Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1982, Az.: 1 StR 760/82
Anforderungen an die tatrichterliche Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1982
- Aktenzeichen
- 1 StR 760/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 14298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 20.07.1982
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessgegner
Kraftfahrer Rudi T. aus D., geboren am ... 1955 in M., zur Zeit in Haft,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Dezember 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juli 1982 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten Rudi T. erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Rudi T. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1.
Die Revision meint, der Tatrichter habe den Begriff des minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB verkannt, wesentliche zu Lasten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte bei der vorgenommenen Gesamtwürdigung unberücksichtigt gelassen und deshalb zu Unrecht einen minder schweren Fall des schweren Raubes angenommen.
2.
Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, obliegt dem Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Das Tatgericht hat alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung der belastenden und entlastenden Umstände gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahme Strafrahmens geboten erscheint (vgl. BGHSt 26, 97, 98 f.; BGH, Urteil vom 29. April 1976 - 4 StR 133/76 -; Urteil vom 30. Januar 1976 - 2 StR 792/75 -; Urteil vom 2. November 1982 - 1 StR 624/82 -). Von dieser Rechtsauffassung geht das Landgericht ausdrücklich (UA S. 20) und zutreffend aus.
Welches Gewicht im Rahmen der Abwägung den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beizumessen ist, hat allein der Tatrichter zu beurteilen. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler aufweisen. Derartige Fehler zeigt die Anklagebehörde nicht auf. Unvereinbar mit der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ansicht der Staatsanwaltschaft, im Falle des schweren Raubes dürften bestimmte Milderungsgründe wie Geständnis und Schuldeinsicht, finanzielle Notlage, alsbaldige Rückerlangung der Beute in die nach § 250 Abs. 2 StGB vorzunehmende Abwägung nicht einbezogen werden. Es trifft auch nicht zu, daß in der Persönlichkeit des Angeklagten liegende mildernde Umstände - naive Kritiklosigkeit und Abhängigkeit von der dominierenden Ehefrau - für die Abwägung nur gewichtig werden könnten, wenn sie Krankheitswert haben und zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen.
Unzutreffend ist schließlich die Behauptung der Revision, der Tatrichter habe wesentliche zu Lasten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte rechtsfehlerhaft bei der Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, außer acht gelassen. Insoweit bedarf es nur folgenden Hinweises: Zwar hätte der Tatrichter bei der Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten den Diebstahl des Revolvers trotz der vorläufigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO - nach entsprechendem Hinweis - nachteilig berücksichtigen dürfen (BGHSt 30, 197, 198). Darin, daß dies nicht geschehen ist, liegt aber kein den Strafausspruch gefährdender Rechtsfehler, zumal der Diebstahl des Revolvers in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Planung der abgeurteilten Tat gestanden hat.
Ulsamer
Maul
Foth
Schimansky