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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1983, Az.: 1 StR 812/82

Minder schwerer Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln; Erhebliche Herabsetzung des Unrechts oder der Schuld; Erhöhte kriminelle Intensität infolge Einfuhr in schwer zugängliche Stelle, so genanntes"Schmuggelversteck"; Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1983
Aktenzeichen
1 StR 812/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kempten - 10.08.1982

Fundstellen

  • NStZ 1983, 370
  • StV 1983, 201-202

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Amtlicher Leitsatz

Zur Annahme eines minder schweren Falles i. S. von § 30 II BtMG.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. März 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 10. August 1982 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Anklagebehörde und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie den Angeklagten S. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die Einziehung der bei beiden Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten W. mit einer Sperre von achtzehn Monaten angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S.. Beide Rechtsmittel, mit denen die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, sind unbegründet.

2

1.

Ohne Erfolg beanstandet die Anklagebehörde, daß das Landgericht bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG angenommen hat.

3

Hierbei ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

4

Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre (BGHSt 4, 8, 9 [BGH 30.01.1953 - 2 StR 538/52]/10; 8, 186, 189; 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304; Urteile vom 2. November 1982 - 1 StR 624/82 -; vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82 und vom 21. Dezember 1982 - 1 StR 760/82). Nicht nötig ist, daß sowohl das Unrecht als auch das Verschulden wesentlich gemildert sind; die Annahme eines minder schweren Falles kann bereits gerechtfertigt sein, wenn Unrecht oder Schuld erheblich herabgesetzt ist (Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 48 vor § 38).

5

Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil:

6

a)

Das Landgericht hat festgestellt, daß jeder der beiden Angeklagten Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (W.: 111,6 g netto Cannabisharz-Zubereitung vom Haschisch-Typ mit einem THC-Gehalt von 9,1 % sowie 3,1 g brutto Cannabisharz - Kaschischöl mit einem THC-Gehalt von 8,7 %; S.: 104 g brutto Cannabisharz - Haschischöl, ebenfalls mit einem THC-Gehalt von 8,7 %) unerlaubt eingeführt hat (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Es legt dar, in beiden Fällen liege die eingeführte Menge "im unteren Bereich" einer "nicht geringen Menge", so daß "der objektive Unrechtsgehalt der jeweiligen Tat" deutlich hinter dem Normalfall dieses Verbrechens zurückbleibt (UA S. 12/13). Schon diese Erwägung des Tatgerichts vermag die Annahme eines minder schweren Falles zu tragen.

7

Es darf auch berücksichtigt werden, daß das eingeführte Haschisch zu den sogenannten weichen Drogen zählt und daß die Betäubungsmittel in vollem Umfang sichergestellt werden konnten.

8

Unter dem Aspekt des Erfolgsunrechts verringerte sich deshalb das Gewicht der Tat bei beiden Angeklagten.

9

Bei der Abwägung der "äußeren und inneren Tatumstände" (UA S. 13) hat das Landgericht aber auch keine Umstände gefunden, die der Annahme eines minder schweren Falles entgegenstehen. Wie es nicht übersieht, hatten die Angeklagten als Haschisch-Konsumenten allerdings "bereits vor Antritt der Fahrte nach Marokko" vor, dort Haschisch zu rauchen und "gegebenenfalls etwas für den späteren Eigenverbrauch mitzunehmen." Daß sie diese Fahrt "gezielt zur Beschaffung von größeren Mengen von Haschisch" unternommen hatten, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Auch verkennt das Tatgericht nicht, daß angesichts der nicht geringen Menge der eingeführten Betäubungsmittel - diese hätten bei W. für 677 und bei S. für 565 Rauschzustände gereicht, mithin für einen langen Zeitraum - "die Gefahr" bestand, "daß sie zumindest teilweise auch zur Weitergabe an Dritte hätten verwendet werden können." Gleichwohl hält es den Angeklagten zugute, daß sie das Haschisch "nur zum Eigenverbrauch verwenden wollten." Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken: Da die in § 30 Abs. 1 BtMG aufgeführten Verbrechenstatbestände nicht nur den aus Gewinnstreben handelnden Großdealer erfassen, sondern etwa auch den vom Ausland mit Drogenvorrat zurückkehrenden Konsumenten, ist gerade für Fälle der vorliegenden Art die Milderungsmöglichkeit gemäß § 30 Abs. 2 BtMG vorgesehen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in BTDrucks. 8/3551 S. 35; BGH, Urt. vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82; Körner, Betäubungsmittelgesetz 1982 § 30 Rdn. 1).

10

b)

Allerdings ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben, daß das Landgericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht ausdrücklich erörtert hat, daß die Angeklagten die Betäubungsmittel bei der Einfuhr an schwer zugänglichen Stellen versteckt hielten (W.: unter einer Einlegesohle in seinen Schuhen; S.: in einem Doppel-Präservativ in seiner Unterhose). Es kann jedoch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen werden, daß dieser schulderhöhende Umstand bei der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt geblieben ist.

11

In der Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem "Schmuggelversteck" kommt vielfach eine erhöhte kriminelle Intensität zum Ausdruck (J., Betäubungsmittelrecht 2. Aufl. § 11 Anm. 28 b).

12

Daher stellte diese Begehungsweise gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 6 Buchst. b des Betäubungsmittelgesetzes vom 10. Januar 1972 (BGBl. I S. 1) in der Regel einen besonders schweren Fall dar, der mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht war. Das am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) erwähnt das Verstecken an schwer zugänglichen Stellen nicht mehr. Nach Meinung der Bundesregierung erübrigt sich eine dem § 11 Abs. 4 Nr. 6 Buchst. b BtMG aF entsprechende Vorschrift im Hinblick auf die Verbrechenstatbestände des § 30 BtMG nF (Begründung des Gesetzentwurfs in BTDrucks. 8/3551 S. 36). Die Tatsache, daß der Täter das Betäubungsmittel an schwer zugänglicher Stelle versteckt hielt, kann im Rahmen der Strafzumessung straferschwerend gewertet werden (BGH NStZ 1982, 472). Auch kann das Versteckthalten an schwer zugänglichen Stellen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Annahme eines ungenannten besonders schweren Falles gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG nF führen (Körner a.a.O. § 29 Rdn. 359). Dies bedeutet aber nicht, daß ein Verheimlichen die Annahme eines minder schweren Falles der gemäß § 30 Abs. 1 BtMG mit einer verhältnismäßig hohen Mindeststrafe von zwei Jahren bedrohten Straftat ohne weiteres ausschließt.

13

Die Art der Tatausführung ist nicht außer Betracht geblieben: Sowohl im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 11) als auch bei der Strafzumessung im einzelnen (UA S. 14) hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß die versteckt gehaltenen Betäubungsmittel nur auf Grund einer intensiven Kontrolle "bis hin zur körperlichen Durchsuchung" entdeckt wurden. Auch im Hinblick auf die weiteren Strafzumessungserwägungen (UA S. 14/15) war es nicht gehalten, sich mit diesem Umstand, dem hier keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei den Taten der Angeklagten um minder schwere Fälle handelt, ausdrücklich auseinanderzusetzen.

14

c)

Auch sonst hat die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs bei beiden Angeklagten auf Grund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachbeschwerde (vgl. § 301 StPO) keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

15

2.

Zu Unrecht beanstandet die Revision des Angeklagten S., daß das Landgericht gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt hat (UA S. 15).

16

Die Bemessung der Strafe weist keine rechtsfehlerhaften Erwägungen auf (vgl. BGHSt 17, 35, 36;  20, 264, 266/267; 24, 132, 133/134; 27, 2, 3; 29, 319, 320).

17

Auch die Versagung von Strafaussetzung ist nicht zu beanstanden. Zwar bestehen nach Auffassung des Tatgerichts keine Zweifel an der "persönlichen Bewährungswürdigkeit". Es führt jedoch aus, daß keine Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1977, 639; BGHSt 29, 370, 371 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1982, 114 und 419). Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung ist vertretbar und deshalb vom Revisionsgericht zu respektieren. Die Versagung von Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB, bei der das Tatgericht auch Gesichtspunkte der Generalprävention beachtet, ist durchaus vereinbar mit der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG.

18

3.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herdegen
Kuhn
Maul
Granderath
Schimansky