Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.1976, Az.: 2 StR 534/76
Zulässigkeit der Stützung eines Schuldausspruches allein auf eine in Zweifel gezogene Zeugenaussage; Anforderungen an die Ermittlung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 534/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 13142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 05.05.1976
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Dreher Hans-Gerd Josef H. aus W., B., geboren am ... 1935 in Be.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. November 1976
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer stützt den Schuldspruch allein auf die Aussage der Zeugin Birgitt H., obwohl die Sachverständige deren Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen hat (UA S. 7). Dagegen ist zwar im Grundsatz nichts einzuwenden. Jedoch hätte sich hier die Strafkammer wegen der Besonderheiten des Falles nicht auf die bloße Bemerkung beschränken dürfen, daß die Sachverständige Zweifel hatte, sondern im Urteil die von der Sachverständigen angegebenen Gründe für ihre Zweifel mitteilen müssen. Nur auf diese Weise wäre dem Revisionsgericht die Möglichkeit zur Prüfung eröffnet worden, ob die Kammer rechtlich bedenkenfrei auf Grund eigener Sachkunde die Zweifel der Sachverständigen für nicht durchgreifend erachtet hat (vgl. BGHSt 12, 18).
Besonderer Anlaß zu Ausführungen in diesem Sinne bestand hier deshalb, weil das Mädchen - anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung - erstmals gegenüber der Sachverständigen und dann in der Hauptverhandlung einen weiteren Vorfall mit dem Angeklagten geschildert hat, der, hätte er sich ereignet, nicht wesentlich geringer zu werten wäre als die von der Strafkammer für erwiesen erachtete Tat (UA S. 6). Die Strafkammer geht auf diesen Vorfall nicht näher ein, läßt insbesondere offen, ob sie auch insoweit von der Wahrheit der Schilderung des Mädchens überzeugt ist. Konnte sie diese Überzeugung nicht erlangen, so könnten sich hieraus Folgerungen auch für die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der übrigen Aussage ergeben. Auf eine Erörterung dieser Frage kann deshalb nicht verzichtet werden.
Bedenken bestehen im übrigen auch gegen die Strafzumessungserwägungen, soweit die Strafkammer darin dem Angeklagten "ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit" zur Last legt. Dieser Vorwurf ist jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.
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