Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1976, Az.: 5 StR 529/75
Zulässigkeit der Vernehmung des späteren Sitzungsstaatsanwaltes zu Beginn der Hauptverhandlung als Zeugen; Unvollständige Übersetzung durch den Dolmetscher als Revisionsgrund; Zulässigkeit der ergänzendenÜbersetzung; Unzulässigkeit der Verlesung, weil die Vernehmungen ohne Ladung des Verteidigers stattgefunden haben; Anspruch des Verteidigers auf Anwesenheit bei den Vernehmungsterminen im Ermittlungsverfahren; Unterlassene Vereidigung bei ausländischer Vernehmung von Zeugen; Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen als Beweiserforschungsantrag; Voraussetzungen für die Annahme einer Zahlungseinstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1976
- Aktenzeichen
- 5 StR 529/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12559
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 13.03.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Betrug u.a.
Prozessführer
1. Kaufmann Alfred P., wohnhaft: 1.Wohnsitz S. 2. Wohnsitz B., geboren am ... 1936 in N., zur Zeit in Untersuchungshaft.
2. Kaufmann Manfred K. aus G., geboren am ... 1942 in H.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ob die Übertragung des Dolmetschers richtig und vollständig ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, das im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachprüfbar ist. Eine wörtliche Übertragung kann nicht verlangt werden. Der Dolmetscher kann ergänzend übersetzen, wenn die Übertragung zunächst wegen zu vieler Zwischenfragen unvollständig war.
- 2.
Die Verlesung von Vernehmungen im Ermittlungsverfahren ist zulässig, auch wenn der Verteidiger zu diesen Terminen nicht geladen war, wenn die Vernehmungen von der Staatsanwaltschaft veranlasst und bereits im Ermittlungsverfahren durchgeführt wurden. Die §§ 223, 224 StPO sind daher nicht anwendbar. Der Verteidiger hat daher keinen Anspruch auf Anwesenheit bei den Vernehmungsterminen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Mai 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten P.,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten K.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten P. und K. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. März 1975 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in zahlreichen Fällen, wegen Steuerhinterziehung und wegen betrügerischen Bankrotts zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
A
Verfahrensrügen
I.
des Angeklagten P.
1.
Staatsanwalt B. wurde zu Beginn der monatelangen Hauptverhandlung als Zeuge gehört und vereidigt. Er nahm anschließend die Obliegenheiten des Sitzungsstaatsanwalts bis zum Schluß der Hauptverhandlung wieder uneingeschränkt wahr. Das bemängelt die Revision.
Indessen räumt auch sie ein, daß ein Staatsanwalt, der als Zeuge vernommen worden ist, nicht schlechthin für den Rest der Hauptverhandlung auszuscheiden hat. Rechtlich verhindert ist er an der weiteren Mitwirkung nur, wenn (und soweit) zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und dem übrigen zu erörternden Sachverhalt ein unlösbarer Zusammenhang besteht. Daran fehlt es in aller Regel, wenn der Staatsanwalt nur über Vorgänge ausgesagt hat, die er bei der dienstlichen Bearbeitung der Sache wahrgenommen hat, und die den Ablauf des Verfahrens betreffen (BGHSt 21, 85, 89, 90 [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66]).
So lag es hier. Staatsanwalt B. ist - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht darüber vernommen worden, "was der Mitangeklagte K. während des Ermittlungsverfahrens ausgesagt hatte". Das haben die Angeklagten und ihre Verteidiger zwar erstrebt, indessen ohne Erfolg. Alle Fragen, die auf den Inhalt der Einlassung des Mitangeklagten abzielten, sind zurückgewiesen worden.
Die Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran, daß die Strafkammer Angaben des Mitangeklagten K. nicht verwertet hat, geschweige denn Bekundungen des Staatsanwalts darüber, wie die Aussagen des Mitangeklagten im vorbereitenden Verfahren zustande gekommen sind. Die Revision behauptet denn auch nicht, daß Staatsanwalt B. in seinem Plädoyer darauf eingegangen sei, oder daß er sich sonst mit dem Inhalt seiner eigenen Bekundung auseinandergesetzt habe.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, der Dolmetscher S. habe während der Vernehmung des Zeugen C. unzulänglich übertragen. Der Zeuge hätte daher nochmals in Gegenwart eines anderen Dolmetschers vernommen werden müssen. Die Revision stützt diese Rüge auf § 244 Abs. 2 und 4 StPO. Ein Dolmetscher ist indessen kein Sachverständiger, für den diese Bestimmungen gelten.
Ob die Übertragung richtig und vollständig war, hatte der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, das im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachprüfbar ist. Eine wörtliche Übertragung - wie sie der Beschwerdeführer vermißt - kann nicht verlangt werden (5 StR 206/66 vom 24.5.1966). Nun ist zwar der Dolmetscher, vor allem wegen zahlreicher und schneller Zwischenfragen, vorübergehend in Schwierigkeiten geraten, so daß, wie er selbst hervorhob, seine Übertragung anfangs unvollständig war. Damit setzt sich aber das Landgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise auseinander. Es weist in zwei Beschlüssen ausdrücklich darauf hin, daß der Dolmetscher "ergänzend übersetzt hat", soweit seine Übertragung unvollständig war, so daß "eine richtige und vollständige Übersetzung der Aussage herbeigeführt worden ist" (Bd. XXXV Bl. 242R, 243R d. Sachakten).
3.
Im Ergebnis erfolglos bleiben auch die Rügen der Verletzung des § 251 StPO. Sie betreffen die Verlesung von Niederschriften über (ausländische) richterliche Vernehmungen der Zeugen Dr. M. und C.. Der Angeklagte P. hatte den Verlesungen widersprochen, die nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO angeordnet waren.
a)
Die Revision hält die Verlesung für unzulässig, weil die Vernehmungen unter Verletzung der §§ 223, 224 StPO durchgeführt worden seien. Der Verteidiger sei zu den Vernehmungsterminen (im September und Oktober 1973) "nicht geladen" worden. Hierbei läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß die Vernehmungen von der Staatsanwaltschaft veranlaßt und bereits im Ermittlungsverfahren durchgeführt wurden. Die §§ 223, 224 StPO waren daher nicht anwendbar. Der Verteidiger hatte - auch nach damaligem deutschen Recht - keinen Anspruch auf Anwesenheit bei den Vernehmungsterminen, dessen Verletzung die Revision begründen könnte (BGHSt 1, 219, 221; 269, 271). Eine dem jetzigen § 168 c Abs. 5 StPO entsprechende Bestimmung gab es zur Zeit der Vernehmungen nicht.
b)
Der Zeuge Dr. M. ist bei seiner Vernehmung im Ausland nicht vereidigt worden. Der Beschwerdeführer bemängelt, daß nicht nachträglich über die Vereidigung entschieden worden sei (§ 251 Abs. 4 Satz 4 StPO). Sein Vorbringen wird durch die Sitzungsniederschrift insoweit bestätigt, als eine ausdrückliche Entscheidung darüber nicht ergangen ist. Die Sitzungsniederschrift erweist aber zugleich, daß der Richter die Frage der Vereidigung nicht übersehen hat; es wurde "festgestellt, daß eine Vereidigung des Zeugen nicht erfolgt ist" (§ 251 Abs. 4 Satz 3 StPO). Im Anschluß hieran heißt es, "Erklärungen hierzu wurden nicht abgegeben" (Bd. XXXV Bl. 269, 269R der Sachakte). Es war nämlich allen Verfahrensbeteiligten klar, daß Dr. M. wegen des Verdachts der Tatbeteiligung nicht vereidigt werden durfte. Dr. M. war "formell" Verwaltungsrat der Briefkastenfirmen M. und Me. AG. die der Angeklagte P. gegründet hatte (UA S. 11). An ihn hatte P. zweimal 100.000 sfr, zu Lasten einer Firma überwiesen, die bald darauf in Konkurs ging (UA S. 12). Beim Erwerb der F. GmbH trat Dr. M. für die Me. AG auf (UA S. 23). Er wurde anschließend zum Geschäftsführer der F. GmbH bestellt, gründete die Firma F. GmbH & Co KG, die dann zur Me. Berlin GmbH & Co KG wurde und unter deren Namen die Angeklagten zahlreiche Straftaten begingen (UA S. 24). Aus diesen Tatsachen ergab sich der (sogar naheliegende) Verdacht, daß der Zeuge Dr. M. in strafbarer Weise an den Taten der Angeklagten mitgewirkt hatte. Das lag für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage.
c)
Im Anschluß an die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmungen des Zeugen C. hat der Vorderrichter erwiesenermaßen gegen § 251 Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO verstoßen. Auf den gerügten Mängeln kann die angefochtene Entscheidung jedoch nicht beruhen.
Der Zeuge C. ist ausschließlich zu der Frage gehört worden, welche Akkreditive er in der Schweiz zugunsten von zwei Lieferfirmen der Angeklagten beschafft habe und welche Bedingungen diese Akkreditive enthielten. Seine Aussage bezog sich nur auf zwei Betrugsfälle.
Im Fall II/6 der Urteilsgründe (Firma F. des V.) hatte der Zeuge die Eröffnung eines Akkreditivs abgelehnt, dies auch der Lieferantin mitgeteilt (UA S. 69). Das haben die Angeklagten nie anders dargestellt. Ihnen wird nicht vorgeworfen, daß sie diese Lieferfirma durch Vorspiegelung eines verwertbaren Akkreditivs getäuscht hätten. Die geschädigte Firma hat vielmehr unabhängig von einem Akkreditiv allein im Vertrauen auf Wechsel geliefert, die sie von den Angeklagten erhalten hatte (UA S. 69, 70).
Das gilt auch für den Fall II/3 der Urteilsgründe (Firma O.-C.). Diese Lieferantin "vertraute auf die vorhergehenden Zahlungszusagen" der Angeklagten; sie hatte die Waren fast durchweg "vor Zusage der Akkreditive" geliefert. Dem entspricht der ausdrückliche Hinweis im Urteil, daß "das Akkreditiv und seine Bedingungen aus tatsächlichen Gründen nicht entscheidungserheblich" waren (UA S. 107 i.V.m. UA S. 57, 58).
4.
Mit dieser einwandfreien Begründung hat das Landgericht es auch abgelehnt, hilfsweise den Zeugen C. darüber zu hören, daß die Firma O.-C. mit den Bedingungen des Akkreditivs einverstanden gewesen sei. Richtig ist, daß die Ablehnung darüber hinaus eine anfechtbare Begründung enthält.
Daß diese überflüssig war und deshalb unschädlich blieb, verkennt offenbar auch der Beschwerdeführer nicht. Er beendet seine Ausführungen zu dieser Rüge mit dem Hinweis, auf das behauptete Einverständnis der Firma O.-C. mit den Akkreditivbedingungen sei es doch angekommen. Es sei möglich, daß in diesem Betrugsfall "die Rechtswidrigkeit nachträglich entfallen" sei "und auch der Vorsatz des Angeklagten". Das ist jedoch sachlich-rechtlich unhaltbar.
5.
Auf die Nichtvereidigung des Zeugen D. kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Dieser Zeuge war nach seiner Vernehmung am 30. Januar 1975 nur vorläufig entlassen worden. Am 3. Februar 1975 ordnete der Vorsitzende in der Hauptverhandlung an, der Zeuge solle zum 27. Februar 1975 geladen werden. In der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1975 gab der Vorsitzende bekannt, "daß das Gericht eine Vernehmung des Zeugen D. nicht für notwendig erachte". Das bedeutete, wie kein Verfahrensbeteiligter verkennen konnte, daß die Strafkammer damit auch eine Vereidigung des Zeugen nicht für notwendig hielt. Die Verhandlungsniederschrift fährt fort: "Die Prozeßbeteiligten widersprachen dem nicht" (Bd. XXXV Bl. 331, 342, 576 der Sachakten). Damit hatten sie deutlich zu erkennen gegeben, daß sie nicht nur auf die weitere Vernehmung, sondern zugleich auch auf die Vereidigung des Zeugen verzichteten (§ 61 Nr. 5 StPO). Einer ausdrücklichen Erklärung bedurfte es nicht (2 StR 414/75 vom 3.12.1975).
6.
Die Strafkammer hat zwei Hilfsbeweisanträge auf Vernehmung je eines Sachbearbeiters der Banque National de Paris in T. und der First National City Bank in G. als Beweisermittlungsanträge behandelt, weil die Angabe eines bestimmten Beweismittels fehle. Das ist, wie die Revision mit Recht hervorhebt, bedenklich. Indessen kann das Urteil auf der Ablehnung der Hilfsbeweisanträge nicht beruhen.
Ihnen lag die Behauptung zugrunde, die geschädigten Zeugen P. und C. hätten von den Angeklagten bestimmte Aktien (shares der H.-Incorporation) nicht als Sicherheiten, sondern an Zahlungs Statt entgegengenommen. Das hätten die Zeugen den jeweiligen Bankangestellten ausdrücklich gesagt.
Hierauf konnte es schlechterdings nicht ankommen. Gleichgültig, ob einer der Geschädigten durch die Überlassung der H.-Aktien auch nur zusätzlich getäuscht worden ist, so hat er doch weitere Vermögensverfügungen lediglich "im Hinblick auf den Wert" der Papiere getroffen (UA S. 104). Die Aktien waren aber wertlos. Sie konnten daher weder als Sicherheit noch zur unmittelbaren Befriedigung der Lieferanten dienen. Dann aber war es gleichgültig, ob sie von ihnen als Sicherheiten oder an Zahlungs Statt hereingenommen wurden. Daß die Aktien doch Wert gehabt hätten, besagten die Beweisbehauptungen nicht.
7.
Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen zur Zahlungseinstellung,
a)
Die Behauptung, der Angeklagte habe im Oktober 1972 an einen Herrn St. "in bar knapp 400.000 DM (Anzahlung)" für H.-Aktien geleistet, hat das Landgericht als wahr unterstellt. Es hat sich in den Urteilsgründen durchweg daran gehalten. Es brauchte aus einzelnen Zahlungen entgegen der Auffassung der Revision nicht zu folgern, daß die Angeklagten zu dieser Zeit ihre Zahlungen auch sonst noch nicht eingestellt hatten.
b)
Den Antrag, einen Wirtschaftsprüfer als Sachverständigen darüber zu hören,
daß keine der Firmen des Angeklagten "zahlungsunfähig" gewesen sei, es keine Wechselproteste, Scheckretouren, Vollstreckungshandlungen, Arreste gegeben habe, daß AOK-Beiträge und Lohnsteuern bezahlt worden seien
hat das Landgericht aus verschiedenen Gründen abgelehnt.
Es sagt an einer Urteilsstelle, die unter Beweis gestellten Behauptungen seien "aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung". Diese Begründung ist falsch, denn das Landgericht leitet die Zahlungseinstellung gerade aus dem Gegenteil der behaupteten Tatsachen her.
Fehlerhaft wäre es auch gewesen, einen Wirtschaftssachverständigen als "ungeeignetes Beweismittel" abzulehnen. Das aber hat die Strafkammer, die diese Wendung tatsächlich benutzt, mit ihr ersichtlich nicht ausdrücken wollen. Sie sagt in unmittelbarem Zusammenhang hiermit, es habe der "Anhörung eines Sachverständigen nicht bedurft". Das Gericht könne "die besonderen Kenntnisse eines Sachverständigen" entbehren, weil es "ohne weiteres" selbst in der Lage sei, die erforderlichen Feststellungen zur Zahlungseinstellung zu treffen.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und trägt für sich die Ablehnung des Hilfsantrages. Um festzustellen, daß Wechsel protestiert, Schecks zurückgegeben, Beiträge und Steuern nicht abgeführt wurden, daß Gläubiger vollstreckt und Arreste ausgebracht haben, bedarf es in der Tat keiner besonderen Sachkunde. Die Urteilsgründe weisen denn auch zur Genüge aus, daß die Strafkammer sich die erforderliche Sachkunde mit Recht zugetraut hat. Ihre Ausführungen zu der wirtschaftlichen Lage der Firmen und den Zahlungspraktiken der Angeklagten sind entgegen der Auffassung der Revision übersichtlich und für das Revisionsgericht ohne weiteres nachprüfbar.
8.
Alle übrigen Verfahrensbeschwerden des Angeklagten P. sind offensichtlich unbegründet, auch diejenigen, mit denen Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO gerügt wird. Daß die Strafkammer in einem der Ablehnungsverfahren nicht in der Besetzung entschieden habe, die § 27 Abs. 1 StPO vorschreibt, ist einmal nicht bewiesen. Zum anderen kommt es allein darauf an, ob die Ablehnungsgesuche zu Recht verworfen worden sind (BGHSt 18, 200, 204). Das ist durchweg mit zutreffender Begründung geschehen.
II.
Verfahrensrügen des Angeklagten K.
1.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Ablehnung des Dolmetschers S. wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen.
Unzutreffend ist der Revisionsvortrag, der Dolmetscher habe selbst zugegeben, daß er Auslassungen "vorgenommen hat". Dergleichen hatten die Angeklagten nicht einmal in ihrem Ablehnungsgesuch behauptet. Daß dem Dolmetscher Übertragungsfehler unterlaufen sind, weil er "mit der Materie nicht vertraut" war und die Befragung des ausländischen Zeugen durcheinander lief, gab dem Angeklagten noch keinen berechtigten Grund zu der Annahme, der Dolmetscher wolle günstige Teile der Zeugenaussage unterdrücken. Da Unklarheiten alsbald durch Rückfragen an den Dolmetscher geklärt wurden, konnte der Angeklagte auch nicht den Eindruck gewinnen, die Aussage des Zeugen werde durch die Übertragung verfälscht. Das hat die Strafkammer in dem beanstandeten Beschluß einwandfrei dargelegt.
2.
Die Revision wendet sich ferner gegen die Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen des Angeklagten P., denen sich der Pflichtverteidiger des Angeklagten K. am 24. Februar 1975 angeschlossen hatte. Hierauf kann der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht stützen, weil die Anschlußerklärung zurückgenommen war.
In der Hauptverhandlung vom 3. März 1975 erklärte der Angeklagte K., "daß er den Prozeß als erledigt und die gestellten Hilfsbeweisanträge als Verschleppung des Prozesses ansehe". Der Pflichtverteidiger äußerte hierzu, "ob die Hilfsbeweisanträge seitens der Verteidigung des Angeklagten K. aufrechterhalten bleiben, müsse zwischen dem Angeklagten K. und seinem Verteidiger Rechtsanwalt S. abgesprochen werden". Rechtsanwalt S. ist danach wiederholt in der Hauptverhandlung aufgetreten. Er war zugegen, als die Beweisaufnahme geschlossen, "keine weiteren Anträge mehr gestellt" wurden. Er war anwesend, als der Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung vom 10. März 1975 seine Anträge vom 24. Februar 1975 wiederholte, indessen gerade nicht die Hilfsbeweisanträge von diesem Tage oder seine damalige Anschlußerklärung. Daraus mußte die Strafkammer entnehmen, daß sich nicht nur der Angeklagte K. von Anträgen distanziert hatte, hinter denen er Verschleppungsabsicht vermutete, sondern daß auch seine Verteidiger solche Anträge nicht weiter verfolgen wollten.
B.
Auf die von beiden Beschwerdeführern erhobene allgemeine Sachrüge hat der Senat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang geprüft. Rechtsfehler treten nicht hervor.
Das gilt auch für die einwandfrei festgestellte Zahlungseinstellung. Sie liegt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, bereits dann vor, wenn ein Schuldner für die Dauer aufhört, seine fälligen Geldschulden ganz oder zum wesentlichen Teil zu bezahlen, gleichviel, ob dies auf Zahlungsunfähigkeit oder mangelndem Zahlungswillen der Angeklagten beruhte, die als (tatsächliche) Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter hinter den zusammengebrochenen Firmen standen. Welche Tatsachen genügen, um die Zahlungseinstellung auszuweisen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine "Gegenüberstellung der Aktiva mit den Passiva" kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Poth nicht schlechthin verlangt werden. Hier bedurfte es keiner genauen Aufstellung, denn wenige Monate nach den Straftaten wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt, weil Verbindlichkeiten von über 5 Millionen "keine verwertbaren Aktiva gegenüberstanden". Unabhängig davon teilt das Landgericht auf UA S. 79-83, 94-95 Tatsachen mit, die für sich allein die Auffassung rechtfertigen, daß die Firmen der Angeklagten spätestens ab Juli 1972 ihre Zahlungen eingestellt hatten.
Die weiteren Einzelausführungen des Angeklagten P. zur Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Herrmann
Fleischmann
Schuster