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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1983, Az.: 4 StR 376/83

Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl ; Nichtbezahlung einer Hotelrechnung; Nötigung unter Einsatz einer Waffe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1983
Aktenzeichen
4 StR 376/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 21.03.1983

Fundstellen

  • BGHSt 32, 88 - 93
  • JZ 1984, 142-143
  • Jakobs, JR 84, 385
  • MDR 1984, 66 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 500-501 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Der räuberischen Erpressung kann sich schuldig machen, wer ein Hotel unter Anwendung von Gewalt gegenüber dem Hotelportier mit seinem Gepäck verläßt, weil er nicht mehr in der Lage ist, die Hotelrechnung zu bezahlen. Der Vermögensnachteil kann in einem solchen Fall in der Beeinträchtigung des gesetzlichen Pfandrechts des Gastwirts (§ 704 BGB) liegen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. September 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat festgestellt:

2

Der Angeklagte mietete sich am 10. Juli 1982 zusammen mit dem anderweitig verfolgten Markus H. im Hotel "Conti" in Münster ein, wobei sie "ihre Personalien richtig und vollständig angaben" (UA 4). Da beide am 15. Juli 1982 nicht mehr genug Geld besaßen, um die Hotelkosten zu bezahlen, wollten sie das Hotel ohne Bezahlung der Rechnung unter Mitnahme ihres Gepäcks heimlich verlassen. Weil der Hotelportier R. jedoch ständig in der Rezeption anwesend war, entschlossen sie sich, ihn gewaltsam in eines der von ihnen gemieteten Zimmer zu bringen, ihn dort zu fesseln und einzuschließen, um sich anschließend aus dem Hotel zu entfernen. In Ausführung dieses Planes richtete der Angeklagte am nächsten Morgen gegen 5.00 Uhr eine ungeladene Gaspistole auf R. und verbrachte ihn zusammen mit Heitkamp auf das Zimmer 812, wo R. gefesselt und geknebelt und sodann eingeschlossen wurde. Als sie mit ihrem Gepäck an der - nunmehr unbesetzten - Rezeption vorbeikamen, faßten sie den Entschluß, die Situation auszunutzen und das in der Hotelkasse befindliche Geld mitzunehmen. Sie entwendeten einen Betrag zwischen 450,- und 500,- DM und verließen danach das Hotel.

3

II.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat Erfolg.

4

1.

Das Landgericht hat die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung damit begründet, daß der Angeklagte den Portier dazu genötigt habe, das Verlassen des Hotels ohne Bezahlung der Rechnung zu dulden; er habe dadurch "das Vermögen der Hotelleitung" geschädigt, um sich und H. zu Unrecht "in Höhe der aufgelaufenen Abrechnungskosten" zu bereichern (UA 7 f).

5

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht verkennt, daß sich der Angeklagte und H. nicht durch das erzwungene ungehinderte Verlassen des Hotels, sondern schon durch die vorangegangene Benutzung der Zimmer bereichert haben. Die Forderung auf Bezahlung des Mietpreises hing nicht vom Verbleiben im Hotel oder vom Verlassen des Hotels ab; diese Forderung wurde durch die gegenüber dem Hotelportier ausgeübte Gewalt nicht geschmälert oder in ihrer Durchsetzbarkeit beeinträchtigt (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juni 1974 - 4 StR 83/74 bei Dallinger MDR 1975, 23). Das folgt schon daraus, daß sich die Vermögenssituation des Hotelinhabers insoweit nicht verändert hätte, wenn der Plan des Angeklagten und seines Mittäters nicht zur Ausführung gekommen wäre. Es fehlt somit zur Annahme des Erpressungstatbestandes an einem durch die Nötigungshandlung bewirkten Vermögensnachteil des Genötigten oder eines anderen. Damit ist die notwendige Kausalität zwischen der Nötigungsfolge und dem Eintritt des Nachteils nicht gegeben (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 253 StGB, Rdn. 11; Lackner in LK, 10. Aufl., § 253 StGB, Rdn. 15).

6

Aus der Entscheidung BGHSt 25, 224 ergibt sich nichts anderes:

7

Dort hatte sich der Fahrgast eines Taxis in der Absicht beförden lassen, den Fahrpreis nicht zu entrichten und die Feststellung seiner Person durch Gewalt zu verhindern, um die Durchsetzung der Fahrpreisforderung unmöglich zu machen. Weil es dem Angeklagten durch die dabei - entsprechend seinem vorher gefaßten Tatplan - angewendete Gewalt gelungen war, ohne Bezahlung des Fahrpreises unerkannt zu entkommen, wurde eine schwere räuberische Erpressung bejaht. Denn der Erpressungstatbestand, der sich dadurch vom Betrug unterscheidet, daß nicht Täuschung, sondern Gewalt das Mittel ist, das eine Selbstschädigung des Opfers bewirken soll, findet auch auf solche Fälle Anwendung, in denen aufgrund eines entsprechenden Tatplans nach vorangegangener Täuschung unmittelbar die Gewalt eingesetzt wird, um das Opfer zu nötigen, die erzwungene Schädigung seines Vermögens endgültig hinzunehmen.

8

Hier hatte der Angeklagte nicht von vornherein vor, den Hotelinhaber unter Anwendung von Gewalt um die Hotelkosten zu prellen; auch waren die Personalien des Angeklagten bekannt, so daß die Durchsetzung der Forderung durch das (erzwungene) Verlassen des Hotels nicht zusätzlich erschwert wurde. Ein Recht, den Angeklagten am Verlassen des Hotels zwecks Bezahlung der Rechnung zu hindern, stand dem Hotelportier nicht zu. Er hatte kein Selbsthilferecht zur Befriedigung der Hotelforderung (vgl. § 230 Abs. 1 BGB) und auch nicht zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten (BGHSt 17, 328, 330). Selbsthilfe wäre nur zur Sicherung des Mietpreisanspruches durch Vorbereitung des dinglichen oder persönlichen Arrestes erlaubt gewesen (§§ 229, 230 Abs. 2 und 3 BGB). Es ist jedoch nicht anzunehmen, daß der Hotelinhaber gegenüber dem mittellosen Angeklagten ein Arrestverfahren durchzuführen beabsichtigte; zudem hätten die Voraussetzungen der §§ 917, 918 ZPO nicht vorgelegen, da die schlechte Vermögenslage des Schuldners allein keinen Arrestgrund darstellt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 41. Aufl., § 917 ZPO, Anm. 1 C; Thomas/Putzo, 12. Aufl., § 917 ZPO, Anm. 1 b).

9

2.

Eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung könnte allerdings aus einem anderen Grunde in Betracht kommen.

10

a)

Der Hotelinhaber hatte gemäß § 704 Satz 1 BGB für seine Forderungen für Wohnung und andere den Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewahrten Leistungen ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen der Gäste. Er hätte daher - durch den Hotelportier als seinen Vertreter - gemäß § 704 BGB i.Verb.m. § 560 BGB der Entfernung des mitgebrachten Gepäcks des Angeklagten und seines Mittäters widersprechen können (Palandt/Thomas, 42. Aufl., § 704 BGB Rdn. 2; Haase in Münchener Kommentar, § 704 BGB Rdn. 4), sofern es sich um der Pfändung unterworfene Sachen handelte (§ 704 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 559 Satz 3 BGB). Dadurch, daß der Angeklagte und H. ihr Gepäck aus dem Hotel herausbrachten, haben sie möglicherweise das gesetzliche Pfandrecht des Hotelinhabers beeinträchtigt und damit dem Hotelinhaber einen Vermögensnachteil zugefügt; denn das Pfandrecht gehört als ein Vermögensrecht zum Vermögen des Hotelinhabers (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 253 StGB Rdn. 14 mit § 263 StGB Rdn. 27 a; Lackner in LK, 10. Aufl., § 253 StGB Rdn. 14 mit § 263 StGB Rdn. 180). Da der Angeklagte und sein Mittäter unter Anwendung von Gewalt und mittels Einsatzes einer Waffe den Hotelportier genötigt haben, das Verbringen des Gepäcks aus dem Hotel zu dulden (vgl. Lackner a.a.O. Rdn. 12 unter Hinweis auf RGSt 25, 435), ist insofern eine Bestrafung wegen schwerer räuberischer Erpressung möglich.

11

b)

Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung allerdings ergeben, daß der Hotelportier für den Hotelinhaber von einem an den eingebrachten Sachen des Angeklagten bestehenden gesetzlichen Pfandrecht keinen Gebrauch gemacht hätte, käme nur eine versuchte schwere räuberische Erpressung in Frage. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung wäre jedoch, daß der Angeklagte mindestens den bedingten Vorsatz hatte, dem Inhaber des Hotels durch das erzwungene Hinausschaffen seines Gepäcks einen Vermögensnachteil zuzufügen, und in der Absicht handelte, sich dadurch zu Unrecht zu bereichern (vgl. dazu BGHSt 16, 1, 4) [BGH 23.02.1961 - 4 StR 7/61], wobei für die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung wiederum bedingter Vorsatz genügt (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 253 StGB Rdn. 14).

12

c)

Ob der Angeklagte sich insofern auch gemäß § 289 StGB strafbar gemacht hätte und in welchem Verhältnis § 289 StGB zu § 253 StGB stünde (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 289 StGB Rdn. 7; Lackner 15. Aufl., § 253 StGB Anm. 2 b; Schönke/Schröder, 21. Aufl., § 289 StGB Rdn. 13), kann dahingestellt bleiben, da die Pfandkehr gemäß § 289 Abs. 3 StGB nur auf Antrag verfolgt wird, ein dahingehender Antrag jedoch nicht gestellt wurde und die Strafantragsfrist (§ 77 b StGB) inzwischen abgelaufen ist.

13

3.

Die Verurteilung wegen Diebstahls läßt an sich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat den Angeklagten von seinem Standpunkt aus zu Recht nur wegen Diebstahls und nicht wegen Raubs verurteilt, da bei Wegnahme des Geldes aus der Hotelkasse die Nötigungshandlung gegenüber dem Hotelportier abgeschlossen war und lediglich die Notigungswirkungen noch fortdauerten (vgl. dazu Herdegen in LK, 10. Aufl., § 249 StGB Rdn. 16 m.w. Nachw.).

14

In der neuen Hauptverhandlung könnte sich jedoch ergeben, daß der Angeklagte und sein Mittäter - wovon die zugelassene Anklage ausging - den Entschluß zur Wegnahme bereits vor Anwendung der Gewalt gegenüber dem Hotelportier gefaßt hatten. In diesem Falle könnte die Verurteilung wegen Diebstahls nicht bestehenbleiben, vielmehr wäre dann das Vorliegen eines schweren Raubs gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bejahen. Sollte sich entsprechend den Ausführungen zu II 2 auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung ergeben, so stünden die beiden Tatbestände in Tateinheit (§ 52 StGB). Das würde auch dann gelten, wenn die schwere räuberische Erpressung nur versucht sein sollte, da sich hier der Raub und die schwere räuberische Erpressung auf unterschiedliche Gegenstände (Hotelkasse bzw. eingebrachte Sachen) beziehen (vgl. BGH NJW 1967, 60, 61; Herdegen in LK, 10. Aufl., § 249 StGB Rdn. 26). Mit dem Raub und der schweren räuberischen Erpressung würde ferner - was das Landgericht übersehen hat - ein Vergehen der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB rechtlich zusammentreffen (vgl. BGHSt 18, 26, 27; Herdegen in LK, 10. Aufl., § 249 StGB Rdn. 28; Lackner in LK, 10. Aufl., § 253 StGB Rdn. 34).

15

4.

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß sich die Angabe des Anrechnungsmaßstabes im Ausland erlittener Freiheitsentziehung aus denn Urteilsspruch ergeben muß (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB); die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß die Strafkammer sich ihrer Verpflichtung bewußt war, den Anrechnungsmaßstab nach ihrem tatrichterlichen Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 1980 - 3 StR 499/79 - bei Holtz, MDR 1980, 454; BGH NStZ 1982, 326; BGH, Beschluß vom 8. August 1983 - 3 StR 494/82 - und vom 26. Mai 1983 - 4 StR 265/83).

Salger
Hürxthal
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner