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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1979, Az.: 2 StR 548/79

Krankheitswert von Fehlentwicklungen zur Begründung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit; Entscheidung des Tatrichters zu Lasten des Täters im Widerspruch zu einem Sachverständigengutachten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1979
Aktenzeichen
2 StR 548/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG in Limburg/Lahn - 31.05.1979

Fundstelle

  • NStZ 1981, 296

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessführer

Arbeiter Michael S. aus D. geboren am ... 1960 in F. zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 5. Dezember 1979
in der Sitzung vom 7. Dezember 1979,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Mösl, Dr. Müller, B. Maier als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979,
Richter am Kammergericht Dr. ... bei der Verkündung vom 7. Dezember 1979 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979 als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979,
Justizhauptsekretär ... bei der Verkündung vom 7. Dezember 1979 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts - Jugendkammer - in Limburg/Lahn vom 31. Mai 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen und - zugleich für die Taten, wegen deren durch ein rechtskräftiges anderes Urteil die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war - zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den stark angetrunkenen Theo H. gelegentlich einer Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Mitangeklagten W. gemeinsam mit W. durch Faustschläge und Fußtritte an Kopf und Hals so schwer verletzt, daß H., für den Angeklagten vorhersehbar, alsbald starb.

3

Die Jugendkammer hat für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte gesehen. Zwar hat sie festgestellt, daß durch falsche Erziehung in Elternhaus und Schule die Entwicklung des Angeklagten verzögert und seine soziale Anpassungsfähigkeit beeinträchtigt worden ist. Sie hat weiter berücksichtigt, daß er von H. über Monate hinweg schwere Demütigungen und kurz vor der Tat eine Beleidigung hatte hinnehmen müssen und nunmehr durch die sich bietende Gelegenheit zu der Rachehandlung veranlaßt wurde. Sie hat jedoch der Fehlentwicklung keinen Krankheitswert beigemessen und den Angeklagten auch im übrigen als geistig gesund erachtet (UA S. 35). Aus seinem Verhalten vor und nach der Tat hat die Jugendkammer geschlossen, "daß er jederzeit in der Lage war, zu erkennen, was vor sich ging, und entsprechend dieser Erkenntnis zu handeln" (UA S. 35, 36), bzw. "daß S. jederzeit wußte, was er tat und was um ihn herum geschah" (UA S. 37). Zu dieser Beurteilung ist die Jugendkammer "entgegen der Ansicht des Sachverständigen" gekommen. Über das Gutachten hat sie lediglich mitgeteilt, daß der Sachverständige "eine schwere seelische Abartigkeit bei dem Angeklagten S. nicht ausschließen wollte, die zu einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben könne"; dem Zusammenhang ist zu entnehmen, daß damit, wie in § 21 StGB vorausgesetzt, eine erhebliche Verminderung gemeint war.

4

Diese Begründung für die Nichtanwendung des § 21 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar muß sich der Tatrichter zu allen Fragen eine eigene Überzeugung bilden, je nach Sachlage also auch im Widerspruch zu einem Sachverständigengutachten. In einem solchen Fall muß er aber im einzelnen die gegensätzlichen Beurteilungsgrundlagen und Schlußfolgerungen aufzeigen und sich mit der abgelehnten Ansicht auseinandersetzen, so daß das Revisionsgericht beurteilen kann, ob der Tatrichter auf Grund ausreichender eigener Sachkunde in vertretbarer Weise zu seiner dem Gutachten widersprechenden Überzeugung gelangt ist. Daran fehlt es hier.

5

Die Jugendkammer teilt nicht mit, welche Abartigkeit der Sachverständige angenommen hat und wie er deren Grad sowie die Erheblichkeit der Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet hat. Dementsprechend ist nicht zu erkennen, in welchem Umfang die Jugendkammer vom Gutachten abgewichen ist und ob ihre Erwägungen gegenüber denen des Sachverständigen standhalten (BGH, GA 1977, 275).

6

Unabhängig davon wecken die Erörterungen zur Frage der Schuldfähigkeit schon für sich allein wegen ihrer Ungenauigkeit und Unvollständigkeit Zweifel, ob die Jugendkammer die Umstände, die für die Anwendung des § 21 StGB maßgeblich sind, zutreffend gewertet hat. Die oben im Wortlaut wiedergegebenen Urteilsausführungen bedeuten nur, daß der Angeklagte nicht schuldunfähig war, sondern Einsichts- und Hemmungsvermögen hatte. Sie besagen aber nichts über den Grad dieser Fähigkeiten und schließen eine erhebliche Verminderung nicht aus. Weiter geben die von der Strafkammer hierzu erörterten Gesichtspunkte nur eine Erklärung für das Rachebedürfnis des Angeklagten und seinen plötzlichen Ausbruch, belegen aber nicht das Vorhandensein von Hemmungsvermögen. Dem entspricht es, daß in der als zusammenfassende Beurteilung gedachten Formulierung UA S. 37 die Steuerungsfähigkeit, um die es hier insbesondere geht, noch nicht einmal angesprochen wird.

7

Die aufgezeigten Unzulänglichkeiten stellen einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.

Schumacher
Willms
Mösl
Müller
Maier