Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.1984, Az.: 1 StR 213/84

Beurteilung von 874 Gramm Haschisch als "nicht geringe Menge", wenn Feststellungen zum THC-Gehalt des Rauschmittels fehlen; Rechtsprechung zur "nicht geringen Menge" im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.1984
Aktenzeichen
1 StR 213/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 30.11.1983

Fundstellen

  • MDR 1984, 626
  • NStZ 1984, 365

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

Redaktioneller Leitsatz

100 Gramm Haschisch sind keine "nicht geringe Menge" iSv § 30 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG. Eine entsprechende Annahme des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 19. April 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 30. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Annahme der Strafkammer, bei den eingeführten 874 Gramm Haschisch handele es sich um eine "nicht geringe Menge" im Sinn von § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtmG, der Grenzwert sei bei 100 Gramm anzusetzen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht zur Qualität des Betäubungsmittels keine Feststellungen getroffen hat.

2

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Merkmals der "nicht geringen Menge" dem Anteil des reinen Wirkstoffs maßgebende Bedeutung zukommt (vgl.Senatsbeschluß vom 5.1.1984 - 1 StR 837/83 - mit weiteren Nachweisen). Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zur Erzielung eines Rauschzustands etwa 15 Milligramm Tetrahydrocannabinol (THC) erforderlich sind (Schulz/ Wasilewski in Kriminalistik 1979, 11, 15), hat der 1. Strafsenat 9,048 Gramm THC als nicht geringe Menge angesehen (Urt. vom 1.3.1983 - 1 StR 812/82 - NStZ 1983, 370) und 6,44 Gramm THC als Grenzfall gewertet (Beschl. vom 7.10.1983 - 1 StR 648/83). Der 3. Strafsenat hat weder 120 Gramm Haschisch "guter Qualität"(Beschl. vom 26.8.1983 - 3 StR 294/83; vom 13.3.1984 - 3 StR 68/84) noch 50 Gramm Haschisch "bester Qualität", letzteres mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 15 % THC(Beschl. vom 28.10.1983 - 3 StR 418/83), zur Erfüllung des Regelbeispiels ausreichen lassen. Der 2. Strafsenat hält 7 Gramm THC für weniger als eine "nicht geringe Menge" (Beschl. vom 20.1.1984 - 2 StR 825/83).

3

Wenn das Betäubungsmittel sichergestellt worden ist und noch untersucht werden kann, empfielt es sich, den Wirkstoffgehalt festzustellen und das Ergebnis im Urteil auszuweisen. Andernfalls muß der Tatrichter unter Berücksichtigung der anderen, hinreichend sicher festgestellten Tatumstände (wie etwa Preis und Herkunft des Rauschmittels; Beurteilung durch die Tatbeteiligten oder Konsumenten etc.) und des Grundsatzes "in dubio pro reo" wenigstens angeben, von welcher Mindestqualität er ausgegangen ist.

4

Bei der Strafzumessung ist der Wert des eingezogenen Kraftwagens in Erwägung zu ziehen (vgl. BGH MDR 1983, 767; BGH, Urt. vom 3.11.1983 - 1 StR 681/83).

Herdegen
Schikora
Foth
Granderath
Schimansky