Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.08.1983, Az.: 3 StR 294/83
Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" durch Einführung von 120 Gramm Haschisch; Aufgehen der Tathandlung der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Handeltreiben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.08.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 294/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 23.03.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1983, 505
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG liegt allenfalls im Falle von 120 Gramm Haschisch " bester Qualität " vor.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 26. August 1983
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. März 1983
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte "in nicht geringer Menge" entfallen,
- b)
im Ausspruch über die im Falle II 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbes in Tateinheit mit Veräußerung und Genußüberlassung von Betäubungsmitteln (II 1 der Urteilsgründe) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (II 3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision führt auf die Sachrüge im Falle II 3 der Urteilsgründe zurÄnderung des Schuldspruchs und damit zur Aufhebung der in diesem Falle verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1.
Der Angeklagte hat im Falle II 3 der Urteilsgründe mindestens 120 Gramm Haschisch in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. 97 Gramm hat er - mit Gewinn - verkauft; mindestens 23 Gramm dienten seinem Eigenverbrauch (UA S. 10, 11).
2.
Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe eine nicht geringe Menge Beteäubungsmittel eingeführt und deshalb den Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfüllt. Dies ist indes zweifelhaft.
Der Senat hat in seinem im Strafverteidiger 1983, 331 abgedrucktenBeschluß vom 1. Juni 1983 - 3 StR 193/83 - näher dargelegt, daß die Rechtsprechung noch keine festen Grenzwerte für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der "nicht geringen Menge" entwickelt hat. Auch der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, dies - soweit das Betäubungsmittel Haschisch infrage steht - zu tun.
Das Landgericht hat, gestützt auf die Beurteilung der Käufer festgestellt, daß die vom Angeklagten eingeführten 120 Gramm Haschisch von "guter Qualität" (UA S. 23) waren. Es hat geglaubt, daß diese Feststellung ausreicht, um das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu bejahen. Dem folgt der Senat nicht. Er ist der Auffassung, daß bei der hier infrage stehenden Menge allenfalls beste Qualität - hierzu gibt es Erfahrungswerte - zur Erfüllung des Verbrechenstatbestandes genügt (vgl. dazu die in Strafverteidiger 1983, 241 abgedruckte Entscheidung des 5. Strafsenats, die bei einer Menge von insgesamt 261 Gramm Haschisch und 11,5 Gramm Marihuana Feststellungen über Reinheitsgrad und Wirkstoffgehalt vermißt).
3.
Der Mangel der Feststellungen führt zum Wegfall der Verurteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Der Senat kann dies ohne Zurückverweisung selbst aussprechen, da auszuschließen ist, daß die Qualität des eingeführten Betäubungsmittels noch näher bestimmt werden kann. Der Wegfall der Verurteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG berührt den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) nicht. Die Tathandlung der Einfuhr nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG geht in diesem Tatbestand auf, soweit sie sich als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens darstellt (BGHSt 31, 163, 165) [BGH 24.11.1982 - 3 StR 384/82]. Dies gilt nicht für die 23 Gramm Haschisch, die dem Eigenverbrauch des Angeklagten dienten. Insoweit steht die gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbare Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Kutzer