Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1977, Az.: 4 StR 663/76
Revision aufgrund fehlender Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten; Schuldfähigkeit eines sogenannten Spiegeltrinkers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1977
- Aktenzeichen
- 4 StR 663/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 04.06.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Prozessführer
Früherer Rechtsanwalt Dr. Heinz P. aus B., geboren am ... 1933 in P. (Krs. L.)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 10. Februar 1977
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Juni 1976, soweit er verurteilt ist, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mit den Übrigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.
Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg.
Eine Verletzung sachlichen Rechts liegt darin, daß sich die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht hinreichend mit dem von ihr eingeholten - dritten Sachverständigengutachten auseinandergesetzt hat, dem es in entscheidenden Punkten nicht gefolgt ist.
Bei der Wiedergabe des Gutachtens im Urteil wird - nach stichwortartiger Aufzählung der durchgeführten Untersuchungen und ihrer Ergebnisse lediglich die Schlußfolgerung des Sachverständigen wiedergegeben, daß es sich bei dem Angeklagten um einen sog. Spiegeltrinker handele, dessen Verantwortlichkeit möglicherweise ab 1970 im Sinne von § 21 StGB beeinträchtigt und ab 1973 bei auftretenden subdeliranten Zuständen sogar entfallen sein könne (§ 20 StGB). Weitere Einzelheiten des Gutachtens werden nicht mitgeteilt.
Die Strafkammer legt dann im einzelnen, ohne auf das Gutachten einzugehen, dar, daß sie auf Grund der übrigen Beweisaufnahme - insbesondere der Zeugenvernehmung - zu der Überzeugung gelangt sei, daß diese zeitlichen Grenzen abweichend von der Ansicht des Sachverständigen zu ziehen seien, und zwar im wesentlichen auf Grund der Aussagen von Zeugen aus der familiären und beruflichen Umgebung des Angeklagten.
Dieses Vorgehen ist nicht frei von Rechtsirrtum. Allerdings ist es das Recht und die Pflicht des Tatrichters, sich gegenüber einem Sachverständigen die Selbständigkeit des Urteils zu wahren (BGHSt 8, 113, 117; BGH, Urteil vom 11. Juli 1972 - 1 StR 236/72).
Wenn er aber eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muß er die Darlegungen des Sachverständigen im einzelnen wiedergeben und seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht die Nachprüfung möglich ist. Eine solche Darstellung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Es stellt die Auffassung des Sachverständigen und die der Kammer lediglich nebeneinander, ohne die gebotene Wertung vorzunehmen und in eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten einzutreten. Auch handelt es sich offensichtlich um allgemeine Erwägungen laienhafter Art, mit denen vom Gutachten abgewichen wird, da lediglich auf die "Auffälligkeit" des Verhaltens des Angeklagten abgestellt wird. Die einschlägige wissenschaftliche Literatur ist anscheinend nicht verwertet worden. Aus ihr ergibt sich aber beispielsweise, daß die Umgebung des Alkoholikers wegen des langsamen Verlaufs der psychischen Veränderung sich an diese gewöhnt und den Zusammenhang mit dem Alkoholmißbrauch oft nicht oder jedenfalls nicht in ihrem ganzen Umfang erkennt (vgl. Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. II (1972) S. 1037). Schon im Hinblick darauf erscheint es nicht zwingend, entscheidend darauf abzustellen, ab wann der Angeklagte für Laien - seine Ehefrau und Angestellten - auffällig geworden ist.
In einer derart schwierigen Frage wie der Beurteilung der Schuldfähigkeit wird der Tatrichter, wenn er nicht ausnahmsweise über außergewöhnliche Sachkunde verfügt, in der Regel ohne Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht auskommen, wenn er von einem wissenschaftlich begründeten Gutachten abweichen will, zumal, wenn die zu beurteilende Tat mehrere Jahre zurückliegt, so daß der persönliche Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Aufklärung nur wenig beitragen kann (vgl. Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 244 Rn. 63).
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß es zweifelhaft erscheint, ob die Voraussetzungen für Annahme einer fortgesetzten Handlung vorliegen (vgl. BGHSt 1, 313, 314, 315).
Schließlich wird die nunmehr zuständige Strafkammer zu beachten haben, daß, soweit über eine Unterbringung des Angeklagten zu entscheiden ist, nach § 246 a StPO ein Sachverständiger zu der Frage der Behandlungsaussichten zu vernehmen ist.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden; sie können aufrechterhalten werden, da sie von dem Grund der Aufhebung nicht erfaßt werden.
Börtzler
Mayer
RiBGH Zipfel ist z. Zt. beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Mayr
Knoblich