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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1979, Az.: 5 StR 678/79

Beteiligung an einer schweren räuberischen Erpressung; Strafmilderung wegen Versuchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1979
Aktenzeichen
5 StR 678/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 15.06.1979

Verfahrensgegenstand

Versuchte schwere räuberische Erpressung

Prozessführer

Former Rolf St. aus K., dort geboren am ... 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft

Sonstige Beteiligte

B. u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Dezember 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten St. wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. Juni 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen Angriffe gegen die Annahme, daß sich der Beschwerdeführer als Mittäter an einer schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) beteiligt hat, sind aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. November 1979 unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer keinen Bestand.

2

Eine Strafmilderung wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) hat der Tatrichter mit der folgenden Begründung abgelehnt: "Daß es den Tätern nicht gelang, Geld und/oder Schmuck zu erlangen, beruht auf dem beherzten und unerschrockenen Widerstand des Zeugen H.. Es ist nicht das Verdienst der Täter" (UA S. 13). Mit der Erwägung, daß das Ausbleiben des Erfolges kein Verdienst des Täters gewesen sei, darf die Strafmilderung wegen Versuchs grundsätzlich nicht abgelehnt werden (BGH Urteile vom 3. März 1970 - 5 StR 34/70 -, vom 26. September 1970 - 5 StR 471/69 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1970, 380; vom 22. Februar 1972 - 2 StR 39/72 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1972, 569 -). Allerdings kann der Strafausspruch trotz einer solchen Wendung bestehenbleiben, wenn der Tatrichter mit ihr im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung zum Ausdruck bringen wollte, daß die Tat ein hohes Maß krimineller Anstrengung ausgewiesen hat und deswegen der Vollendung nahegekommen ist (BGH GA 1955, 204; NJW 1962, 355; GA 1966, 146; Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 99/74 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 721). Solche Gesichtspunkte sind bei dem Beschwerdeführer, der - anders als sein Mittäter - nicht in die Wohnung eingedrungen ist und selbst nicht bewaffnet war, den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer erst kurz vor der Tat von seinem Mittäter nach anfänglichem Widerstreben überredet worden ist (UA S. 6, 14) und durch Alkohol enthemmt war (UA S. 12), legt vielmehr die Erwägung nahe, daß schon das erste Hindernis zu Beginn der Tatausführung genügte, um ihn zur Flucht zu veranlassen. Hierin unterscheidet sich seine Tatbeteiligung wesentlich von derjenigen seines Mittäters. Die Strafmilderung wegen Versuchs durfte deshalb nicht bei beiden Tätern mit derselben Begründung abgelehnt werden.

3

In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, erneut Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB zu treffen.

Herrmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel