Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1981, Az.: 4 StR 246/81
Eindeutige und hinreichende Begründung der Schuldfähigkeit; Besonders schwerer Fall des Diebstahls; Milderung des Strafrahmens wegen Versuch eines besonders schweren Fall des Diebstahls; Milderung der Strafe wegen Versuch bei hohem Maß krimineller Anstrengung und Nähe zur Vollendung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1981
- Aktenzeichen
- 4 StR 246/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 17.11.1980
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Randolph G. aus E., geboren am ... 1935 in D.-H.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Juni 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblieh Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. November 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos. Die Nachprüfung des Schuldspruchs und des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1.
Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat das Landgericht im Ergebnis fehlerfrei festgestellt. Die Formulierung, die "Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" des Angeklagten sei erheblich vermindert, ist zwar mißverständlich (vgl. BGHSt 21, 27, 28; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 21 Rdn. 3 m.w.Nachw.). Den weiteren Ausführungen in den Urteilsgründen ist aber hinreichend deutlich zu entnehmen, daß die Strafkammer nur von einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten ausgegangen ist (UA 14).
2.
Näherer Erörterung bedarf allein die von der Revision beanstandete Festsetzung einer Einzelstrafe von elf Monaten für den versuchten Diebstahl. Das Landgericht hat insoweit das Vorliegen eines besonders schweren Falles bejaht und ist von dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB ausgegangen, den es gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Eine weitere Milderung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat es nicht vorgenommen. Dazu hat es ausgeführt, der Angeklagte habe alles getan, um in den Besitz des Diebesgutes zu gelangen, und sei nur durch das Erscheinen von Polizeibeamten daran gehindert worden, das durch Aufbrechen eines Spielautomaten bereits zugänglich gemachte Geld einzustecken und sich zu entfernen (UA 17).
a)
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine Milderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB hinsichtlich des Strafrahmens des § 243 Abs. 1 StGB schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil es den Versuch eines besonders schweren Falles nicht geben soll (so Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 243 Rdn. 43, § 46 Rdn. 48), oder ob auch bei Annahme eines versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall die Mindeststrafe des § 243 StGB gemäß § 23 Abs. 2 StGB in den Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterschritten werden kann (so h.M., vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1976 - 3 StR 487/75 -; Eser in Schönke/Schröder, 20. Aufl., § 243 StGB Rdn. 45 a m.w.Nachw.; zweifelnd Lackner StGB 14. Aufl., § 243 Anm. 3 a, § 46 Anm. 2 b dd).
b)
Auch bei Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB auf den Strafrahmen des § 243 StGB könnte im vorliegenden Fall nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer von einer solchen Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Milderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommt, daß die Tat ein hohes Maß krimineller Anstrengung ausgewiesen hat und deshalb der Vollendung nahe gekommen ist (BGH NJW 1962, 355, 356; Urteile vom 7. Mai 1974 - 1 StR 99/74 - bei Dallinger MDR 1974, 721 und vom 18. Dezember 1979 - 5 StR 678/79). Die Gründe des angefochtenen Urteils entsprechen in ihrem Zusammenhang noch diesen Grundsätzen. Das Landgericht hat nämlich festgestellt, daß der Angeklagte und sein Mittäter die Eingangstür zu der Gaststätte aufgehebelt, den dort an der Wand hängenden Spielautomaten aufgebrochen und einen Teil des Geldes bereits in einen mitgeführten Beutel gefüllt hatten, als die Polizei erschien (UA 13). Eine "hohe kriminelle Energie" hat es noch besonders darin gesehen, daß der Angeklagte dem die Gaststätte betretenden Polizeibeamten zurief: "Weg da, oder ich schieße" (UA 18).
3.
Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge aus § 437 StPO zu verwerfen.
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke