Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1983, Az.: IVb ZR 9/82
Begründung der erweiterten Unterhaltspflicht; Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber dem nicht sorgeberechtigten Elternteil; Nichtbestehen der Verpflichtung zum Kindesunterhalt auch die Mittel zu verwenden, die der Elternteil für den eigenen angemessenen Unterhalt benötigen würde; Bestehen eines finanziellen Ungleichgewichtes zwischen den Eltern; Gleichwertigkeit von Naturalunterhalt und Barunterhalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZR 9/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 03.12.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Waltraud R., L. K., H.
Prozessgegner
1. Astrid L., geb. am ...
2. Axel L., geb. am ...
beide G.Weg ..., T.,
vertreten durch ihren Vater Otto K. L., ebenda.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Dezember 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie zu Unterhaltszahlungen für die Zeit ab Januar 1981 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die im Dezember 1971 und im Februar 1975 geborenen Kläger sind die ehelichen Kinder der Beklagten aus ihrer geschiedenen Ehe. Im Jahre 1979 wurde das Sorgerecht über die Kläger dem Vater übertragen. Dieser ist wieder verheiratet. Seine jetzige Ehefrau hat eine im Jahre 1969 geborene Tochter mit in die Ehe gebracht. Die Kläger leben im Haushalt des Vaters. Sie nehmen die Beklagte auf Unterhaltszahlung in Anspruch.
Die Beklagte ist ebenfalls wieder verheiratet, lebt aber seit November oder Dezember 1980 von ihrem jetzigen Ehemann getrennt. Sie war in der neuen Ehe zunächst nicht erwerbstätig. Im November 1980 nahm sie eine Tätigkeit als Verkäuferin für drei Tage in der Woche zu einem monatlichen Entgelt von 600 DM netto auf. Seit April 1981 arbeitet sie als Vollzeitkraft und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1 000,98 DM. Dazu bezieht sie seit September 1981 Wohngeld in Höhe von monatlich 90 DM.
Der Vater der Kläger ist kaufmännischer Angestellter. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt 2 500 DM. Außerdem erhält er das staatliche Kindergeld für drei Kinder - nämlich die Kläger und die Tochter seiner jetzigen Ehefrau - in Höhe von monatlich zunächst 350 DM, ab 1. Februar 1981 in Höhe von monatlich 410 DM. Seine jetzige Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach.
Mit Schreiben vom 14. April 1980 forderten die Klager, vertreten durch ihren Vater, die Beklagte ohne Erfolg zur Unterhaltsleistung auf. Im Verfahren vor dem Familiengericht haben sie sodann beantragt, die Beklagte mit Wirkung vom 1. Mai 1980 zu Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 170 DM an die Klägerin zu 1 und von 130 DM an den Kläger zu 2 zu verurteilen. Das Familiengericht hat der Klage mit Wirkung vom 6. Mai 1980 stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und geltend gemacht, sie sei angesichts ihres geringen Arbeitsverdienstes nicht leistungsfähig; einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen ihren jetzigen Ehemann habe sie nicht; dieser sei seit Ende 1980 arbeitslos. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt: Für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1980: 170 DM an die Klägerin zu 1 und 130 DM an den Kläger zu 2; für Januar 1981: 84 DM an die Klägerin zu 1 und 66 DM an den Kläger zu 2; für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August 1981: je 75 DM an beide Kläger und für die Zeit ab 1. September 1981: je 120 DM an beide Kläger.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der sie ihre Verurteilung zu Unterhaltsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 1981 angreift.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für verpflichtet gehalten, alle ihr möglichen Mittel für den Unterhalt der Kläger einzusetzen, soweit sie dazu ohne Gefährdung ihres notwendigen Selbstbehalts von monatlich 850 DM in der Lage sei. Zur Begründung der erweiterten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB den Klägern nicht so weitgehend zum Unterhalt verpflichtet zu sein, weil ein anderer Unterhaltspflichtiger, nämlich der Vater, vorhanden sei; dieser sei nach seinen Einkommensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht zu weiteren Barunterhaltsleistungen an die Kläger in der Lage. Seine monatlichen Nettoeinkünfte von 2 500 DM seien teilweise durch unzumutbare Arbeit erzielt, weil er im Hinblick auf die ihm obliegende Betreuung der minderjährigen Kläger an sich nur zur Ausübung einer Halbtagstätigkeit verpflichtet wäre. Aus diesem Grund sei ihm auf die Hälfte seines Einkommens ein Bonus von 30 % = 375 DM zu gewähren. Von seinem danach anrechenbaren Einkommen in Höhe von 2 125 DM seien seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Klägern in Höhe von 585 DM (320 DM + 265 DM) abzusetzen, so daß noch 1 540 DM verblieben. Hiervon sei der Unterhalt seiner jetzigen Ehefrau mit 513 DM (1/3 des verbleibenden Nettoeinkommens) abzuziehen. Damit behalte der Vater der Kläger im Ergebnis monatlich 1 027 DM für sich selbst. Von diesem Betrag seien ihm weitere Barunterhaltszahlungen an die Kläger nicht zuzumuten.
2.
Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision zu Recht Bedenken.
Allerdings trifft der Ausgangspunkt der Überlegungen des Berufungsgericht zu § 1603 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu: Wie § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich vorsieht, tritt die Verpflichtung, zum Kindesunterhalt auch Mittel zu verwenden, die der Elternteil für den eigenen angemessenen Unterhalt benötigen würde, nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Das kann auch der andere Elternteil sein (§ 1606 Abs. 3 BGB), sofern er nach Maßgabe des § 1603 Abs. 1 BGB leistungsfähig ist. Zwar erfüllt der Elternteil, der - wie hier der Vater der Kläger - minderjährige Kinder betreut, durch deren Pflege und Erziehung seine Unterhaltspflicht regelmäßig in vollem Umfang (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), und er ist auch wenn er über eigenes Einkommen verfügt, daneben grundsätzlich nicht zum Barunterhalt verpflichtet. Das gilt jedenfalls in Fällen, in denen der andere Ehegatte leistungsfähig ist und mindestens ebenso hohe Einkünfte hat wie der betreuende Elternteil. Ist das jedoch nicht der Fall und würde die Inanspruchnahme des anderen Elternteils deshalb zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen, dann kann eine andere Regelung in Betracht kommen. Unter diesem Gesichtspunkt könnte im vorliegenden Fall eine Unterhaltspflicht der Beklagten entfallen, wenn der Vater der Kläger neben deren Pflege und Erziehung auch ihren Barbedarf ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts tragen kann (BGH Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 = FamRZ 1980, 555, 556; Senatsurteile vom 2. Juli 1980 - IVb ZR 519/80 = FamRZ 1980, 994, 995; vom 28. Januar 1981 - IVb ZR 573/80 = FamRZ 1981, 347, 348; vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 = FamRZ 1981, 543, 544).
Dies hat das Berufungsgericht verneint. Hierbei kann ihm indessen - nach der gegebenen Begründung - nicht gefolgt werden. Es steht mit der nach Erlaß des angefochtenen Urteils entwickelten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht in Einklang, daß das Berufungsgericht dem Vater der Kläger pauschal einen Bonus von 30 % auf die Hälfte seiner Einkünfte gewährt und den sich damit ergebenden Betrag von 375 DM anrechnungsfrei belassen hat, weil er seine Einkünfte teilweise durch unzumutbare Arbeit erziele. Die Frage, in welchem Umfang das (Mehr-)Einkommen eines Elternteils aus einer Erwerbstätigkeit, die er neben der Betreuung ehelicher Kinder über das gebotene Maß hinaus ausübt, bei der Bemessung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist, ist vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (Senatsurteil vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 = FamRZ 1981, 779, 780).
Die hierfür erforderliche Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Umstände ist dem Tatrichter vorbehalten. Da das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine derartige Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB bisher nicht vorgenommen hat, ist die Sache - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird bei seiner neuen Entscheidung die Bemessung des für einen etwaigen Barunterhaltsanspruch der Kläger in Betracht zu ziehenden Einkommens ihres Vaters auch im übrigen zu überprüfen haben. In dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht das anrechenbare Einkommen des Vaters von 2 125 DM um "seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Klägern in Höhe von 585 DM (320 DM + 265 DM)" auf 1 540 DM ermäßigt und ist sodann nach Abzug des Unterhalts für die zweite Ehefrau zu dem Ergebnis gelangt, daß ihm von dem verbleibenden Restbetrag von 1 027 DM "weitere Barunterhaltszahlungen an die Kläger" nicht zuzumuten seien. Eine Begründung für den in dieser Berechnungen enthaltenen Abzug von 585 DM ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Anscheinend sollen die Beträge von 320 DM und 265 DM, zusammen 585 DM, den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 1980) für die erste und zweite Altersstufe bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen (hier des Vaters) zwischen 2 500 und 3 100 DM entsprechen, wobei allerdings zu beachten wäre, daß das Berufungsgericht das unterhaltserhebliche Einkommen des Vaters der Kläger mit monatlich 2 125 DM und nicht 2 500 DM angenommen hat.
Unabhängig von der Höhe des abgesetzten Betrages begegnet aber die Absetzung als solche rechtlichen Bedenken. Der Vater der Kläger gewährt ihnen den Naturalunterhalt. Dieser ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich gleichwertig mit dem von dem anderen Elternteil zu leistenden Barunterhalt (Senatsurteile vom 2. Juli 1980 - IVb ZR 519/80 = FamRZ 1980, 994; vom 28. Januar 1981 - IVb ZR 537/80 = FamRZ 1981, 347, 348; vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 = FamRZ 1981, 543, 544; vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 = FamRZ 1982, 779, 780). Das bedeutet aber nicht, daß der Wert der Betreuungsleistungen rechnerisch - in derselben Höhe wie der geschuldete Barunterhalt - anzusetzen und bei der Ermittlung der (weiteren) Leistungsfähigkeit des den Naturalunterhalt erbringenden Elternteils im Hinblick auf § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB von dessen Einkommen vorweg abzuziehen wäre (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1982 aaO). Ein solches Vorgehen würde, wie der vorliegende Fall zeigt, eine Prüfung der Leistungsfähigkeit des an sich zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils nach dem Maßstab des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGBüberflüssig machen, da der notwendige Barunterhaltsbetrag für die Kinder bereits als - zusätzliche - Leistung des den Naturalunterhalt gewährenden Elternteils berücksichtigt wäre. Das Berufungsgericht mag zwar bei seinen Überlegungen dem Umstand Rechnung getragen haben, daß der Vater der Kläger tatsächlich neben dem Naturalunterhalt auch den Barunterhalt für die Kinder erbracht haben wird, soweit und solange die Beklagte keine Zahlungen leistet(e). Dies hat jedoch bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile nach den Grundsätzen des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB i.V. mit § 1603 Abs. 1 BGB außer Betracht zu bleiben.
Das Oberlandesgericht wird daher die Frage, ob der Vater der Kläger neben ihrer Pflege und Erziehung auch den Barbedarf ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts tragen kann, danach zu beurteilen haben, welche Beträge ihm von seinem - möglicherweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht voll einzusetzenden - Einkommen nach Abzug lediglich des Unterhalts für seine jetzige Ehefrau verbleiben.
Falls das Gericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Vater der Kläger - gemessen an dem geringen Einkommen der Beklagten - seinerseits nach Maßgabe des § 1603 Abs. 1 BGB auch zur Leistung des vollen Barunterhalts für die Kinder in der Lage ist, entfällt eine Leistungspflicht der Beklagten auf der Grundlage des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Ob die Beklagte alsdann etwa nach § 1603 Abs. 1 BGB zu - anteiligen - Barunterhaltsleistungen für die Kläger herangezogen werden könnte, wird das Oberlandesgericht ebenfalls zu prüfen haben. Allerdings wird eine Unterhaltspflicht der Beklagten nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommen, wenn ihr Einkommen allenfalls ihren eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf deckt, dessen Höhe das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt hat.
3.
Ergibt die erneute Prüfung des Berufungsgerichts hingegen, daß der Vater der Kläger nicht oder nur zu einem Teil zur Leistung des Barunterhalts herangezogen werden kann, dann greift - gegebenenfalls wegen des Restbetrages - die gesteigerte Unterhaltspflicht der Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ein.
Für diesen Fall stellt sich wiederum die Frage ihrer Leistungsfähigkeit. Hierzu hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt:
Die Beklagte sei nach der Trennung von ihrem jetzigen Ehemann verpflichtet gewesen, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen; Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft hätten dem nicht mehr im Wege gestanden. Sie müsse sich daher für die Zeit ab Januar 1981 so behandeln lassen, als ob sie Einkünfte aus einer vollen Arbeitstätigkeit - in der seit April 1981 tatsächlich erzielten Höhe von monatlich 1 000 DM netto - gehabt habe.
Weitere Einkünfte als das tatsächliche Arbeitseinkommen von monatlich 1 000 DM seien der Beklagten allerdings nicht zuzurechnen. Insbesondere habe sie keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem getrennt lebenden Ehemann, da dieser arbeitslos und zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte nicht in der Lage sei. Bei einem erzielbaren Nettoeinkommen von rund 1 000 DM betrage der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1 nach Gruppe 1 Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle 228 DM abzüglich 37,50 DM (1/2 des auf sie entfallenden Kindergeldes), mithin 190,50 DM. Dem Kläger zu 2 stehe ein Unterhaltsanspruch von 188 DM abzüglich 37,50 DM hälftiges Kindergeld, also 150,50 DM zu. Die Summe der Unterhaltsansprüche betrage somit 341 DM. Bei einem notwendigen Selbstbehalt der Beklagten von 850 DM und einem Nettoeinkommen von 1 000 DM ständen indessen nur 150 DM, also 56 % weniger als benötigt, zur Verteilung zur Verfügung. Bei Kürzung der Unterhaltsbeträge für beide Kläger um den Prozentsatz von jeweils 56 könnten die Klägerin zu 2 mithin rund 84 DM und der Kläger zu rund 66 DM beanspruchen.
Für den Zeitraum vom 1. Februar 1981 bis zum 31. August 1981 hat das Oberlandesgericht in entsprechender Weise Unterhaltsansprüche der Kläger in Höhe von je 75 DM ermittelt, wobei es einerseits das zum 1. Februar 1981 erhöhte Kindergeld (je Kläger 85 DM, anzurechnen je 42,50 DM) berücksichtigt und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen hat, daß der Kläger zu 2 im Februar 1981 das sechste Lebensjahr vollendet hat und damit ebenfalls in die zweite Stufe der Düsseldorfer Tabelle aufgerückt ist. Für die Zeit ab 1. September 1981 hat das Oberlandesgericht schließlich dem Einkommen der Beklagten das von ihr bezogene Wohngeld in Höhe von monatlich 90 DM hinzugerechnet und ist auf diese Weise zu Unterhaltsansprüchen von je 120 DM für jeden der Kläger gelangt.
4.
Diese Ausführungen halten - bis auf die Frage der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des Wohngeldes - den Angriffen der Revision stand.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein unterhaltsverpflichteter Elternteil, der tatsächlich keine Einnahmen aus einer (vollen) Erwerbstätigkeit hat, gleichwohl im Hinblick auf seine Arbeitskraft als leistungsfähig anzusehen, soweit er in zumutbarer Weise eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen und hieraus entsprechende Einkünfte hätte erzielen können (BGH Urteil vom 7. November 1979 - IV ZR 96/78 = BGHZ 75, 272, 274; Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 = FamRZ 1982, 25, 26). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte bereits ab Januar 1981, und nicht erst seit April 1981, zumutbarerweise eine Ganztagsbeschäftigung hätte aufnehmen können. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht gelangt, weil die Beklagte nichts dafür dargelegt habe, daß sie sich sogleich nach der Trennung von ihrem Ehemann intensiv um eine entsprechende Arbeitsstelle bemüht habe. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet zwar ein, die Beklagte habe unter Beweisantritt (Auskunft des Arbeitsamts) ganz allgemein geltend gemacht, daß es damals bei Verkäuferinnen erheblich mehr Bewerberinnen als offene Stellen gegeben habe; es habe deshalb nur eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, daß die Beklagte bereits ab 1. Januar 1981 eine ganztägige Beschäftigung in ihrem Beruf hätte finden können. Hiermit hat die Revision indessen keinen Erfolg. Der Beklagten wären nur dann keine fiktiven Einkünfte aus einer - grundsätzlich zumutbaren - Vollzeitbeschäftigung anzurechnen, wenn sie konkret - unter substantiierter Darlegung ihrer Bemühungen um eine entsprechende Arbeitsstelle - nachgewiesen hätte, daß es ihr trotz intensiver Arbeitssuche vor April 1981 nicht gelungen sei, eine Ganztagstätigkeit zu finden. Der allgemeine Hinweis auf eine ungünstige Arbeitsmarktsituation für Verkäuferinnen reichte hierfür nicht aus.
Das angefochtene Urteil ist weiterhin - entgegen der Auffassung der Revision - auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Berufungsgericht das von dem Vater der Kläger bezogene Kindergeld nur in Höhe von 50 DM und 100 DM bzw. ab Februar 1981 von 50 DM und 120 DM - zur Hälfte - auf die Barunterhaltspflicht der Beklagten angerechnet hat. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, ist ein "Zählkindvorteil", der einem Elternteil wegen der Berücksichtigung eines weiteren nicht gemeinsamen Kindes erwächst, dem Kindergeld für die gemeinsamen ehelichen Kinder weder ganz noch teilweise zuzurechnen und damit auch nicht in den Ausgleich der unterhaltspflichtigen Eltern einzubeziehen (Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 = FamRZ 1981, 26, 27; vom 29. April 1981 - IVb ZR 582/80 = FamRZ 1981, 650, 651). Das gilt auch für den hier zu entscheidenden Fall, daß sich das Kindergeld für die gemeinsamen ehelichen Kinder erhöht, weil ein nicht gemeinsames älteres Kind des neuen Ehepartners vorhanden ist, für welches das geringere Erstkindergeld bezahlt wird mit der Folge, daß auf die gemeinsamen ehelichen Kinder das höhere Zweit- und Drittkindergeld entfällt. Auch hier wird die Unterhaltslast der Eltern der Kläger nicht dadurch erhöht, daß der Vater in seinem neuen Haushalt ein weiteres, älteres Kind seiner jetzigen Ehefrau versorgt (Senatsurteil vom 29. April 1981 aaO). Das Oberlandesgericht hat daher zutreffend nur die Beträge für das Erst- und Zweitkindergeld zugunsten der Beklagten angerechnet.
Soweit das Gericht hingegen das seit September 1981 von der Beklagten bezogene Wohngeld ohne nähere Prüfung des ortsüblichen, "normalen" Wohnkostenbedarfs einerseits und der tatsächlichen Miete der Beklagten andererseits ihrem Einkommen zugerechnet hat, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Nach der Rechtsprechung des Senats ist Wohngeld bei der Unterhaltsbemessung (nur) insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als es nicht lediglich unvermeidbare, erhöhte Aufwendungen für den Wohnbedarf ausgleicht (Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80 = FamRZ 1982, 898, 899 m.w.N.). Dies wird das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung gegebenenfalls zu berücksichtigen haben.
Eines Ausspruchs des teilweisen Verlustes der Revision - entsprechend dem Antrag der Kläger vom 26. Oktober 1983 - bedarf es nicht, da das Revisionsverfahren mit dem Erlaß diese Urteils insgesamt beendet wird (vgl. dazu Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 515 Rdn. 11-15).
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp