Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.08.1983, Az.: 4 StR 381/83
Folgen eines nicht "Glauben schenken" einer Zeugenaussage trotz gegenteiliger Meinung eines Sachverständigen; Überprüfbarkeit einer Beweiswürdigung des Tatrichters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.08.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 381/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 21.12.1982
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessgegner
Karl-Heinz G. aus H., geboren am ... 1949 in B.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. August 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus S. und Rechtsanwalt ... auf B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Dezember 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, die 11jährige Schülerin Petra L. am 10. Juli 1978 ermordet zu haben, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Sachbeschwerde vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1.
Die Revision rügt, daß das Landgericht dem 18jährigen Zeugen S. entgegen der Auffassung des Sachverständigen Diplom-Psychologen B., der die widerspruchsvolle Aussage für "im Kern glaubhaft" hält, keinen Glauben geschenkt hat. Sie ist der Ansicht, das Landgericht hätte sich über das Gutachten des Sachverständigen nicht hinwegsetzen dürfen, ohne einen weiteren Sachverständigen zu hören; durch die unterbliebene Zuziehung eines weiteren Sachverständigen sei § 244 Abs. 2 StPO verletzt.
Die Rüge greift nicht durch. Die Revision verkennt, daß es nicht Aufgabe des Sachverständigen ist, darüber zu befinden, ob eine Aussage wahr ist oder nicht. Es gehört vielmehr zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist dem Tatrichter vorbehalten, abschließend für den Schuldspruch Glaubwürdigkeit und Wahrheitsgehalt einer Aussage zu beurteilen (BGHSt 21, 62 [BGH 23.02.1966 - 2 StR 15/66]). Der Sachverständige kann auf Grund seiner Sachkunde nur angeben, welche Gründe für und gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage eines Zeugen sprechen. Die Entscheidung darüber, ob dem Zeugen letztlich geglaubt und eine Verurteilung auf seine Aussage gestützt werden kann, ist jedoch dem Gericht vorbehalten (BGH a.a.O.). Aus den Urteilsgründen ergibt sich eindeutig, daß das Gericht auf Grund ausreichender eigener Sachkunde die Angaben des Sachverständigen geprüft und in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Strafkammer legt ohne Rechtsverstoß umfassend und ausführlich dar, warum sie zu der Ansicht gelangt ist, auf die Angaben des Zeugen S. könne eine Verurteilung des Angeklagten nicht gestützt werden. Zu der Anhörung eines weiteren Sachverständigen bestand bei dieser Sachlage keine Veranlassung.
2.
Auch die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.
a)
Soweit mit ihr ebenfalls beanstandet wird, der Tatrichter habe sich unzureichend mit dem Gutachten des Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen S. auseinandergesetzt, bleibt sie aus den bereits erörterten Gründen erfolglos. Die von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs besagen nichts anderes.
So befaßt sich der Beschluß vom 10. Februar 1977 - 4 StR 663/76 - (bei Holtz MDR 1977, 637) nicht mit der Frage der Beurteilung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, sondern erklärt, daß der Tatrichter "in einer derart schwierigen Frage wie der Beurteilung der Schuldfähigkeit" bei Abweichen von einem erstellten Sachverständigengutachten in der Regel ohne Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht auskommen wird. Im Beschluß vom 3. November 1976 - 2 StR 534/76 - (bei Holtz MDR 1977, 284) wird ausdrücklich festgestellt, daß im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden sei, wenn der Tatrichter die Glaubwürdigkeit anders als der Sachverständige beurteile. Allein wegen der Besonderheiten des Falles hatte der Bundesgerichtshof dort das tatrichterliche Urteil aufgehoben. Auch das Urteil vom 7. Dezember 1979 - 2 StR 548/79 - (bei Pfeiffer NStZ 1982, 296) verlangt vom Tatrichter, sich je nach Sachlage auch im Widerspruch zum Sachverständigen eine eigene Überzeugung zu bilden. Die Revision führte dort nur zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils, weil das Revisionsgericht auf Grund der Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht beurteilen konnte, ob der Tatrichter auf Grund ausreichender eigener Sachkunde in vertretbarer Weise zu seiner dem Gutachten widersprechenden Überzeugung gelangt war.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht aber nicht die Sachkunde des Sachverständigen bezweifelt und durch eigene Sachkunde ersetzt, sondern ist seiner richterlichen Aufgabe nachgekommen, die Frage der Schuld oder Unschuld des Angeklagten unter Würdigung aller in der Hauptverhandlung erhobener Beweise abschließend zu beantworten. Das ist nicht zu beanstanden; wollte man dem Tatrichter nämlich diese Befugnis bestreiten, so würde ihm die Entscheidung über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten aus der Hand genommen und dem Sachverständigen übertragen.
b)
Zutreffend ist zwar die Ansicht der Revision, der Angeklagte hätte - entgegen den Darlegungen des Landgerichts - auch an einer äußerlich unsichtbaren Stelle eine Verwundung haben können. Damit entfällt zwar ein Indiz, das das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt hat; da aber nicht feststeht, ob der Angeklagte überhaupt einen Hautkratzer hatte, kann aus der fehlerhaften Annahme eines entlastenden Indizes hier nicht ein den Angeklagten belastendes Indiz gewonnen werden.
c)
Die Revision rügt im übrigen zu Unrecht, das Landgericht habe die Beweise unzureichend und nicht umfassend gewürdigt. Das Landgericht setzt sich eingehend mit den für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umständen auseinander. Seine richterliche Überzeugung, diese Beweise reichten zur Verurteilung des Angeklagten nicht aus, kann mit der Revision nicht angegriffen werden.
Es ist ausschließlich Sache des Tatrichters, den Wert und die Bedeutung einzelner Beweistatsachen zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Beweiswürdigung unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGHSt 3, 213, 215; 17, 382, 385; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 261 StPO Rdn. 70 bis 73 m.w.N.). Es ist die für die Schuldfrage entscheidende, allein dem Tatrichter übertragene Aufgabe, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (BGHSt 10, 208, 209) [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]. Ebensowenig wie der Tatrichter gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Folgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muß (BGHSt 29, 18, 20) Indem die Revision die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung, die - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - in ausreichender Weise auch alle Beweisanzeichen in ihre Darlegungen und in ihre Überzeugungsbildung einbezogen hat, angreift, versucht sie zu erreichen, daß das Revisionsgericht die Wertung des Tatrichters durch die Wertung der Staatsanwaltschaft ersetzt. Das ist unzulässig.
3.
Das Revisionsgericht hatte nicht mehr über die sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsanordnung zu befinden. Mit dem Erlaß des Revisionsurteils entfällt die Zuständigkeit des Revisionsgerichts zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde, wenn weitere Feststellungen zum dringenden Tatverdacht im Zeitpunkt der Inhaftierung als auch zum verschuldeten Umfang der Haft erforderlich sind (BGHSt 29, 168, 173). Das ist hier der Fall, zumal eine Begründung für die sofortige Beschwerde nicht gegeben worden ist.
Hürxthal
Ruß
Goydke
Meyer-Goßner