Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1983, Az.: 1 StR 681/83
Einziehung eines Personenkraftwagens; Berücksichtigung der Einziehung eines Gegenstands bei der Strafzumessung; Eingreifen des Revisionsgerichts in die Strafzumessung durch den Tatrichter; Mildernde Berücksichtigung der sich aus der Jugend des Angeklagten und sich aus ihr ergebenden besonderen Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit bei der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 681/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 07.06.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1984, 103-104
- MDR 1984, 241 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1984, 152-153
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Arbeiter Jürgen W. aus F., dort geboren am ... 1959, zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Die Einziehung eines Gegenstands nach § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB ist Teil der Rechtsfolgen, deren Zumessung ihre Grundlage in der Schuld des Täters findet. Auf den sich daraus ergebenden Zusammenhang von Haupt- und Nebenstrafe (vgl. BGH MDR 1983, 767) braucht das Urteil jedoch nicht einzugehen, wenn die Einziehung im Einzelfall die Bemessung der Hauptstrafe nicht wesentlich zu beeinflussen vermag, also kein bestimmender Zumessungsfaktor ist.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. November 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Juni 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 27 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt, seinen Pkw BMW 528 eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision beanstandet der Beschwerdeführer die Strafzumessung. Nach seiner Auffassung ist die verhängte Strafe zu hoch; er rügt insbesondere auch, daß das Landgericht die Einziehung des Pkw bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt habe.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist aufgrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Persönlichkeit des Täters einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Tatrichter einen falschen Strafrahmen wählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn die Strafe nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133). Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 27, 2, 3).
a)
Der Einwand, die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe sei "gerade angesichts der Jugend" des Beschwerdeführers "zu hoch", greift nicht durch. Die Strafkammer hat bei ihrer eingehenden Darlegung der Gründe für die Strafzumessung die Jugend des Angeklagten und die sich aus ihr ergebende besondere Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit ausdrücklich mildernd berücksichtigt (UA S. 39, 40, 50).
b)
Ein Rechtsfehler ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht darin zu erblicken, daß das Landgericht bei der Begründung des Strafmaßes die Einziehung des Pkw nicht erwähnt hat.
Allerdings ist die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB Nebenstrafe und daher Teil der Strafzumessung. Der Wert der eingezogenen Gegenstände muß deshalb im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (BGH MDR 1983, 767 m.w.N.). Sind diese Gegenstände wie im vorliegenden Fall zur Begehung einer Vielzahl selbständiger Straftaten gebraucht worden, so genügt es in der Regel, wenn ihr Wert bei der Bemessung der zu bildenden Gesamtstrafe in Betracht gezogen wird.
Das Erfordernis der Berücksichtigung bei der Strafzumessung ist indes von der Frage zu trennen, ob dieser Gesichtspunkt im Einzelfall auch Eingang in die schriftlichen Urteilsgründe finden muß. Der Senat hat zwar in der zitierten Entscheidung (MDR 1983, 767) ausgesprochen, der Tatrichter müsse erkennen lassen, daß er sich bei Anordnung der Einziehung ihres Charakters als Nebenstrafe bewußt war und daß er deshalb eine "Gesamtschau mit der Hauptstrafe" vorgenommen hat. Damit sollte jedoch nicht der in § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO niedergelegte Grundsatz in Frage gestellt werden, daß das Gericht nur zur Darlegung der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände verpflichtet ist. Der Wert der nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingezogenen Gegenstände ist insoweit nicht anders zu behandeln als andere Gesichtspunkte der Straf zumessung. Seiner ausdrücklichen Hervorhebung in den Urteilsgründen bedarf es deshalb nur, wenn er im konkreten Fall im Verhältnis zu den anderen Zümessungsgründen ein solches Gewicht hat, daß ihm maßgebliche Bedeutung für die Strafhöhe zukommt.
Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer ihre Erwägungen zur Bemessung der Strafen ausführlich und differenziert dargelegt. Die für die 27 Diebstahlsfälle verhängten maßvollen Einzelstrafen lassen erkennen, daß den hervorgehobenen Milderungsgründen nicht unerhebliche Bedeutung beigemessen worden ist. Die Summe der Einzelstrafen (19 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe) ist bei der Bildung der Gesamtstrafe auf rund ein Drittel reduziert worden. Es liegt unter diesen Umständen auf der Hand, daß dem Verlust des Pkw, den der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre vor der Urteilsverkündung viermal vergeblich in Zeitungsinseraten für 6.500 DM zum Verkauf angeboten hatte (UA S. 5) und dessen Verkaufswert in der Zwischenzeit erheblich gesunken war, kein bestimmender Einfluß auf die Bildung der Gesamtstrafe mehr zukommen konnte. Selbst wenn sein Wert in Tagessätze umgerechnet und berücksichtigt worden wäre, hätte er angesichts des Gewichts der sonstigen Gründe keinen maßgeblichen Faktor dargestellt. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von dem der zitierten Senatsentscheidung (MDR 1983, 767) zugrunde liegenden: Dort war für die einzige abgeurteilte Tat eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verhängt und das vom Angeklagten erst kurz zuvor für 11.000 DM erworbene Motorrad eingezogen worden.
2.
Die umfassende Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs auf die Sachrüge hin hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ulsamer
Maul
Granderath
Schimansky