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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1984, Az.: NotZ 14/83

Stundung und Erlass von Kammerbeiträgen zur Vertrauensschadensversicherung und zum Vertrauensschadensfond für Notare; Anfechtbarkeit und gerichtliche Nachprüfbarkeit eines Zweitbescheids; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und Anordnung der Vollstreckung hinsichtlich rückständiger Kammerbeträge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1984
Aktenzeichen
NotZ 14/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 15984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 22.08.1983 - AZ: Not 1/83

Verfahrensgegenstand

Vollstreckbare Zahlungsaufforderung

Prozessführer

Notar a.D. Philipp J. B., L. Ufer ..., B.

Prozessgegner

Notarkammer Berlin,
vertreten durch ihren Präsidenten, K., B.,

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dr. Kaiser und Dr. Rendtorff
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 22. August 1983 - Not 1/83 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 552,10 DM festgesetzt.

Gründe

1

A.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in Berlin. Er war auch Notar. Aus diesem Amt ist er im Zusammenhang mit einer Erhöhung der Mitgliedsbeiträge für die Antrags gegnerin am 14. November 1981 auf eigenen Antrag ausgeschieden.

2

Mit Sonderrundschreiben vom 19. Februar 1981 unter richtete die Antragsgegnerin ihre Mitglieder von der beabsichtigten Bildung eines Vertrauensschadensfonds der Notarkammern und der vorgesehenen Erhöhung der Vertrauensschadensversicherung für Notare. Mit Sonderrundschreiben vom 16. Juni 1981 forderte sie sie auf, bis spätestens 30. Juni 1981 sowohl die restliche Prämie von 206,50 DM für die inzwischen erhöhte Vertrauensschadensversicherung als auch den ersten Teilbetrag von 380 DM für den Vertrauensschadensfonds zu zahlen. Zugleich kündigte sie an, daß die laufenden Versicherungsprämien ab 1982 jeweils bis zum 5. Januar jeden Jahres und die zweite Teilzahlung von voraussichtlich 380 DM für den Vertrauensschadenfonds zusammen mit der Prämienzahlung für 1982 zu entrichten sei. Mit Rundschreiben vom 11. September 1981, 15. September 1981 und 22. September 1981 mahnte der Schatzmeister der Antragsgegnerin die noch offenen Notarbeiträge für das Jahr 1981 an, insbesondere die Beträge für die Prämienerhöhung zur Vertrauensschadensversicherung und die erste Rate für den Vertrauensschadenfonds. Ob der Antragsteller jedes dieser zuletzt genannten Rundschreiben erhalten hat, steht nicht fest. Jedenfalls erhielt er eine Zahlungsaufforderung vom 15. September 1981 über 586,50 DM. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1981 bat er den Vorstand der Antragsgegnerin, ihn von den Beiträgen zur Vertrauensschadensversicherung und zum Vertrauensschadenfonds zu befreien. Die Antragsgegnerin wies ihn in ihrer Antwort vom 3. Dezember 1981 darauf hin, daß Stundung und Erlaß nur in Härtefällen in Betracht kämen; sie verlangte zunächst eine nähere Begründung für das Vorliegen eines solchen Falles. Der Antragsteller erwiderte am 30. Dezember 1981, daß er für die Steuerjahre 1979 und 1980 zur Einkommensteuer nicht veranlagt worden sei und sein Gesuch auf dieser Gegebenheit beruhe. Unter dem 22. Januar 1982 forderte die Antragsgegnerin ihn auf, ihr die Einkommensteuerbescheide kurzfristig vorzulegen. Als er diese Aufforderung unbeachtet ließ, schrieb sie ihm am 7. Juni 1982: "Wir müssen Sie nunmehr bitten, entweder die gewünschten Bescheide vorzulegen oder die offenen Beträge (552,10 DM für 1981 und 380 DM für 1982) binnen 14 Tagen zu begleichen. Nach fruchtlosem Ablauf müßten die für rückständige Beiträge vorgesehenen Maßnahmen in die Wege geleitet werden." Daraufhin erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Juni 1982 erstmals Einwendungen gegen die Berechtigung der Zahlungsansprüche. Die Antragsgegnerin beantwortete seine Fragen nach der Rechtsgrundlage der Ansprüche am 31. August 1982 und fügte hinzu: "Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, kommt eine Stundung bzw. ein Erlaß von Beiträgen nur in Härtefällen in Frage. Den entsprechenden Nachweis haben Sie bisher nicht geführt. Insoweit setzen wir Ihnen eine letzte Frist bis zum 30. September 1982". Danach mahnte der Präsident der Antragsgegnerin den Gesamtbetrag von 932,10 DM am 15. November 1982 nochmals an mit der Ankündigung, ihn gemäß § 73 Abs. 2 BNotO einzuziehen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen gezahlt werde. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 26. November 1982 erneut Einwendungen gegen die Berechtigung der Zahlungsansprüche. Der Schatzmeister der Antragsgegnerin setzte sich damit im Schreiben vom 16. Dezember 1982 auseinander, legte dar, wie sich die Forderung von 932,10 DM zusammensetzte, und schloß mit dem Bemerken: "Wir bitten Sie daher nochmals, uns die angeforderten Unterlagen zu überlassen, um uns in den Stand zu setzen, über Ihren Antrag zu entscheiden". Der Antragsteller reichte die Einkommensteuerbescheide aber nicht ein. Daraufhin beschloß der Präsident der Antragsgegnerin am 28. Januar 1983 die zwangsweise Einziehung der Forderung von 932,10 DM; zugleich bescheinigte er die Vollstreckbarkeit der Zahlungsaufforderung. Der Vollstreckungstitel wurde dem Antragsteller am 14. März 1983 zugestellt. Am selben Tage stellte der von der Antragsgegnerin beauftragte Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach einem Pfändungsversuch ein.

3

Mit Schriftsatz vom 9. April 1983, beim Kammergericht eingegangen am 13. April 1983, hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung gegen die Anforderung der genannten Kammerbeiträge sowie gegen die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und die Anordnung der Vollstreckung beantragt. Hilfsweise hat er Befreiung von den in Rede stehenden Beträgen verlangt. Während des Verfahrens haben sich die Beteiligten geeinigt, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache ruhen zu lassen. Das Kammergericht hat den Beschluß vom 28. Januar 1983 als Gegenstand der Anfechtung angesehen, ihn nebst der beigefügten Vollstreckbarkeitsbescheinigung insoweit aufgehoben, als er rückständige Beträge von mehr als 552,10 DM (d.h. die 1982 fällig gewordene zweite Rate von 380 DM für den Vertrauensschadenfonds) betrifft, und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

B.

I.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es ist am 13. September 1983 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Charlottenburg und am nächsten Tage beim Kammergericht und damit rechtzeitig eingegangen, nachdem der angefochtene Beschluß dem Antragsteller am 31. August 1983 zugestellt worden war.

5

II.

Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.

6

1.

Soweit sich der Antragsteller weiterhin gegen die Anforderung der restlichen Kammerbeiträge für das Jahr 1981 in Höhe von noch 552,10 DM wendet, ist die sofortige Beschwerde schon deshalb unbegründet, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit zu spät gestellt und damit unzulässig ist. Das Kammergericht meint zwar, die Entscheidung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 28. Januar 1983 sei ein sogenannter Zweitbescheid, der auch hinsichtlich der darin enthaltenen Zahlungsaufforderung in vollem Umfang nachprüfbar sei (S. 6 f). Dem folgt der Senat jedoch nicht.

7

a)

Schon die Zahlungsaufforderung vom 16. Juni 1981/15. September 1981, die sich auf die streitigen Positionen (206,50 DM Prämienerhöhung und 380 DM als erste Rate zum Vertrauensschadenfonds) bezieht, ist ein Verwaltungsakt (BGHZ 52, 283, 284 f [BGH 15.07.1969 - NotZ 3/68];  85, 173, 176). Der Antragsteller hat ihn nicht binnen einem Monat, nachdem er ihm bekannt gemacht worden ist, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO); auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kommt es für den Fristenlauf nicht an (BGHZ 42, 390, 391 f; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82 - mit Nachweisen). In seinem ersten Schreiben an die Antragsgegnerin hat der Antragsteller die Berechtigung der Positionen am 27. Oktober 1981 anerkannt, indem er betonte, der Gerechtigkeitssinn erfordere die Sicherung der Regressansprüche durch Vertrauensschadensversicherung und Errichtung eines Fonds hierfür. Folgerichtig bat er zunächst auch nur, ihn im Hinblick auf finanzielle Befürchtungen und seine zum 30. Oktober 1981 beantragte Entlassung aus dem Notaramt "von den Beiträgen zur Vertrauensschadensversicherung und zum Vertrauensschadenfonds zu befreien."

8

b)

Entgegen der Auffassung des Kammergerichts kann nach den Umständen des Falles in dem "Beschluß" des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 28. Januar 1983 kein anfechtbarer Zweitbescheid gesehen werden, mit dem er über die Berechtigung der noch streitigen Kammerbeiträge abschließend neu habe befinden wollen.

9

aa)

Wie der Schriftwechsel der Beteiligten zeigt, hat die Antragsgegnerin die Berechtigung ihrer Forderung selbst nie in Zweifel gezogen und auch äußerlich nicht zu erkennen gegeben, daß sie darüber in eine Auseinandersetzung eintreten oder sachlich nochmals entscheiden wolle (vgl. BGHZ 57, 351, 353) [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]. Bis zum Schreiben vom 7. Juni 1982 hat sie dem Antragsteller, insofern auf sein Gesuch vom 27. Oktober 1981 eingehend, lediglich eine Stundung oder einen Erlaß der fälligen rückständigen Beiträge in Aussicht gestellt, wenn er ihr die hierfür erforderlichen Unterlagen vorlege. Erst als er dies nicht tat und - erstmals mit Schreiben vom 22. Juni 1982 - die Forderung dem Grunde nach bestritt, ging sie in ihren Schreiben vom 31. August 1982 und 16. Dezember 1982 auf seine Einwendungen zum Grund des Anspruchs ein. Dies geschah aber ersichtlich nicht zum Zwecke erneuter Überprüfung der sachlichen Berechtigung der Forderung, sondern nur im Rahmen des Schriftwechsels belehrend und höflichkeitshalber zur Information des Antragstellers. Für die Antragsgegnerin selbst stand nach wie vor lediglich die Frage zur Erörterung, ob ihm die fällige Schuld nachträglich gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen werden könne. Das wird gerade daran deutlich, daß sie dem Antragsteller am 31. August 1982 für den von ihr verlangten Nachweis eines Härtefalles eine Frist bis zum 30. September 1982 setzte, ihm am 15. November 1982 unter Androhung der zwangsweisen Beitreibung eine Zahlungsfrist bis zum 29. November 1982 einräumte und ihn im Schreiben vom 16. Dezember 1982 erneut um die angeforderten Unterlagen bat, um über Stundung oder Erlaß entscheiden zu können. Aus dem "Beschluß" vom 28. Januar 1983 geht nicht, auch nicht andeutungsweise, hervor, daß die Antragsgegnerin ihre bis zu diesem Zeitpunkt beständig eingenommene Rechtsauffassung geändert oder auch nur Anlaß gehabt hätte, die Berechtigung ihrer Forderung nach Grund und Höhe nochmals sachlich zu prüfen.

10

bb)

Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß ein Bescheid, der keine neue Sachprüfung enthält, einer selbständigen Anfechtung nicht fähig ist. Das gilt insbesondere für Belehrungen und Mitteilungen (Beschlüsse vom 17. Dezember 1962 - NotZ 7/62 = DNotZ 1963, 357 und NotZ 14/62 = DNotZ 1963, 510; Beschluß vom 1. April 1974 - NotZ 11/73 = DNotZ 1975, 246; BGHZ 51, 301, 303); für einen Bescheid, durch den die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde angerufene Behörde eine Änderung des Verwaltungsaktes der nachgeordneten Behörde ablehnt (BGHZ 42, 390, 392 ff; Beschluß vom 15. Juli 1969 - NotZ 10/68 = DNotZ 1970, 59); für Verfügungen, mit der eine Behörde auf Gegenvorstellungen hin die Aufhebung oder Änderung eines von ihr selbst erlassenen Verwaltungsaktes verweigert (Beschluß vom 21. Juni 1965 - NotZ 7/64 = DNotZ 1965, 632); für sogenannte wiederholende Verfügungen, die über die durch den vorangegangenen Verwaltungsakt bereits geregelte Rechtslage nur unterrichten (BGHZ 57, 351, 353 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; Beschlüsse vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/79 - und vom 13. Oktober 1980 - NotZ 8/80 = DNotZ 1981, 200), und für die Einlassung, mit der die Landesjustizverwaltung im Rahmen eines schwebenden gerichtlichen Verfahrens den angefochtenen Verwaltungsakt verteidigt (Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82). An dem in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken ist hier mit dem Ergebnis festzuhalten, daß der "Beschluß" des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 28. Januar 1983 kein selbständig anfechtbarer Zweitbescheid ist, soweit es sich um die Festsetzung der rückständigen Beitragsforderung gegen den Antragsteller handelt.

11

2.

Die sofortige Beschwerde ist aber auch unbegründet, soweit sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und die Anordnung der Vollstreckung hinsichtlich der rückständigen Beträge für das Jahr 1981 wendet.

12

a)

Insoweit hat er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar rechtzeitig gestellt. Er kann sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beitragsforderung aus Rechtsgründen dem Grunde nach unberechtigt sei (vgl. Senatsbeschluß vom 26. September 1983 - NotZ 2/83). Ist eine gegen den Notar ergangene einfache Beitragsanforderung für ihn unanfechtbar geworden, so kann er die daraufhin erlassene vollstreckbare Zahlungsaufforderung nur noch mit der Begründung anfechten, die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit sei rechtswidrig (Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 73 Rdn 20).

13

b)

Vergebens macht der Antragsteller hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe seinen Antrag vom 27. Oktober 1981 auf Befreiung von den Beiträgen zur Vertrauensschadensversicherung und zum Vertrauensschadenfonds vor dem Erlaß des Bescheides vom 28. Januar 1983 nicht beschieden. Es trifft allerdings zu, daß ein solcher ablehnender Bescheid nicht ausdrücklich ergangen ist. Das ist jedoch der Sache nach durch die Anordnung der Vollstreckung geschehen, und zwar ermessensfehlerfrei, wie das Oberlandesgericht (S. 12 f) zutreffend dargelegt hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller noch während des gerichtlichen Verfahrens zu erkennen gegeben hat, sie sei bereit, über Stundung oder Erlaß zu befinden, wenn er ihr die erbetenen Einkommensteuerbescheide vorlege. Damit hat sie ihm nur eine erneute Entscheidung in Aussicht gestellt. Da er die Voraussetzungen für eine Überprüfung seiner Vermögenslage nicht geschaffen hat, handelte die Antragsgegnerin weder arglistig noch gegen Treu und Glauben und auch sonst nicht ermessensfehlerhaft, als sie am 28. Januar 1983 - nach eineinhalb Jahren - zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer berechtigten Forderung schritt.

14

3.

Aus den dargelegten Gründen ist die sofortige Beschwerde schließlich auch erfolgslos, soweit der Antragsteller hilfsweise Befreiung von dem noch offenen Beitragsrückstand verlangt. Er hat keinen Anspruch auf die erstrebte Beitragsbefreiung. Die Beitragsordnung der Antragsgegnerin sieht lediglich vor, daß ihr Vorstand in Ausnahmefällen auf Antrag Beitragsermäßigung gewähren kann. Dessen Ermessensausübung kann der Senat nicht durch ein eigenes Ermessen ersetzen. Die Gewährung der Beitragsermäßigung ist überdies an die Voraussetzung gebunden, daß ein Ausnahmefall vorliegt. Daß dies bei ihm zutrifft, hat der Antragsteller der Antragsgegnerin bisher nicht glaubhaft gemacht.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 552,10 DM festgesetzt.

Krohn
Gribbohm
Jähnke
Kaiser
Rendtorff