Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.1974, Az.: 4 StR 83/74
Mittäterschaft bei räuberischer Erpressung; Nötigung als mitbestrafte Nachttat eines Betruges
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1974
- Aktenzeichen
- 4 StR 83/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 23.07.1973
Verfahrensgegenstand
Autostraßenraub
Prozessführer
Hausfrau Irene L., geborene K., aus L., geboren am ... 1939 in D.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Juni 1974
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführerin
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Juli 1973 in den Fällen II Nr. 2, 3 und 4 der Urteilsgründe in vollem Umfang, im Fall II Nr. 1 im Strafausspruch, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Autostraßenraubes in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vollendeter, in einem Fall mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus dem Beschlußsatz ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.
Der Schuldspruch wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit (vollendeter) schwerer räuberischer Erpressung ist nur im Fall Nr. 1 (E.) durch die Feststellungen gerechtfertigt. Abweichend von ihrem sonst verfolgten Plan haben hier die Angeklagte und ihre Nichte den Türken E. nicht durch die Vorspiegelung, ihm gegen Entgelt den Beischlaf zu gestatten, in ihr Fahrzeug gelockt, sondern dadurch, daß sie sich erboten, ihn zu seiner Arbeitsstelle mitzunehmen. Wie dem Zusammenhang der Feststellungen zu entnehmen ist, hatten sie dabei die Absicht, ihn an einen entlegenen Ort zu fahren und dort, "notfalls" durch Drohung mit einer Gaspistole, zur Hergabe von Geld zu nötigen. Diese Absicht haben sie dann auch ausgeführt, und zwar, wie die Feststellungen ebenfalls ergeben, auf einem öffentlichen Platz. Hiernach sind die Tatbestandsmerkmale des Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung erfüllt (vgl. BGH VRS 40, 451 = NJW 1971, 765).
Der Strafausspruch im Fall Nr. 1 ist jedoch aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß sich die Verurteilung wegen Autostraßenraubes in den drei übrigen Fällen, die nicht bestehen bleiben kann, hier auf die Ablehnung eines minderschweren Falles ausgewirkt hat.
In den Fällen Nr. 2 (Y.), 3 (S.) und 4 (D.) tragen die Feststellungen die Verurteilung nicht. Die Angeklagte und ihre Nichte hatten geplant, diesen drei Ausländern durch das Versprechen von Geschlechtsverkehr Geld zu entlocken, wobei sie von vornherein nicht die Absicht hatten, das Versprechen zu erfüllen. Ein solches Verhalten erfüllt im Falle des Gelingens des Planes die Merkmale des Betruges. Dies hat das Landgericht offensichtlich verkannt. Daß mit der Zahlung ein sittenwidriges Geschäft erfüllt werden sollte und daß auf die Gegenleistung daher rechtlich kein Anspruch bestand, ist für die strafrechtliche Wertung ohne Belang, wie das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 11. April 1972 (NJW 1972, 1823) unter Bezugnahme auf RGSt 44, 230 zutreffend dargelegt hat (vgl. auch BGHSt 2, 364; Dreher, 34. Aufl. Anm. 5 A b und Schönke/Schröder, 17. Aufl., Rnr. 105, jeweils zu § 263 StGB).
Im Fall Nr. 2 ist es beim Betrugsversuch geblieben, weil sich der Mann nicht hat täuschen lassen. Daß die Angeklagte für den Fall, daß die Täuschung gelungen wäre, die Absicht hatte, ihn "notfalls" durch Drohung mit ihrer Gaspistole zum Verlassen ihres Wagens zu nötigen, begründet nicht den Tatbestand des Autostraßenraubes, weil die Angeklagte, wenn sie diese Absicht ausgeführt hätte, nicht eine räuberische Erpressung, sondern, wie darzulegen sein wird, nur eine Nötigung begangen hätte. Sie hat also, soweit man bei dem festgestellten Sachverhalt überhaupt schon von einem Anfang der Ausführung sprechen kann, den Angriff auf den Mann nicht zur Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung unternommen.
Auch im Fall Nr. 3 ist es möglicherweise beim Betrugsversuch geblieben, S. ist zwar zunächst auf das Versprechen der Angeklagten hereingefallen, hat aber, bevor er zahlte, gemerkt, daß er getäuscht worden war. Er hat zwar dann trotzdem gezahlt, aber nicht, weil er getäuscht worden war, sondern weil er Angst hatte, von Freunden der beiden Frauen ausgeraubt zu werden. Ob die Angeklagte diese Angst bewußt herbeigeführt oder bestärkt hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, wenn es auch naheliegen mag. Sie ergeben nicht einmal zweifelsfrei, daß die Angeklagte die Angst des Mannes bewußt ausgenutzt hat. Möglicherweise glaubte sie, S. zahle, weil ihm der Geschlechtsverkehr versprochen worden war. Der Schuldspruch wegen vollendeter räuberischer Erpressung ist daher auf Grund der bisherigen Feststellungen rechtlich nicht haltbar. Die eventuelle Absicht der Angeklagten, den Mann mittels Drohung zum Verlassen ihres Wagens und zum Verzicht auf das auf Grund der Täuschung gegebene Geld zu nötigen, rechtfertigt auch hier nicht den Schuldspruch wegen Autostraßenraubes. Anders ist es, wenn die Angeklagte den Mann durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Zahlung genötigt und dadurch eine räuberische Erpressung begangen hat.
Im Fall Nr. 4 liegt zunächst ein vollendeter Betrug vor. D. hat auf die falsche Zusicherung hin gezahlt, er könne mit der Nichte der Angeklagten geschlechtlich verkehren. Daß das Landgericht die Angeklagte als Mittäterin ansieht, obwohl die Nichte mit dem Mann verhandelt hat, ist im Hinblick auf das Vorgehen in den anderen Fällen und die festgestellte Absprache der beiden Frauen rechtlich unbedenklich. Darin, daß die Angeklagte den Mann dann durch Drohung mit einer Waffe dazu genötigt hat, auf die Rückgabe des Geldes zu verzichten, sieht das Landgericht zu Unrecht eine räuberische Erpressung. Es ist bei der hier gegebenen Sachlage schon zweifelhaft, ob seiner Forderung wirtschaftlich ein Vermögenswert zukam, wie das Landgericht annimmt (vgl. OLG Hamburg NJW 1966, 1525, 1526 vorletzter Absatz). Dies kann aber auf sich beruhen. Dadurch, daß die Angeklagte den D. mittels Drohung genötigt hat, auf eine nachdrücklichere Geltendmachung seiner "Forderung" zu verzichten, hat sie sich nur den bereits durch Betrug erlangten Vermögensvorteil gesichert und dem Betrogenen keinen weiteren Vermögensschaden zugefügt. Soweit sich die Tat gegen das Vermögen des Geschädigten richtete, kommt ihr daher neben dem vorangegangenen Betrug keine rechtlich selbständige Bedeutung zu. Insoweit ist sie mitbestrafte Nachtat des Betruges. Eine Nötigung, die bloß der Sicherung eines durch Betrug erlangten Vermögensvorteils dient, ist daher nicht als Erpressung zu bestrafen. Die Wirkung der Konsumtion reicht aber nur so weit, wie es sich um das Element der Vermögensbeschädigung handelt. Nicht berührt wird daher die in der Drohung liegende Nötigung, die als solche strafbar bleibt (BGH, Urteil vom 21. November 1972, 3 StR 270/72; Schröder, JZ 1950, 94, 98; MDR 1950, 398, 400).
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