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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.08.1984, Az.: 5 StR 405/84

Zulässigkeit der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages der Angeklagten auf Anhörung eines Sachverständigen; Erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens der Angeklagten durch maximal 1,8 %o Blutalkoholkonzentration und einer "durchwachten Nacht" ; Möglichkeit der Versuchsmilderung, wenn die Tat wegen einem hohen Maß an krimineller Anstrengung der Vollendung nahegekommt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.08.1984
Aktenzeichen
5 StR 405/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 22.02.1984

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Maria Ilona W. aus St., geboren am ... 1953 in B.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. August 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 22. Februar 1984 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Angeklagten, mit der sie das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Rüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag der Angeklagten auf Anhörung eines Sachverständigen, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben seien, rechtsfehlerhaft im Urteil zurückgewiesen, ist nicht begründet. Die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung ist nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gerechtfertigt. Was der Tatrichter im einzelnen zur Begründung seiner Sachkunde ausführt, läßt diese gerade nicht vermissen, weist sie bei der hier nicht schwierigen Beweisfrage dagegen hinreichend aus (UA S. 14).

3

2.

Die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß der Tatrichter bei seiner Entscheidung, das Hemmungsvermögen der Angeklagten sei jedenfalls nicht erheblich vermindert gewesen, sich von rechtsfehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen. Er ist von der nicht sonderlich hohen Blutalkoholkonzentration von max. 1,8 %o ausgegangen. Die affektive Erregung, in der sich die als Bardame ersichtlich alkoholgewohnte Angeklagte befand und die "durchwachte Nacht" hat er ebenfalls berücksichtigt (UA S. 13, 16). Daß er zusätzlich bei seiner Entscheidung das "situationsgerechte Verhalten" der Angeklagten einbezog, ist hier nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat zu Recht die Anforderungen an das Hemmungsvermögen hoch angesetzt, weil es sich um ein Tötungsdelikt gehandelt hat (BGH Urteil vom 5. Juli 1968 - 5 StR 266/68 - S. 5/6; Urteil vom 29. September 1974 - 3 StR 143/74 -).

4

3.

Ebensowenig kann die Revision mit Erfolg beanstanden, daß das Schwurgericht, das ohnehin einen minder schweren Fall nach § 213 StGB angenommen hat, von einer Versuchsmilderung keinen Gebrauch gemacht hat. Diese kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommt, daß die Tat ein hohes Maß krimineller Anstrengung ausgewiesen hat und deshalb der Vollendung nahegekommen ist (BGH NJW 1962, 355, 356; Urteile vom 7. Mai 1974 - 1 StR 99/74 - bei Dallinger MDR 1974, 721; vom 18. Dezember 1979 - 5 StR 678/79 -; vom 4. Juni 1981 - 4 StR 246/81 -). Die Gründe des angefochtenen Urteils entsprechen in ihrem Zusammenhang diesen Grundsätzen. Das Landgericht hat nämlich festgestellt, daß die Angeklagte "durch Ausführung der zwei tiefen Messerstiche ... alles getan hat, um nach ihrer Vorstellung ihren Verlobten zu töten" (UA S. 15). Sie war von "unbedingtem Vernichtungswillen beseelt" (UA S. 10). Das Tatopfer konnte "gerade noch" durch eine Operation gerettet werden (UA S. 15).

5

Die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

6

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki