/80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
bb)
Aus Sinn und Zweck des Verbots unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 11 BtMG a.F. (=§ 29 BtMG n.F.) ergibt sich, daß jedenfalls bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht nur der Kaufvertrag über das Betäubungsmittel verboten ist, sondern daß auch die der Erfüllung dieses Vertrages dienenden Handlungen von dem Verbot erfaßt werden.
Unter den Begriff des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede eigennützige (eigensüchtige) auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGHSt 25, 290, 291; 28, 308, 309; 30, 28, 31). Handeltreiben ist danach der Oberbegriff aller Bestrebungen, die entfaltet werden, um den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGH, Urteil vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 - m.w.Nachw.). Die Begehungsform des unerlaubten Handeltreibens erfaßt deshalb nicht nur den Abschluß eines schuldrechtlichen Vertrages, sondern auch alle sonstigen aus Gewinnsucht begangenen Handlungen, die der Ermöglichung oder Förderung des verbotenen Betäubungsmittelumsatzes dienen (vgl. Pelchen in Erbs/Kohlhaas Anm. 2 c zu § 29 BtMG und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Hierzu gehören auch die Handlungen, die auf die Erfüllung eines solchen schuldrechtlichen Vertrages gerichtet sind, einschließlich der - mit Übereignungswillen vorgenommenen - Entrichtung des Kaufpreises, die - jedenfalls wenn, wie hier, das Geschäft Zug um Zug abgewickelt wird - Voraussetzung für den verbotenen Betäubungsmittelumsatz ist und damit diesen erst ermöglicht (vgl. auch Körner, Betäubungsmittelgesetz, § 29 BtMG Rdn. 67).
c)
Da sonach die Übereignung des Geldes an den Angeklagten unter den Verbotstatbestand des § 11 BtMG a.F. (=§ 29 BtMG n.F.) fällt (a.A. wohl Joachimski Betäubungsmittelrecht 3. Aufl. Anm. 5 zu § 3 BtMG), ist sie nach § 134 BGB nichtig. Der Angeklagte hat deshalb kein Eigentum an diesem beim Verkauf des Haschisch erhaltenen Geld erworben, das die Verfallsanordnung begründen könnte. Auch sonst ist ihm, nachdem das Geld sichergestellt und an die zuständige Stelle zurückgegeben worden ist, kein Vermögensvorteil geblieben. Die Verfallsanordnung muß deshalb aufgehoben werden.
Auf die Frage, ob die Höhe des für verfallen erklärten Betrages richtig bemessen worden ist (vgl. BGHSt 28, 369), braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.
4.
Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg erzielt hat, erscheint es angezeigt, ihm die vollen Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Knoblich
Engelhardt
Goydke
Jähnke