Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1984, Az.: VIII ZR 297/82
Auswirkungen des Fehlens des Tatbestandes in der Entscheidung des Berufungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1984
- Aktenzeichen
- VIII ZR 297/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 20.08.1982
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Firma H. KG, Fachspedition, persönlich haftender Gesellschafter: H. Günter H., H. straße ... in H.,
Prozessgegner
V. A. Werke AG, N.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Rudolf E. in S. D.,
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier
und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Paulusch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. August 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über ein von der Klägerin behauptetes Recht, aus Haldenbeständen der Beklagten noch mindestens 20.000 t Rotschlamm, der in der Produktion der Beklagten anfällt, gegen Zahlung von einer DM pro Tonne - ggf. auch gegen Anfuhr einer gleichen Menge Austauschmaterials - abzufahren. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und dabei, weil es in Übereinstimmung mit den Angaben der Parteien den Wert der Beschwer für die Klägerin auf 20.000 DM festgesetzt hatte, gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Mit ihrer Revision,
deren Zurückweisung die Beklagte beantragt,
erstrebt die Klägerin in erster Linie die Verurteilung der Beklagten nach ihren in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Aufgrund neuer, von der Beklagten nicht bestrittener Angaben der Klägerin über den Wert des Rotschlamms hat der Bundesgerichtshof die Beschwer der Klägerin auf einen 40.000 DM übersteigenden Wert festgesetzt (Beschluß vom 8. Juni 1983).
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
2.
a)
Fehlt in einem mit einer statthaften Revision angefochtenen Urteil der Tatbestand, so ist es in der Regel aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil das Revisionsgericht nicht erkennen kann, welche tatsächlichen Feststellungen das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat (BGHZ 73, 248; Senatsurteile vom 24. November 1982 - VIII ZR 210/81, nicht veröffentlicht - und vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 = WM 1983, 377).
b)
Eine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mögliche Ausnahme läßt sich im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen.
aa)
Die Parteien streiten nicht nur Über eine Rechtsfrage bei einem im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt (vgl. für einen solchen Fall BGH Urteil vom 27. Mai 1981 - IV a ZR 55/80 = LM ZPO § 561 Nr. 47 = NJW 1981, 1848 [BGH 27.05.1981 - IVa ZR 55/80]). Die Klägerin macht nach ihrer Revisionsbegründung geltend, daß für den von ihr am 17. Juli 1970 mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag nach dessen Inhalt eine Kündigung allenfalls wegen eines "sachlichen Grundes" zulässig und wirksam gewesen sei. Ob das zutrifft und auch angesichts des vom Berufungsgericht als Einverständnis mit der Kündigung gewürdigten Schreibens der Klägerin vom 12. Dezember 1978 gilt, hängt u.a. von der Auslegung des Vertrages und des Kündigungsschreibens ab und somit nicht nur von einer Rechtsfrage. Darüber hinaus behauptet die Klägerin eine Einigung der Parteien über eine Fortsetzung des Vertrages und will in einem der Auslegung bedürftigen Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 1980 ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben über die behauptete Einigung sehen.
bb)
Die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund anderer Umstände, insbesondere nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe, feststünde (BGH Urteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81 = NJW 1983, 1901 [BGH 20.01.1983 - VII ZR 210/81] = WM 1983, 391; für den Fall eines nur unvollständigen Tatbestandes vgl. ferner Senatsurteil vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 16/81 = NJW 1983, 2250 = WM 1983, 786). Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung in mehreren Punkten auf den Wortlaut und die Auslegung der vertraglichen Abmachungen und der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz, deren vollständiger Text in dem Urteil (und in dem des Landgerichts) nicht wiedergegeben ist. Schon aus diesem Grunde läßt sich insbesondere für die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 13. Oktober 1980 die tatsächliche Grundlage der Entscheidung nicht erkennen. Die erwähnten Urkunden befinden sich mit Ausnahme des Schreibens vom 12. Dezember 1978 auch nicht bei den Akten, nachdem sie in den Vorinstanzen offenbar an die Parteien zurückgesandt und von diesen nicht wieder vorgelegt worden sind. Deshalb erübrigt sich eine Erörterung, ob bei Wiedervorlage der Schriftstücke die Zurückverweisung der Sache entbehrlich wäre (vgl. für den Fall eines Tatbestandes mit Verweisung auf wieder vorgelegte Urkunden BGH Urteil vom 8. März 1982 - II ZR 10/81 = LM ZPO § 543 Nr. 5 = NJW 1982, 2071).
3.
Da der endgültige Erfolg der Revision noch nicht feststeht, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen.
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Brunotte
Dr. Paulusch