Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1975, Az.: 5 StR 257/75
Nichtvereidigung eines Zeugen; Schweigen der Sitzungsniederschrift; Auffasung des Zeugen, bereits vereidigt worden zu sein; Zusammenfallen mehrerer Mordmerkmale
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1975
- Aktenzeichen
- 5 StR 257/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 15.10.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
1. Gastwirt Heinz-Uwe R. aus H., dort geboren am ... 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft
2. Serviererin Bärbel R. geborene L. aus H., geboren am ... 1943 in P./E., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenant des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Juli 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger des Angeklagten Heinz-Uwe R.,
Rechtsanwältin ... aus H. als Verteidigerin der Angeklagten Bärbel R.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten Heinz-Uwe R. und Bärbel R. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 15. Oktober 1974 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Beide Revisionen dringen nicht durch.
1.
Im Ergebnis erfolglos bleibt die Rüge des Angeklagten Heinz-Uwe R., der Zeuge KHM P. sei nicht vereidigt, ein Beschluß hierzu sei nicht gefaßt worden.
Das Schweigen des Protokolls beweist zwar, daß die Revisionsbehauptung zutrifft. Die angefochtene Entscheidung kann auf dem gerügten Mangel aber nicht beruhen.
Denn die Sitzungsniederschrift beweist weiter, daß "der am 16.9.1974 bereits vernommene 2. Zeuge Günther P. hereingerufen, erneut belehrt wurde" und daß nach seiner Vernehmung dieser Zeuge "und der wieder vorgerufene Zeuge Ro. nacheinander die Richtigkeit auch der heutigen Aussage unter Bezug auf ihren bereits in dieser Sache geleisteten Eid versicherten".
Der Zeuge selbst war demnach der Auffassung, er sei am 16. September 1974 bereits vereidigt worden. In dieser Überzeugung hat er seine frühere Aussage überprüft, ergänzt, gegebenenfalls berichtigt und Fragen beantwortet. Seine Bekundungen sind demnach von ihm selbst als eidliche angesehen worden mit allen hierdurch bedingten Besonderheiten. Zumal die anderen Verfahrensbeteiligten (auch die Verteidiger, wie ihr Schweigen beweist) ebenfalls der Meinung waren, der Zeuge stehe unter Eid, und weil für den KHM P. kein Vereidigungsverbot bestand, hat das Urteil diese Aussage im Ergebnis zu Recht als eidliche angesehen und behandelt.
Die angefochtene Entscheidung kann daher - wie der Senat ausnahmsweise feststellen konnte - durch den erwiesenen Mangel nicht beeinflußt sein.
2.
Die anderen Verfahrensangriffe sind - soweit zulässig erhoben - offensichtlich unbegründet und brauchen deshalb nicht näher behandelt zu werden.
3.
Entsprechendes gilt für das jeweilige sachlichrechtliche Einzelvorbringen.
Lediglich auf folgendes sei eingegangen:
Mit Unrecht meint der Beschwerdeführer Heinz-Uwe R., im Urteil fehle eine sichere Feststellung darüber, daß der Angeklagte zur Verdeckung einer Straftat gehandelt habe; in den schriftlichen Entscheidungsgründen seien "Alternativfeststellungen hinsichtlich der Motivation getroffen" worden.
Diese Rüge wird dem Urteilsinhalt nicht gerecht. Danach wußte der Angeklagte R. zwar nicht, "wie He. reagieren werde". Er rechnete jedoch mit einer Strafanzeige, "die für R. die Gefahr einer empfindlichen Freiheitsstrafe enthalten hätte" (UA S. 66). Deshalb war "Ziel der Tötung, die Aufdeckung vorangegangenen strafbaren Verhaltens zu verhindern" (UA S. 75; entsprechend auch: UA S. 69).
Daß der Beschwerdeführer außerdem noch die Rache des Opfers fürchtete, ist rechtlich ohne Einfluß. Die Absicht, durch die Tötung eine Entdeckung früherer Straftaten zu vermeiden, kann mit anderen Beweggründen zusammenfallen, die Verdeckungsabsicht braucht nicht einzige Triebfeder zu sein. Die Verurteilung wegen Mordes wird daher durch die Annahme des Schwurgerichts nicht rechtsfehlerhaft, der Beschwerdeführer Röhl habe mit beiden Möglichkeiten gerechnet und habe beide ihm drohenden Gefahren durch die Tötung ausschalten wollen.
4.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, waren die Revisionen zu verwerfen.
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Horstkotte