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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.1980, Az.: 3 StR 499/79

Bestimmung des Maßstabes hinsichtlich einer Anrechnung einer ausländischen Strafe oder Freiheitsentziehung nach Ermessen des Gerichtes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1980
Aktenzeichen
3 StR 499/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 13953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 11.06.1979

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Kaufmännischer Angestellter Kadri Ö. aus W., geboren am ... 1950 in I./Türkei

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Nr. 2 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 11. Januar 1980
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Juni 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es sich um die Anrechnung der in Jugoslawien erlittenen Untersuchungshaft handelt.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Revision ist im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie greift mit der Sachrüge nur insoweit durch, als das Landgericht auf die erkannte Freiheitsstrafe - ohne nähere Bestimmung - die Untersuchungshaft angerechnet hat, die der Angeklagte in dieser Sache in Jugoslawien erlitten hat.

2

Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so hat das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen zu bestimmen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der gesetzgeberische Grund hierfür liegt darin, daß ausländische Verhältnisse den deutschen vielfach nicht vergleichbar sind (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 51 Rdn 16; Stree in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 51 Rdn 32). Ob das Landgericht die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB gesehen und von ihr Gebrauch gemacht hat, läßt das angefochtene Urteil weder in der Urteilsformel noch in den Gründen (UA S. 40) erkennen.

3

Der Senat kann den Strafausspruch insoweit nicht selbst ergänzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1953 - 4 StR 108/53). Da die Strafkammer in Bezug auf die Mittäterin Heidemarie B. ausdrücklich von "zweifellos schweren und zum Teil auch unwürdigen Haftbedingungen" (UA S. 30) sowie von Mißhandlungen durch das Aufsichtspersonal (UA S. 12) spricht, läßt sich nicht ausschließen, daß sie bei Ausübung des ihr zustehenden tatrichterlichen Ermessens zu einem Umrechnungsmaßstab gekommen wäre, der günstiger ist als eine Anrechnung im Regelverhältnis eins zu eins (vgl. Tröndle in LK, 10. Aufl. § 51 Rdn 74; Lackner, StGB 12. Aufl. § 51 Anm. 5; Horn in SK StGB, 2. Aufl. § 51 Rdn 27).

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm