Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1983, Az.: 5 StR 517/83
Verurteilung wegen Mordes und Beihilfe zum Mord; Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; Ablehnung der Vernehmung eines Sachverständigen für Segelfragen; Verzicht auf Zeugenvereidigung; Einverständnis eines Nebenklägers mit Nichtverteidigung; Berücksichtigung von Lichtbildern; Tötung durch Schüsse; Eigensucht des Täters; Fehlen besonderer persönlicher Merkmale bei Beihilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 517/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1984, 69
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
1. Paul T ..., ohne festen Wohnsitz ,geboren am ... in R..., zur Zeit in Untersuchungshaft.
2. Dorothea P ... geborene G... aus M... geboren am ... in K...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Wertet ein Gericht es als entscheidend, dass die Tat durch Eigensucht gekennzeichnet ist, die sich in Verbindung mit einem unerträglichen Missverhältnis zwischen dem Anlass der Tat und der beabsichtigten Vernichtung zweier Menschen als besonders verwerflich darstellt und zeigen die Tatmotive, dass der Täter bei der Tat von Beweggründen geleitet worden ist, die sittlich auf tiefster Stufe stehen, hat das Gericht die erforderliche Abwägung vorgenommen und aufgezeigt, welche Tatmotive den Tötungsentschluss entscheidend bestimmt haben.
- 2.
Die Verdeckungsabsicht muss zwar Triebfeder des Täterhandelns sein. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Täter seine anfänglichen Tatmotive später um das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ergänzt, bevor er mit der Tötungshandlung beginnt. Auch dann setzt er die Tötung des Opfers als Mittel zur Verdeckung der Straftat ein.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. November 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki, als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... und Rechtsanwalt R. ... aus ... für den Angeklagten T...,
Rechtsanwalt ... aus ...und Rechtsanwalt Dr. ... aus ... für die Angeklagte P... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten T... gegen das Urteil des Schwurgerichts in B... vom 23. Dezember 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- 2.
Auf die Revision der Angeklagten P... wird das Urteil im Strafausspruch gegen sie mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision dieser Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten T... wegen Mordes in zwei Fällen und wegen versuchten Mordes in einem weiteren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe und die Angeklagte P... wegen Beihilfe zum Mord zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Beide Angeklagten rügen mit der Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel der Angeklagten P... hat teilweise Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten T....
1.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a)
Ob das Schwurgericht den Beweisantrag des Angeklagten auf Vernehmung eines Sachverständigen für Segelfragen zwar im Ergebnis zu Recht, aber mit falscher Begründung abgelehnt hat, kann dahinstehen. Darauf könnte das angefochtene Urteil nicht beruhen. Das Schwurgericht hat nach der Ablehnung des Beweisantrages den vom Angeklagten benannten Sachverständigen für Segelfragen, Peter S..., erneut gehört (Bl. IV/35 d.A.). Nach den Urteilsgründen hat der Sachverständige ausgeführt, "bereits nach drei bis vier Tagen Aufenthalt auf einem Schiff, wie der "Apollonia", bei der die Schiffsbewegungen sehr ruhig seien, habe man sich eingewöhnt und könne sich sehr sicher an Bord bewegen". Daraus hat das Schwurgericht gefolgert, daß der Zeuge G... richtige Beobachtungen gemacht hat (UA S. 158). Daß der Sachverständige bei seinen Schlußfolgerungen nicht auch die See- und Windverhältnisse sowie die Besegelung der "Apollonia" berücksichtigt hat, soweit sie von dem Schwurgericht aufgeklärt werden konnten, hält der Senat für ausgeschlossen, zumal der dahingehende Beweisantrag am vorangegangenen Verhandlungstag beschieden worden war und nach wiederholter Anhörung des Sachverständigen nicht erneut gestellt worden ist.
b)
Auf der von der Revision behaupteten Verletzung der §§ 59, 261 StPO kann das angefochtene Urteil nicht beruhen. Das Schwurgericht hat die von dem Sachverständigen von K... nach Erstattung seines Gutachtens mitgeteilte Tatsache, daß seine gutachtlichen Folgerungen auch durch die Angabe des Angeklagten bestätigt werden, der ihm gegenüber "bei der Schilderung aller drei Schüsse... vom Sehen gesprochen habe, nicht von blindlings" (UA S. 156) bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Es folgt nur den "schlüssigen Ausführungen" des Sachverständigen aufgrund "eigener Prüfung und Überzeugung" und trifft tatsächliche Feststellungen lediglich aufgrund der nachfolgend wiedergegebenen Bekundungen der Zeugen W... und G...
c)
Auf die von dem Angeklagten beanstandete Verletzung der §§ 59, 61 Nr. 5 StPO bei der Nichtvereidigung der Zeugen W... und G... kann er sich nicht berufen. Nach der Sitzungsniederschrift hat das Schwurgericht mehrfach beschlossen, diese beiden Zeugen unvereidigt zu lassen, nachdem jeweils die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten und die Verteidiger nach § 61 Nr. 5 StPO auf ihre Vereidigung verzichtet hatten. Die anwesende Nebenklägerin Birgitt K... hat in keinem Fall eine Erklärung abgegeben. Es trifft zwar zu, daß das Gericht nur von einer Vereidigung eines Zeugen absehen darf, wenn auch der anwesende Nebenkläger auf die Vereidigung verzichtet hat (BGHSt 28, 272, 273) [BGH 23.01.1979 - 5 StR 748/78]. Hier ist aber bereits zweifelhaft, ob die Nebenklägerin anders als in dem vom Senat (aaO) entschiedenen Fall nicht durch ihr Verhalten bei der Vielzahl der Verzichtserklärungen schlüssig zum Ausdruck gebracht hat, daß sie ebenfalls mit einer Nichtvereidigung einverstanden war; einer ausdrücklichen Erklärung bedurfte es nicht (vgl. BGH GA 1976, 115 = b. Holtz MDR 1976, 634; NJW 1978, 1815; Urteil vom 18. Mai 1976 - 5 StR 529/75). Jedenfalls kann der Angeklagte einen solchen Verfahrensfehler nicht mehr mit der Revision geltend machen, nachdem er selbst und sein Verteidiger auf die Vereidigung verzichtet und damit zu erkennen gegeben haben, daß sie die Vereidigung des Zeugen zur Wahrheitsfindung nicht für erforderlich halten.
d)
Die Rüge, das Schwurgericht habe die Lichtbilder 25 und 27 aus der Lichtbildermappe bei der Beweiswürdigung berücksichtigt, ohne sie durch Augenscheinsbeweis zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen (§ 261 StPO), geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Schwurgericht das Lichtbild 25 mit dem Zeugen G... bei seiner Vernehmung "erörtert" (Bl. IV/18"d.A.) und durch den Zeugen M... bei seiner Vernehmung "in Augenschein" nehmen lassen (Bl. IV/21"d.A.). Der Zeuge L... nahm die Lichtbilder 25, 27 und 28 in Augenschein und äußerte sich dazu (Bl. IV/21 d.A.). Im Urteil verwertet das Schwurgericht die Lichtbilder 25 und 27 lediglich bei der Beweiswürdigung der Aussagen der Zeugen W... und G... und führt dabei auch die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten M... und L... an, die sich dazu geäußert haben, welche Positionen der Zeuge M... als Darsteller des Angeklagten T... auf den nachgestellten Bildern eingenommen hat (UA S. 124). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Schwurgericht damit die Lichtbilder nur als Hilfsmittel bei der Vernehmung der Zeugen verwendet und sie nicht selbst als Beweismittel zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht. Beweismittel waren nur die Zeugen und ihre Aussagen über die mit ihnen erörterten Lichtbilder. Das ist eine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässige Beweiserhebung (BGHSt 18, 51, 53; BGH VRS 36, 189, 190; GA 1968, 305, 306).
2.
Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte hat während der Überführung der Segeljacht "Apollonia" von den Kanarischen Inseln in die Karibik am 13. Dezember 1981 den Schiffseigner und Kapitän der "Apollonia", Herbert K..., und seine Freundin Gabi H... mit Schüssen getötet und vorher den Zeugen W... durch einen Brustschuß schwer verletzt.
Anlaß für die Tat war, daß K... ihn nicht als Schiffsführer eingestellt hatte, ihn nach seiner Ansicht in seinem Selbstgefühl verletzt und in den Augen seiner Freundin, der Mitangeklagten P..., herabgesetzt hatte. Außerdem befürchtete er, bei der Ankunft der "Apollonia" in Barbados "wie Strandgut" von Bord gewiesen zu werden, was seine Absicht, mit seiner Freundin die angetretene Weltreise fortsetzen und Kapitän L... zu verfolgen, an den er Ansprüche zu haben glaubte, mindestens erheblich erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen würde. Er hegte gegen K... Zorn- und Haßgefühle und beschloß deshalb, ihn und seine Freundin zu töten, um das Schiff in Besitz nehmen und es ungehindert für seine weiteren Pläne nutzen zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, zwang er zunächst K... mit einem Revolver, seine Waffe herauszugeben und Blankounterschriften auszustellen, mit deren Hilfe er sich später ein Zeugnis anfertigen und seine Nutzungsberechtigung für das Schiff nachweisen wollte. Außerdem erklärte er ihm und der übrigen Besatzung, daß er das Kommando über das Schiff übernehme. Da er Klein nicht sofort töten, sondern ihn zunächst demütigen und verletzen wollte, bedrohte er ihn und die übrige Besatzung mit Ausnahme der Mitangeklagten P... in den nächsten Stunden mit seinem Revolver und wies K... und seine Freundin immer wieder darauf hin, daß sie sterben müßten und den nächsten Tag nicht mehr erleben würden. Obwohl alle weinten und um ihr Leben flehten, ließ er sich nicht beeindrucken, sondern bot K... und seiner Freundin lediglich an, sich selbst zu töten, was diese jedoch letztlich nicht ausführen konnten. Zu der Tat kam es, als T..., ohne von seines Plan abzulassen, zunächst Segelmanöver ausführen ließ und anschließend bei der Berechnung des Kurses innerhalb des Schiffes von K... mit einem Pumpenschwengel angegriffen und verletzt wurde, weil dieser nur noch diesen Ausweg sah, um sein Leben und das Leben seiner Freundin zu retten. Auf den Zeugen W... schoß der Angeklagte T..., weil er ihn für K... hielt.
Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Mordes in zwei Fällen und wegen versuchten Mordes in einem weiteren Fall. Bei der Tötung der Opfer K... und H... nimmt das Schwurgericht zutreffend an, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen und zur Verdeckung einer Straftat gehandelt hat.
a)
Das Schwurgericht hat genügend deutlich gemacht, welche Beweggründe es aus dem Bündel der von ihm festgestellten Tatmotive als niedrig angesehen hat (UA S. 175/176). Es hat als entscheidend gewertet, daß sie insgesamt durch die dabei hervorgetretene Eigensucht des Angeklagten gekennzeichnet werden, die sich in Verbindung mit dem unerträglichen Mißverhältnis zwischen dem Anlaß der Tat und der beabsichtigten Vernichtung zweier Menschen als besonders verwerflich darstellen und zeigen, daß der Angeklagte bei der Tat von Beweggründen geleitet worden ist, die sittlich auf tiefster Stufe stehen. Damit hat das Schwurgericht entgegen der Auffassung der Revision die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für erforderlich gehaltene Abwägung vorgenommen und aufgezeigt, welche Tatmotive den Tötungsentschluß entscheidend bestimmt haben (vgl. u.a. BGH NJW 1981, 932, 933; BGH Urteil vom 17. März 1977- 4 StR 665/76, mitgeteilt b. Holtz MDR 1977, 809; Beschluß vom 25. Juni 1980 - 3 StR 230/80, mitgeteilt b. Holtz MDR 1980, 986 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]). Daß der Angeklagte die Umstände kannte, welche die Niedrigkeit seines Handlungsantriebs begründeten und daß er die Fähigkeit besaß, ihn als niedrig zu bewerten, stellt das Schwurgericht ausdrücklich fest (UA S. 177). Anhaltspunkte dafür, daß es bei dem Angeklagten zu einem Motivwechsel gekommen sei, nachdem K... ihn am Kopf verletzt hatte, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Schwurgericht ist im Gegenteil davon überzeugt, daß der Angriff von K... es dem Angeklagten "leicht" gemacht hat, seinen Tatplan auszuführen (UA S. 144). Er war für ihn das Signal und ein letztlich willkommener Vorwand, nunmehr zur Tat zu schreiten (UA S. 178).
b)
Die Auffassung der Revision, daß es an einer Verdeckungsabsicht fehlt, weil der Angeklagte sich bereits zur Tötung seines Opfers entschlossen hatte, bevor er K... nötigte, seine Waffe herauszugeben und vier Blankounterschriften zu leisten, trifft nicht zu. Die Verdeckungsabsicht muß zwar Triebfeder des Täterhandelns sein (BGH Urteil vom 8. Juli 1975 - 5 StR 257/75, mitgeteilt b. Dallinger MDR 1976, 15). Das schließt jedoch nicht aus, daß der Täter seine anfänglichen Tatmotive später um das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ergänzt, bevor er mit der Tötungshandlung beginnt. Auch dann setzt er die Tötung des Opfers als Mittel zur Verdeckung der Straftat ein (vgl. BGHSt 11, 226, 228).
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Angeklagte eine Meuterei nach § 116 SeemannsG begangen hat und auch sie mit der Tötung seiner Opfer verdecken wollte.
II.
Die Revision der Angeklagten Permin.
1.
Diese Angeklagte hat die gleichen Verfahrensrügen erhoben, die bei dem Angeklagten T... unter I, 1 b-d) erörtert worden sind. Sie müssen aus den dort angegebenen Gründen ebenfalls erfolglos bleiben. Zu bemerken ist lediglich, daß auch die Angeklagte P... und ihr Verteidiger auf die Vereidigung der Zeugen W... und G... verzichtet haben (§ 61 Nr. 5 StPO).
2.
Sachbeschwerde.
a)
Der Angeklagte T... hatte die Mitangeklagte P... über seine Pläne unterrichtet, bevor er K... zur Herausgabe seiner Waffe und zur Leistung der Blankounterschriften nötigte. Das Schwurgericht hat jedoch nicht feststellen können, daß die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt schon die Absicht hatte, fördernd die ihr von T... mitgeteilte Tat zu unterstützen; sie wollte sich aus dem von ihm geplanten Geschehen heraushalten (UA S. 61). Erst als sie gleichzeitig mit dem Zugehen K... auf den Angeklagten T... von dem Zeugen W... gepackt wurde, fürchtete sie um ihr Leben und das Leben ihres Freundes und entschloß sich, T... bei der Tötung K... behilflich zu sein. Sie begab sich in das Schiffsinnere und suchte mit einer Taschenlampe nach K... der sich nach dem Tod von Gabi H... und der Verletzung des Zeugen W... in der Segellast versteckt hatte. Sie spürte ihn auf und unterrichtete T..., wo er sich aufhielt (UA S. 75/76). Dadurch veranlaßte sie K..., wieder an Deck zu kommen, wo er später von T... getötet wurde. Außerdem brachte sie T... Wasser, damit sich dieser das Blut aus dem Gesicht waschen und seine leichte Sehbehinderung beseitigen konnte (UA S. 77).
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten P... wegen Beihilfe zum Mord. Daß das Schwurgericht bei dem Angeklagten T... rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 211 StGB angenommen hat, ist oben unter I, 2 dargetan worden. Die Urteilsgründe weisen auch die innere Tatseite der Beihilfe zum Mord aus. Die Angeklagte kannte die Gründe, die T... zu seiner Tat veranlaßt hatten und wußte "spätestens aufgrund der Erklärungen der Zeugen W... und G..., daß T... K... und Gabi H... zu töten beabsichtigte" (UA S. 180). Ihr Gehilfenvorsatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zugleich sich und T... schützen wollte. Diesen Umstand hat das Schwurgericht mit Recht als irrige Annahme eines entschuldigenden Notstands nach § 35 Abs. 2 StGB gewertet. Dieser war, wie das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, vermeidbar. Die Angeklagte wußte, daß allein T... mit einem Revolver bewaffnet war; für sie war daher erkennbar, daß Klein keine ernsthafte Gefahr darstellte (UA S. 181).
b)
Der Strafausspruch kann bei dieser Angeklagten dagegen nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat bei ihr zwar von der doppelten Strafmilderung nach den §§ 27, 49 Abs. 1 und 35 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, hat aber übersehen, daß bei ihr auch der zwingende Milderungsgrund des § 28 Abs. 1 StGB vorlag. Die Angeklagte wußte zwar, aus welchen Gründen T... K... töten wollte, handelte selbst aber nicht aus den Beweggründen, die diesen zu der Tat veranlaßt haben. Bei ihr fehlten deshalb die besonderen persönlichen Merkmale, die bei T... die Tötung K... zum Mord machten. Sowohl niedrige Beweggründe wie auch die Verdeckungsabsicht sind täterbezogene Merkmale, welche die Strafbarkeit begründen (BGHSt 22, 375, 378; 23, 39, 40). Die Entscheidung BGHSt 26, 53[BGH 08.01.1975 - 2 StR 567/74] steht einer Milderung der Strafe nicht entgegen. Das Schwurgericht hat die Angeklagte P... wegen Beihilfe verurteilt, weil ihr Tatbeitrag nur eine Unterstützungshandlung der Tat des Angeklagten T... war. Das Fehlen der besonderen persönlichen Merkmale nach § 28 Abs. 1 StGB hat deshalb eine andere sachliche Grundlage als die beiden anderen Milderungsgründe (vgl. BGH NStZ 1981, 299).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.