Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1983, Az.: 2 StR 367/83
Voraussetzungen für die Überzeugung des Tatrichters vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 367/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 29.11.1982
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1984, 212
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Redaktioneller Leitsatz
An der Weiterverkaufsabsicht des Angeklagten bestehen dann keine vernünftigen Zweifel, wenn er selbst nicht abhängig ist, im Monat 1400 bis 1500 DM netto verdient und für 50. 000 DM 500 g Heroin bei sich führt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Oktober 1983,
an der teilgenommen
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Erwerbs von Heroin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte mit seinem türkischen Landsmann Dö. übereingekommen, 500 g Heroin für 50.000,00 DM zu kaufen. Die Ausführung dieses Geschäfts scheiterte jedoch an Meinungsverschiedenheiten über die Modalitäten der Übergabe des Rauschgifts.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Landgericht hat eine Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln abgelehnt und dazu ausgeführt:
Allein die Menge des Rauschgifts und die Tatsache, daß der Angeklagte nicht heroinabhängig sei, reichten nicht aus, um anzunehmen, daß er das Heroin nur zum Zwecke des Weiterverkaufs habe erwerben wollen. Es fehle an jedem konkreten Anhaltspunkt dafür, was er mit dem zu kaufenden Heroin im Sinne gehabt habe. Von ihm sei nicht bekannt, daß er in der Rauschgiftszene einen Namen hätte oder in diesem Bereich größere Geschäfte habe machen wollen. So sei es beispielsweise "denkbar", daß er das Heroin zum Zwecke einer noch unentschiedenen späteren Verwendung nur im Besitz behalten oder es unentgeltlich abgegeben hätte (UA S. 12).
Diese Ausführungen begegnen - wie die Revision mit Recht geltend macht - durchgreifenden Bedenken. Mit ihnen hat das Landgericht die Anforderungen überspannt, die an die richterliche Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) zu stellen sind. Voraussetzung dafür, daß sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewißheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (ständige Rechtsprechung, BGH NJW 1951, 83; BGHSt 11, 1, 4 [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57]; BGH VRS 24, 207, 210 f; 39, 103 ff; 63, 39 ff; BGH bei Holtz MDR 1978, 806; BGH NStZ 1982, 478 Nr. 32; 1983, 277 Nr. 22).
Dies hat das Landgericht verkannt. Die Feststellung, daß sich der Angeklagte das Heroin verschaffen wollte, um es gewinnbringend zu veräußern, glaubte es nur deshalb nicht treffen zu können, weil andere Möglichkeiten "denkbar" seien. Wie diese Wortwahl schon zeigt, sind damit lediglich abstrakt-theoretische Möglichkeiten gemeint. Die dafür angeführten Beispiele bestätigen das. Daß ein Arbeiter, der im Monat 1400 bis 1.500,00 DM netto verdient (UA S. 2), 50.000,00 DM aufwendet, ohne zu wissen, was er mit dem dafür gekauften Heroin letztlich anfangen solle, ist eine lebensfremde Unterstellung; dies gilt erst recht für die Annahme, der Angeklagte habe möglicherweise die unentgeltliche Abgabe des Rauschgifts im Sinn gehabt. Weder für diese noch für andere "Denkmöglichkeiten" bietet der festgestellte Sachverhalt irgendeinen greifbaren Anhaltspunkt; sie konnten deshalb vernünftige Zweifel an der Weiterverkaufsabsicht des Angeklagten nicht rechtfertigen.
Die Strafkammer hat sich hiernach zu Unrecht daran gehindert gesehen, das Merkmal des Eigennutzes festzustellen und den Angeklagten demgemäß des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen.
Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, die neuer Verhandlung bedarf.
Müller
Meyer
Theune
Niemöller