Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1984, Az.: 5 StR 349/84
Notwendigkeit der ausreichenden Feststellung zum Schuldumfang durch den Tatrichter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1984
- Aktenzeichen
- 5 StR 349/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 16.02.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Als Mindestfeststellung zum Schuldumfang reicht es nicht aus, wenn die Urteilsgründe die Angabe enthalten, der Angeklagte habe "jedenfalls erheblich über der von ihm in der Hauptverhandlung eingeräumten Menge" von 600 bis 700 g Haschisch erworben und weiterverkauft.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Juli 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als
beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. Februar 1984 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben
- a)
soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist,
- b)
in allen Rechtsfolgenaussprüchen.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge insoweit durch, als der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist.
Der Tatrichter hat keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen. Die Angabe, der Angeklagte habe "Jedenfalls erheblich über der von ihm in der Hauptverhandlung eingeräumten Menge" von 600 bis 700 g Haschisch erworben und weiterverkauft, reicht auch als Mindestfeststellung nicht aus. Im übrigen ist nicht nachzuvollziehen, inwiefern sich aus der Höhe des sichergestellten Geldbetrages die Menge des Rauschgifts ergeben soll, mit der der Angeklagte gehandelt hat.
Aus den neu zu treffenden Feststellungen über diese Menge wird sich ergeben, ob ein Fall des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorliegt. In diesem Zusammenhang wird es sich empfehlen, den Wirkstoffgehalt des sichergestellten Haschischs festzustellen. Die Ausführungen des Tatrichters UA S. 10, nach denen derartige Feststellungen schlechthin entbehrlich sein sollen, treffen nicht zu. Bei der Frage des Verfalls des sichergestellten Geldbetrages wird die Entscheidung BGHSt 28, 369 [BGH 28.03.1979 - 2 StR 700/78] zu beachten sein.
Der Senat hat wegen des Zusammenhangs auch die Einzelstrafe für den Verstoß gegen das Ausländergesetz aufgehoben. Insoweit sind die Angriffe gegen den Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki