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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1970, Az.: 5 StR 34/70

Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassen der aufklärungserheblichen Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1970
Aktenzeichen
5 StR 34/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 27.10.1969

Verfahrensgegenstand

Versuchter schwerer Diebstahl i.R.

Prozessführer

Karl-Wilhelm O., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1934 in H. Kreis P., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 3. März 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 27. Oktober 1969 mit den dazugehörenden Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahre Zuchthaus verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

2

1.

Verfahrensbeschwerde

3

Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO darin, daß die Strafkammer ihre Feststellung, nach der sich der von dem Angeklagten geschilderte Vorgang im Hausflur bereits aus zeitlichen Gründen nicht so, wie von ihm geschildert, hätte zutragen können, ohne nähere Sachaufklärung getroffen hat.

4

Diese Rüge greift nicht durch.

5

Die Revision selbst ist der Auffassung, daß die Strafkammer "genaue Feststellungen über die Entfernung zwischen dem Aufenthaltsort des Zeugen B. und über die Länge des Hausflures" entweder durch Befragen von Zeugen oder auf Grund einer Ortsbesichtigung oder Hinzuziehung eines Sachversttändigen hätte treffen müssen.

6

Sie geht damit selbst davon aus, daß die aus ihrer Sicht aufklärungserheblichen Tatsachen auch durch fragen an die Zeugen hätten geklärt werden können; dies sei jedoch unterblieben. Darauf, daß die Strafkammer den vernommenen Zeugen diese von der Revision vermißten Fragen nicht gestellt hat, kann die Revision schon deshalb nicht mit Erfolg gegründet werden, weil der Senat nicht festzustellen vermag, ob Fragen in dieser Richtung an die Zeugen nicht doch gestellt worden sind. War aber durch Zeugenbefragung die von der Revision vermißte weitere Sachaufklärung möglich, so brauchte sich der Strafkammer weder eine Ortsbesichtigung verbunden mit Wegstrecken- und Zeitmessungen noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzudrängen.

7

Bei der gegebenen Beweislage hätte es vielmehr eines Beweisantrags des Angeklagten oder seines Verteidigers bedurft.

8

2.

Sachbeschwerde

9

a)

Eine Verletzung des Satzes "in dubio pro reo" liegt nicht vor. Die Behauptung des Angeklagten, er sei erst kurz vor 14,30 Uhr zum "L. Markt" gekommen, konnte ihm allerdings nicht mit Sicherheit widerlegt werden. Das Gericht hat andererseits aber die Anwesenheit des Angeklagten zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Darauf wurde jedoch keine Schuldfeststellung gestützt, sondern lediglich dargelegt, daß die Einlassung des Angeklagten, da sie nicht erwiesen sei, den getroffenen Schuldfeststellungen nicht entgegenstehe.

10

b)

Das Urteil ist jedoch im Strafausspruch fehlerhaft. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer eine Milderung der Strafe nach § 44 StGB u.a. mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht dem Angeklagten zu verdanken, daß die Tat nicht weiter gediehen sei (UA S. 13). Wenn es dem Angeklagten zu "verdanken" wäre, daß die Tat nur bis zum Versuch gediehen ist, dann würde das bedeuten, daß er freiwillig vom Versuch zurückgetreten wäre und überhaupt nicht wegen versuchten Diebstahls bestraft werden könnte. Eine solche Erwägung wäre nur dann nicht zu beanstanden, wenn nur der Versuchsgrad, aus dem die Stärke des bereits entfaltenen verbrecherischen Willens zu erkennen war, strafschärfend bewertet werden sollte. Hier aber war der Einbruchsdiebstahl schon in den Anfängen steckengeblieben.

11

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden. Beides gilt auch für die Feststellungen über den strafschärfenden Rückfall.

Sarstedt
Siemer
Schmitt
Herrmann
Fleischmann