Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.08.1983, Az.: 3 StR 136/83
Grenzen der Fernwirkung von Verfahrensfehlern; Verwertbarkeit von aus einer unzulässigen Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnissen; Zum Begriff des nicht zu beseitigenden Hindernisses i.S.d. § 251 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) bei ausländischen Zeugen; Definition des "Amtliches Wertzeichen" i.S.d. § 148 Strafgesetzbuch (StGB); Einordnung ausländischer Versicherungsmarken als Wertzeichen i.S.d. § 148 Strafgesetzbuch (StGB); Einordnung von der Stichting herausgebener Versicherungsmarken als Wertzeichen i.S.d. § 148 Strafgesetzbuch (StBG); Grundsätze der Strafzumessung bei Zeitsoldaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.08.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 136/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 22.10.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 32, 68 - 79
- JZ 1984, 387-388
- MDR 1983, 1040-1041 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2772-2775 (Volltext mit amtl. LS)
- Wolter, NStZ 84, 275
Verfahrensgegenstand
Wertzeichenfälschung u.a.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zu den prozessualen Auswirkungen eines auf § 100 a StPO gestützten, von dieser Vorschrift aber nicht gedeckten Abhörbeschlusses.
- b)
Zum Begriff des nicht zu beseitigenden Hindernisses im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO bei ausländischen Zeugen.
- c)
Zum Inverkehrbringen ausländischer amtlicher Wertzeichen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. August 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus D. für den Angeklagten L.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus G. für den Angeklagten T. als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten Schäfer wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. Oktober 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Schäfer und die Revisionen der Angeklagten L. und T. werden verworfen.
- 3.
Die Angeklagten L. und T. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten L. und T. wegen Inverkehrbringens falscher amtlicher Wertzeichen (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu je zwei Jahren, den Angeklagten S. wegen Beihilfe hierzu zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten S. verhängten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es sichergestellte falsche Wertzeichen eingezogen (§ 150 StGB).
Nach den Feststellungen waren die Angeklagten an der Beschaffung gefälschter Sozialversicherungsmarken für den niederländischen Staatsangehörigen Sc. beteiligt, die sie durch Vermittlung des Schweizer Staatsangehörigen Z. nach von Sc. gelieferten Mustern in Basel drucken ließen. Sc. brachte einen Teil der Marken entsprechend dem gemeinsamen Plan in den Niederlanden durch Mittelsmänner in den Verkehr. Bei der Sozialeinrichtung der niederländischen Bauwirtschaft, der Stichting Sociaal Fonds Bouwnijverheid (im folgenden "Stichting") wurden insgesamt 2.312 der gefälschten Marken,die einen Wert von rund 190.000 hfl repräsentierten, eingereicht (UA S. 25). Der vorgetäuschte Gesamtwert der von den Angeklagten T. und S. mit Wissen des Angeklagten L. an den Zeugen Sc. übergebenen Falsifikate betrug rund 330.000 bis 400.000 hfl (UA S. 38).
Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Lediglich die Revision des Angeklagten S. hat - zum Teil - Erfolg.
II.
Verfahrensrügen
1.
Alle Beschwerdeführer leiten aus einer von ihnen gerügten Verletzung des § 100 a StPO die Unverwertbarkeit von Zeugenaussagen und ihrer eigenen Geständnisse her mit der Folge, daß sie hätten freigesprochen werden, jedenfalls aber (so die Angeklagten L. und T.) das Verfahren wegen Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 MRK) hätte eingestellt werden müssen.
Dem liegt folgendes zugrunde:
Nach dem Auftauchen von gefälschten Marken bei den Einlösungsstellen der Stichting war es den niederländischen Ermittlungsbehörden schon bald - unter anderem durch Überwachungen des Fernsprechverkehrs - gelungen, eine Spur über die von Sc. eingesetzten Mittelsmänner zu diesem und weiter zu der von den Angeklagten in Kleve betriebenen L. GmbH zu finden. Am 6. November 1979 teilten sie ihre Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft Kleve mit und baten um weitere Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft erwirkte einen Beschluß des Amtsgerichts Kleve, durch den die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs unter den drei Rufnummern der L. GmbH sowie der privaten Rufnummer des Angeklagten S. angeordnet wurde. Auf diese Weise wurde ein Treffen des Angeklagten L. mit den Zeugen Sc. und Z. an einer Autobahnraststätte bei Krefeld bekannt, das am 12. November 1979 stattfand und von der Polizei observiert wurde. Im Anschluß an das Treffen wurden der Angeklagte L. und der Zeuge Sc. auf der Rückfahrt nach Kleve, der Zeuge Z. an der Schweizer Grenze festgenommen. Die Aussagen der beiden Zeugen führten zur Festnahme der Angeklagten T. und S. am 15. November 1979.
Mit den auf diesen Sachverhalt gestützten Rügen können die Revisionen nicht durchdringen.
a)
Es kann dahinstehen, ob die Rügen in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt sind. Zweifel ergeben sich insoweit daraus, daß im Rahmen der Beanstandung, die Geständnisse der Angeklagten T. und S. im Ermittlungsverfahren sowie die in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen der Zeugen Sc. und Z. bei ihren kommissarischen Vernehmungen im Ausland seien von Vorhalten aus den Ergebnissen unzulässiger Telefonüberwachung beeinflußt, nicht mitgeteilt wird, welchen Inhalt die Vorhalte hatten und welche Angaben die Vernommenen in diesem Zusammenhang gemacht haben (vgl. BGH, Urt. vom 19. September 1978 - 5 StR 435/78 - bei Holtz MDR 1979, 108 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]). Auch führen die Revisionen weder den Inhalt des der Anordnung der Telefonüberwachung vorausgehenden Schreibens des niederländischen Staatsanwalts vom 5. November 1979 an die Staatsanwaltschaft in Kleve an, soweit sich daraus der Kenntnisstand über die Verbindungen Sc. zu der von den Angeklagten betriebenen L. GmbH ergibt, noch teilen sie den nach §§ 100 b, 100 a StPO ergangenen Beschluß des Amtsgerichts Kleve vom 8. November 1979 vollständig mit, der bereits gegen die Angeklagten S. und Look gerichtet ist, noch machen sie deutlich, daß im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens um Vernehmung der Zeugen Sc. und Z. sich lediglich noch eine Kurzaufstellung über die Telefongespräche bei den Akten befunden hat, die als Grundlage für die Erstellung des den ausländischen Richtern übersandten Fragenkatalogs unbrauchbar war. Denn die Rügen sind Jedenfalls unbegründet.
b)
Allerdings war der die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs bei der Lo. GmbH und dem Angeklagten S. anordnende Beschluß des Amtsgerichts Kleve vom 8. November 1979 von § 100 a StPO nicht gedeckt. Straftaten nach § 148 StGB, deren die Angeklagten verdächtig waren, gehören nicht zu den in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Katalogtaten, deren Gefährlichkeit den Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis ausnahmsweise gestatten kann. Auch dürfen die aus einer rechtswidrig angeordneten Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse nicht als Beweismittel in Strafverfahren verwendet werden (BGHSt 31, 304, 309). Richtig ist es schließlich auch, daß ein Beweisverwertungsverbot für solche Bekundungen von Beschuldigten besteht, die unter dem Eindruck des Vorhalts von unzulässig gewonnenen Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung gemacht worden sind (vgl. für den Fall des unzulässigen Vorhalts zulässig gewonnener Erkenntnisse BGHSt 27, 355).
c)
Es ist jedoch nicht bewiesen, daß irgendwelche Vorhalte aus den - in der Hauptverhandlung selbst nicht verwendeten - Aufzeichnungen über die rechtswidrig angeordnete Telefonüberwachung die Geständnisse der Angeklagten und die Bekundungen der sie belastenden Zeugen beeinflußt haben. Insoweit ergibt der Inhalt der Akten folgendes:
aa)
Der am 12. November 1979 festgenommene Zeuge Sc. hat bereits in seiner richterlichen Vernehmung vom 13. November 1979 (Bd. I S. 33 f.) - zum Teil unter Berichtigung seiner polizeilichen Vernehmung vom Vortage (Bd. I S. 19 f.) - den Sachverhalt umfassend geschildert und seine Angaben vor der Polizei am 14. November 1979 (Bd. I S. 51 f.) weiter ergänzt. An diesen Angaben hat er festgehalten, als ihm das Teilgeständnis des Angeklagten T. vom 21. Dezember 1979 vorgehalten wurde (Bd. II S. 325 f.). Bei keiner dieser Vernehmungen ist ein Vorhalt aus einem Tonband ersichtlich.
bb)
Ebenso umfassende Bekundungen hat der beim Grenzübertritt von den Schweizer Behörden festgenommene Zeuge Z. - ohne Vorhalt von Tonbändern - in seiner Vernehmung vom 13. bis 15. November 1979 vor dem Bezirksstatthalter in Arlesheim/Schweiz gemacht (Bd. I S. 174 f.).
cc)
Die Angeklagten L. und T., die nach ihrer Festnahme vor der Polizei keine Angaben gemacht haben (Bd. I S. 17, 74), haben die gegen sie erhobenen Vorwürfe bei ihren richterlichen Vernehmungen (T. auch nach Vorhalt der Aussagen der Zeugen Sc. und Z.) bestritten (Bd. I S. 38 R, 80 R, 265). Vorhalte aus Tonbändern erfolgten hier ebensowenig wie bei der staatsanwaltlichen Vernehmung des Angeklagten T. vom 21. Dezember 1979 (Bd. II S. 307), bei der sein Verteidiger ein Teilgeständnis des Angeklagten zu Protokoll gegeben hat, und seiner polizeilichen Vernehmung vom 28. Dezember 1979 (Bd. II S. 323 f.). Das Gericht hat es im Ermittlungsverfahren in der mündlichen Verhandlung über die Haftbeschwerde des Angeklagten Thissen ausdrücklich abgelehnt, Tonbänder über abgehörte Telefongespräche abspielen zu lassen (Bd. I S. 268, vgl. UA S. 34 unten).
dd)
Lediglich dem Angeklagten Schäfer wurde bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 22. November 1979 (Bd. I S. 113 f.) ein Telefongespräch seiner Ehefrau vom 12. November 1979 vorgespielt, und es wurden ihm Fragen gestellt, die ersichtlich auf Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung gründeten. Zuvor hatte dieser Angeklagte aber am 16. November 1979 vor der Polizei (Bd. I S. 85 ff.) umfassend ausgesagt, ohne daß Vorhalte aus Tonbändern gemacht wurden. Darüber hinaus waren seine am 22. November 1979 auf Vorhalt der Tonbänder erfolgten Angaben für das Verfahren ohne Bedeutung, so daß darauf nichts beruht.
ee)
Der Strafkammer standen bei der Erstellung des Fragenkatalogs für die Rechtshilfevernehmungen im übrigen "die Telefongespräche" nicht zur Verfügung. Eine Blattsammlung "Telefongespräche" wurde entsprechend der Verfügung des Staatsanwalts vom 13. Februar 1980 zu einem Sonderheft genommen (Bd. II S. 357), das ausweislich der Akten der Strafkammer mit der Anklage vom 20. März 1980 nicht übersandt worden ist (Bd. II S. 456). In den Akten verblieb lediglich eine "Aufstellung der Telefonüberwachung" vom 21. November 1979 (Bd. I S. 100 ff.), in der unter anderem stichwortartig ein Kurzinhalt der Gespräche angegeben ist (z.B.: "L. mit Z., Gespräch über Treff am Montag", Bd. I S. 103), die als Grundlage für den Fragenkatalog aber nicht in Betracht kommt (vgl. auch Vermerk der Kriminalpolizei Bd. I S. 117).
d)
Die Beschwerdeführer wollen dem Verfahrensverstoß, der in der unzulässigen Telefonüberwachung liegt, denn auch unabhängig von den oben angestellten Erwägungen eine weiterreichende Bedeutung beimessen. Sie meinen, eine Beweisführung mit den Angaben der Zeugen S. und Z. und eine Verwertung der Angaben der Angeklagten sei schon deshalb verboten, weil erst die Telefonüberwachung auf die Spur der Angeklagten geführt und ihre Festnahme und damit ihre Geständnisse sowie die Bekundungen der Zeugen S. und Z. nach dem Treffen bei Krefeld ermöglicht habe. Eine so weitgehende Fernwirkung des Verfahrensfehlers kann - auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes des fairen Verfahrens - jedoch nicht anerkannt werden. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgeführt hat, darf ein Verfahrensfehler, der ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel herbeiführt, nicht ohne weiteres dazu führen, daß das gesamte Strafverfahren lahmgelegt wird (BGHSt 27, 355, 358). Insbesondere kann das Geständnis in der Hauptverhandlung, sofern es nicht unmittelbar auf einem unzulässigen Vorhalt beruht, den Schuldvorwurf begründen. Aber auch frühere Angaben von Zeugen, die - wie hier - ohne Einfluß durch unzulässige Vorhalte zustandegekommen sind, dürfen als Beweismittel verwendet werden. Eine solche Begrenzung der Auswirkung von Verfahrensfehlern ist schon deshalb erforderlich, weil sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen solchen Fehlern und der schließlichen Überführung des Beschuldigten im Sinne einer conditio sine qua non kaum einmal sicher wird feststellen lassen. So ist es auch hier.
Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 24) war den Ermittlungsbehörden die Verbindung des Zeugen S. zur Lo. GmbH, die von den Angeklagten betrieben wurde, bereits vor Anordnung der Telefonüberwachung durch das Amtsgericht Kleve bekannt. Es liegt die Möglichkeit nicht fern, daß weitere Ermittlungen der deutschen Polizei auch ohne die Telefonüberwachung auf die Spur der Angeklagten und zur Aufklärung des Sachverhalts geführt hätten.
Dem nach alledem gefundenen Ergebnis, daß die Telefonüberwachung hier nicht zu Beweisverboten geführt hat, steht die Entscheidung BGHSt 29, 244 nicht entgegen. Sie betrifft allein das in § 7 Abs. 3 G 10 aufgestellte Verwertungsverbot (Laufhütte in KK § 100 a StPO Rdn. 26).
2.
Die Angeklagten L. und T. beanstanden die Verwertung der Bekundungen der Zeugen S. und Z. auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Sie meinen, das Landgericht habe zu Unrecht die Verlesung der richterlichen Protokolle über die Vernehmung dieser Zeugen nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO angeordnet; die Voraussetzungen dieser Vorschrift hätten nicht vorgelegen. Auch das kann den Revisionen nicht zum Erfolg verhelfen.
a)
Die Strafkammer hat vor Beginn der Hauptverhandlung durch Beschluß vom 13. August 1980 (Bd. II S. 595 dA) die kommissarische Vernehmung der genannten in den Niederlanden bzw. der Schweiz wohnhaften Zeugen durch den ersuchten ausländischen Richter angeordnet, weil damit gerechnet werden müsse, "daß diese Zeugen einer Vorladung zur Hauptverhandlung möglicherweise nicht Folge leisten werden". Die Vernehmung des Zeugen S. durch den niederländischen Richter (Bd. IV Bl. 65 ff., 84 ff. dA), die wiederholt werden mußte, um dem Verteidiger des Angeklagten T. die Teilnahme zu ermöglichen (Bd. V Bl. 69 f./84 f. dA.), erfolgte ebenso wie die des Zeugen Zürcher durch den Schweizer Richter (Bd. IV S. 32 dA) - in Anwesenheit des Verteidigers des Angeklagten T. - auf der Grundlage eines von der Strafkammer erstellten, entsprechend den Vorschlägen der Verteidigung ergänzten Fragenkatalogs (Bd. III Bl. 15 f./37 f. dA). Nachdem die zur Hauptverhandlung geladenen Zeugen Sc. und Z. ohne Angabe von Gründen der Ladung nicht gefolgt waren, hat die Kammer daraus den Schluß gezogen, daß ihrem Erscheinen nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstünden, weil sie nicht bereit seien, freiwillig vor der Kammer zu erscheinen, und zunächst beglaubigte Übersetzungen der Protokolle des niederländischen Gerichts und sodann die Protokolle des Schweizer Gerichts gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen. Der Verlesung der Protokolle über die Aussagen Schoenmakers widersprachen der Verteidiger des Angeklagten Look im Hinblick auf die Telefonüberwachung (Bd. V Bl. 205 dA), der Verteidiger des Angeklagten T. mit der Begründung, diesem Angeklagten sei die Teilnahme an der Vernehmung durch den Rechtshilferichter nicht ermöglicht worden (Bd. V Bl. 204 dA). Weitere Erklärungen wurden nicht abgegeben.
b)
Es ist schon fraglich, ob die Rügen - soweit der Zeuge Sc. betroffen ist - zulässig erhoben sind, da die Beschwerdeführer nicht alle für das Verständnis der Rüge wesentlichen Tatsachen mitteilen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedenfalls sind die Rügen unbegründet.
c)
Dafür, ob der Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung ein unüberwindliches Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO entgegensteht, gibt es keinen für alle Fälle gültigen Maßstab. Die dem Tatrichter obliegende Entscheidung erfordert vielmehr ein Abwägen der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits. Dabei ist die in § 244 Abs. 2 StPO normierte Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung zu berücksichtigen (BGHSt 22, 118, 120). Von Bedeutung für die im Einzelfall zu treffende Entscheidung kann im Blick auf die gesamten Umstände auch sein, ob sich die Frage der Erreichbarkeit des Zeugen im Rahmen der Beurteilung eines Beweisantrages (§ 244 Abs. 3 StPO) stellt oder ob es darum geht, die Verlesbarkeit eines richterlichen Protokoll zu beurteilen, ohne daß ein solcher Antrag gestellt worden ist. Im zweiten, also dem hier gegebenen Fall werden an die gerichtliche Aufklärungspflicht eher weniger strenge Anforderungen zu stellen sein.
d)
Auf der Grundlage dieser Erwägungen vermag der Senat in der Annahme der Strafkammer, die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO hätten vorgelegen, keinen Rechtsfehler zu erkennen.
aa)
Der Schuldspruch gegen die Angeklagten hing nicht entscheidend von den Aussagen der beiden Zeugen ab, da die Angeklagten weitgehend geständig waren und ihre Einlassungen, soweit sie von den Feststellungen abweichen, im wesentlichen aus sich heraus und aufgrund objektiver Beweisanzeichen als widerlegt angesehen werden konnten (UA S. 28 - 33). Da die Verteidiger keine Beweisanträge auf Vernehmung der beiden Zeugen vor der Strafkammer zu den Beweisthemen stellten, die Gegenstand der kommissarischen Vernehmungen waren, brauchte sich die Strafkammer schon aus diesem Grunde nicht in besonderem Maße gedrängt zu sehen, die vergeblich geladenen Zeugen doch noch zu einem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bestimmen.
bb)
Allerdings sind die Zeugen bei ihrer Ladung zur Hauptverhandlung - was auf jeden Fall zur Vermeidung von Unklarheiten zu empfehlen gewesen wäre - nicht auf das ihnen nach Artikel 12 EuRHÜbk zustehende freie Geleit hingewiesen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß im allgemeinen ein solcher Hinweis erteilt worden sein, wenn ein in einem Beweisantrag benannter Zeuge, der zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist, als unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO soll ange-sehen werden dürfen (u.a. NJW 1979, 1788 [BGH 22.03.1979 - 4 StR 691/78]; NStZ 1982, 171 = MDR 1982, 338; NStZ 1982, 212 [BGH 16.02.1982 - 5 StR 688/81]; Strafverteidiger 1982, 207, 208; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 630; Herdegen in KK § 244 Rdn 92; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 244 Rdn 63). Diese Rechtsprechung kann aber, wie schon angedeutet, nicht ohne weiteres auf die hier gegebene Verfahrenslage übertragen werden. Sie beruht im Kern auf dem die gesamte Beweisaufnahme beherrschenden Grundsatz der richterlichen Aufklärungspflicht, der von Fall zu Fall unterschiedlich nachhaltige Bemühungen des Tatrichters erfordert. Aus diesem Grunde gilt sie selbst im Bereich des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nur im allgemeinen, läßt also Ausnahmen zu. In dem Bereich, in dem ein Beweisantrag nicht gestellt ist, hat der erkennende Senat in der Entscheidung NStZ 1981, 146 zwar ebenfalls den Hinweis auf Art. 12 EuRHÜbk verlangt. Dort lag es aber so, daß der Zeuge sich bereit erklärt hatte zu erscheinen, wenn ihm freies Geleit zugesichert werde. Besondere Umstände dieser oder sonst ins Gewicht fallender Art, die der Annahme eines Hindernisses im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO entgegenstehen würden, liegen hier dagegen nicht vor. Vielmehr durfte die Strafkammer ein solches Hindernis und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift bejahen, zumal da die Verteidiger bei ihren Stellungnahmen zur Verlesung der Niederschriften selbst die Unerreichbarkeit der Zeugen nicht in Frage gestellt haben.
cc)
Vor Wiederholung der richterlichen Vernehmung in den Niederlanden hatte der Vorsitzende der Strafkammer mit Schreiben vom 11. September 1981 (Bd. IV Bl. 132 R dA) den Zeugen Sc. um Mitteilung gebeten, ob er bereit sei, als Zeuge zur Hauptverhandlung in Kleve zu erscheinen und dabei versichert, daß ihm durch sein Erscheinen als Zeuge persönlich keine Nachteile entstehen würden. Auf dieses Schreiben hat der Zeuge, der niemals - auch nicht unter der Bedingung der Zusicherung freien Geleits - seine Bereitschaft erklärt hat, zur Hauptverhandlung in die Bundesrepublik zu reisen, ebensowenig reagiert wie auf seine Zeugenladung. Das Verfahren gegen diesen Zeugen, der sich nach seiner Festnahme längere Zeit in Auslieferungshaft befunden hat, war im übrigen schon frühzeitig nach § 154 b Abs. 1 StPO eingestellt worden (Bd. I Bl. 44 dA).
Auch hinsichtlich des Zeugen Z. waren für die Kammer keine Anhaltspunkte vorhanden, daß er einer Ladung, in der ein Hinweis auf den Schutz des freien Geleits enthalten gewesen wäre, Folge geleistet hätte. Die Ladung zum 20. Oktober 1982 ist ihm bereits am 25. Juni 1982 auf dem Polizeiposten seines Wohnorts ausgehändigt worden (Bd. V Bl. 146, 172 dA). Der darin geäußerten formularmäßigen Bitte, eventuelle Hinderungsgründe dem Gericht mitzuteilen, ist er nicht nachgekommen. Auch dieser Zeuge hat sich zu keinem Zeitpunkt bereit erklärt, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, oder sein Erscheinen von der Zusicherung freien Geleits abhängig gemacht.
3.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Angeklagten T., das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Sc. vom 2. Februar 1982 habe deshalb nicht verlesen werden dürfen, weil ihm nicht ermöglicht worden sei, an diesem Termin teilzunehmen. Von dem Termin sind sowohl er als auch sein Verteidiger, der an der Vernehmung auch teilgenommen hat, benachrichtigt worden. Der Vorschrift des § 224 StPO war damit Genüge getan. Den Widerspruch des Verteidigers gegen die Verlesung des Protokolls hat die Strafkammer mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe alles prozessual Erforderliche unternommen, um dem Beschwerdeführer eine Teilnahme am Termin zu ermöglichen; daß er zu spät am Gerichtsort erschienen sei, stehe der Verlesung daher nicht entgegen. Was die Revision weiter hierzu vorträgt, ist so unvollständig, daß es dem Revisionsgericht nicht möglich ist, anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler - der allenfalls in einem Verstoß gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht bestehen könnte - schlüssig behauptet ist. Die Revision nimmt in diesem Zusammenhang mehrfach auf Schriftsätze Bezug, ohne ihren Inhalt mitzuteilen; insbesondere macht sie nicht deutlich, aus welchem Grunde der niederländische Richter nicht bereit war, die Ankunft des Angeklagten am Gerichtsort abzuwarten. Das alles führt dazu, daß die Rüge als nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügend angesehen werden muß.
4.
Unbegründet ist die Rüge des Angeklagten T., die Strafkammer habe sich in den Urteilsgründen nicht mit den als wahr unterstellten Beweisbehauptungen auseinandergesetzt, wonach der Zeuge Sc. in den Niederlanden wegen verschiedener Straftaten beschuldigt und zum Teil auch verurteilt worden sei. Das Gericht war weder verpflichtet, aufgrund der Wahrunterstellung Schlüsse zugunsten des Angeklagten zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu ziehen, noch mußte es sich ausdrücklich im Urteil hiermit auseinandersetzen, da das übrige im Urteil wiedergegebene Beweisergebnis nicht hierzu drängte (BGHSt 28, 310).
5.
Der Hinweis desselben Beschwerdeführers, der Zeuge Z. sei in Wahrheit als Beschuldigter kommissarisch vernommen worden, weil gegen ihn wegen der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Vorfälle noch ein Strafverfahren in der Schweiz anhängig gewesen sei, mag zwar zutreffen. Für das Verfahren vor der Strafkammer war Z. jedoch Zeuge. Daß sich die Strafkammer der Beteiligung des Zeugen an der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat bei der Wertung seiner Bekundungen nicht bewußt gewesen wäre, ist nach den Urteilsfeststellungen auszuschließen.
6.
Daß der Zeuge Sc. seine Aussage vor dem Rechtshilferichter nicht mit dem Eide bekräftigt hat, macht die Verlesung des Protokolls über diese Aussage entgegen der Meinung des Angeklagten T. nicht rechtsfehlerhaft. Ein Verstoß gegen § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO wird von der Revision nicht geltend gemacht. Im übrigen liegt es auf der Hand, daß die Strafkammer es wegen § 60 Nr. 2 StPO hätte ablehnen müssen, die Vereidigung nachholen zu lassen.
7.
Schließlich sehen die Angeklagten L. und T. zu Unrecht einen Rechtsfehler darin, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, zur Frage der Qualität der nachgemachten Marken als amtliche Wertzeichen im Sinne des § 148 StGB ein Rechtsgutachten des Max-Plank-Instituts für internationales Recht und Rechtsvergleichung oder (so der Angeklagte T.) einer deutschen Universität einzuholen.
Soweit die Beanstandung als Rüge nach § 244 Abs. 3 StPO vorgebracht worden ist, hat dies nur der Angeklagte L. in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form getan; der Angeklagte T. hat es versäumt, den Beschluß mitzuteilen, durch den die Strafkammer den Antrag zurückgewiesen hat. Dieser Beschluß läßt aber jedenfalls Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer setzt sich in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch zu ihrer Feststellung in der Beschlußbegründung, die tatsächlichen Behauptungen in dem Beweisantrag seien bereits erwiesen; insbesondere ist sie keineswegs davon ausgegangen, die Stichting werde durch einen staatlichen Rechnungshof kontrolliert. Was die Frage angeht, ob es sich bei den nachgemachten Versicherungsmarken um amtliche Wertzeichen im Sinne des § 148 StGB handelt, so handelt es sich um eine Rechtsfrage. Die Strafkammer hat daher zu Recht angenommen, daß es ihr selbst obliegt, die Frage zu beantworten.
III.
Die Sachrüge
1.
Die Schuldsprüche halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Amtliche Wertzeichen im Sinne des § 148 StGB sind vom Staat, einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts ausgegebene Marken oder ähnliche Zeichen, die Zahlungen gleicher Art (wie von Gebühren, Steuern, Abgaben, Beiträgen und dergleichen) vereinfachen oder sicherstellen und nachweisen sollen (Herdegen in LK 10. Aufl. § 148 Rdn 2; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 148 Rdn 2; Rudolphi in SK 3. Aufl. § 148 Rdn 2; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 148 Rdn 2; Lackner, StGB 15. Aufl. § 148 Anm. 2). Sie müssen einen bestimmten Geldwert verkörpern und in dem Sinne Öffentlichen Glauben genießen, daß sie im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung den ihnen zugedachten Beweis für und gegen jedermann erbringen (Herdegen a.a.O.; Stree a.a.O.). Ob ausländische Zeichen von der Qualität sind, daß sie dem der Vorschrift des § 148 StGB zugrunde liegenden Begriff der amtlichen Wertzeichen genügen, ist dabei nach dem ausländischen Recht zu beurteilen (Herdegen a.a.O. § 152 Rdn 2).
aa)
Die hier in Rede stehenden Versicherungsmarken sind Wertzeichen in diesem Sinne. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 12 ff.) erfüllt der Arbeitgeber, der sie gegen Entgelt zu erwerben hat, seine sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer, indem er an ihn pro Arbeitstag je ein Exemplar der beiden Markensorten neben dem Arbeitslohn ausgibt. Beide Markensorten verkörpern einen bestimmten Geldwert. Zwar ist nur auf dem "Vakantiezegel", das der Lohnfortzahlung für Urlaubstage und der Zahlung von Urlaubsgeld dient, ein Geldbetrag in niederländischer Währung aufgedruckt, der die Einlösung durch den Arbeitnehmer zu bestimmten Terminen ermöglicht. Auf dem "Premiezegel" findet sich dagegen neben den Buchstaben P (für Rentenversicherung) und R (für Schlechtwettergeld) nur eine Zahl, welche die Lohngruppe des Arbeitnehmers darstellt. Auch auf diese Weise kann aber ein bestimmter Geldwert repräsentiert werden, wie sich schon daraus ergibt, daß die Stichting den Wert der in Versicherungsheftchen eingeklebten und vom Arbeitnehmer bei ihr eingereichten Marken jeweils dessen Versicherungskonto gutschreibt.
bb)
Die von der Stichting herausgegebenen Versicherungsmarken sind amtliche Wertzeichen im Sinne des § 148 StGB.
Bei der Stichting handelt es sich zwar nicht um eine staatliche Einrichtung. Sie nimmt aber im niederländischen Sozialversicherungssystem Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge wahr und wird als Einrichtung der Wirtschaftsvereinigung für die Bauwirtschaft von staatlichen Organen überwacht. Die Wirtschaftsvereinigungen, in denen die niederländische Wirtschaft organisiert ist, waren zwar ursprünglich privatrechtliche Vereine. Ihre Einbindung in das Sozialversicherungssystem verleiht ihnen aber, vergleichbar den deutschen Sozialversicherungsträgern, amtlichen Charakter (vgl. de Leede, Zur Entwicklung der niederländischen Sozialversicherung, in: Vierteljahresschrift für Sozialrecht Bd. 7, 1979 S. 23 ff., 25). Im einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
Im niederländischen Sozialversicherungssystem (zum Ganzen de Leede a.a.O.) wird ein Teil der gesetzlich eingeführten Versicherungsarten, nämlich im wesentlichen die die gesamte Bevölkerung erfassenden Volksversicherungen, von staatlichen Organen, der Sozialversicherungsbank und den Sozialversicherungsämtern, verwaltet. Die Verwaltung des anderen Teils, insbesondere von Arbeitnehmerversicherungen, bleibt den Wirtschaftsvereinigungen überlassen, denen sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Zwangsmitglieder angehören. Ihre Rechtsverhältnisse sind in einem besonderen Organisationsgesetz, dem Organisatiewet Sociale Verzekering vom 12. Juni 1952 - im folgenden: OSV (Staatsblad van het Koninkrijk der Nederlanden 1952 Nr. 344), geregelt (vgl. van Amelsvoort, Organisatiewet Sociale Verzekering, 4. Aufl. 1979 S. VIII - Einleitung). Als Wirtschaftsvereinigungen können unter bestimmten Voraussetzungen als represäntativ angesehene Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen nach Anhörung des Sozialen Versicherungsrates und des Sozial-ökonomischen Rates von dem zuständigen Minister anerkannt werden (Art. 4 Abs. 1 OSV). Sie erlangen durch die Anerkennung, die im Staatsanzeiger (Nederlandse Staatscourant) bekanntgemacht wird, Rechtspersönlichkeit (Art. 4 Abs. 5, 6 OSV i.V.m. Art. 2.1.1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches - Burgerlijk Wetboek). Das Gesetz enthält ferner Vorschriften über die Statuten der Wirtschaftsvereinigungen, die der Zustimmung des Ministers bedürfen und ebenfalls im Staatsanzeiger veröffentlicht werden (Art. 10), über die Pflicht zu jährlicher Rechnungslegung gegenüber dem Minister und dem Sozialen Versicherungsrat (Art. 12) und über die Einziehung der Anerkennung bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 14). In Artikel 23 OSV wird schließlich festgelegt, daß die Wirtschaftsvereinigungen befugt sind, eine oder mehrere Arten von Versicherungen selbständig zu verwalten, wenn der Soziale Versicherungsrat keine Bedenken äußert, und daß diese Befugnisse andernfalls von einem vom Minister anerkannten - notfalls von ihm selbst eingerichteten (Art. 24 OSV) - gemeinschaftlichen Verwaltungsbüro ausgeübt werden.
Zu den anerkannten Wirtschaftsvereinigungen gehört die hier in Rede stehende für die Bauwirtschaft, die Bedrijfsvereniging voor de Bouwnijverheid (van Amelsvoort a.a.O. S. 10 f.).
Die Gesamtheit der gesetzlichen Regeln macht deutlich, daß es sich bei der Tätigkeit der die nachgemachten Marken herausgebenden Stelle keineswegs um privates Handeln der am Wirtschaftsleben beteiligten Kreise, sondern um staatliche Daseinsvorsorge - wenn auch nicht durch staatliche Stellen, sondern durch unter staatlicher Aufsicht stehende, in ihrer rechtlichen Existenz von staatlicher Zustimmung abhängige Einrichtungen der Betroffenen - handelt. Es trifft daher zu, wenn das Landgericht ausführt, die Marken würden von einer Einrichtung herausgegeben, der aufgrund Gesetzes staatliche Hoheitsgewalt übertragen sei, was ihnen amtlichen Charakter verleihe.
b)
Die Feststellungen tragen auch die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten - L. und T. als Mittäter, S. als Gehilfe - schuldhaft beim Inverkehrbringen der Falsifikate mitgewirkt. Das Merkmal wird auch dann erfüllt, wenn die Wertzeichen an einen Eingeweihten weitergegeben werden, der sie seinerseits als echt in den Verkehr bringen soll (BGHSt 29, 311). Alle Angeklagten haben ihre Tatbeiträge auch im Inland geleistet.
2.
Die Bemessung der Strafen gegen die Angeklagten L. und T. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann von einem unerträglichen Mißverhältnis der gegen den Angeklagten T. erkannten zweijährigen Freiheitsstrafe zur Schuld und Gefährlichkeit dieses Angeklagten keine Rede sein. Darauf, daß die von ausländischen Gerichten verhängten Strafen gegen die Mitbeteiligten Z. und Sc. milder ausgefallen sind, kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 28, 318, 323 ff.) [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L].
Ihre Entscheidung, die Vollstreckung der gegen die Angeklagten L. und T. erkannten Strafen nicht zur Bewährung auszusetzen, hat die Strafkammer zwar nur formelhaft begründet. Das kann hier aber nicht als ein zur Aufhebung dieser Entscheidung nötiger Rechtsfehler angesehen werden. Die Feststellungen zur Person dieser Angeklagten und zu ihren Tatbeiträgen lassen keine Umstände erkennen, deren Erörterung in diesem Zusammenhang unerläßlich gewesen wäre. Der Senat hält es im Hinblick auf die sonstigen Urteilsausführungen für ausgeschlossen, daß die Entscheidung insoweit auf fehlerhaften Vorstellungen des Landgerichts zu dem Anwendungsbereich des § 56 Abs. 2 StGB beruhen könnte.
3.
Dagegen hat der Strafausspruch gegen den Angeklagten S. keinen Bestand.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Zumessung der Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer dies in ausreichender Weise berücksichtigt hat.
Der Angeklagte S. ist seit Anfang 1972 auf zwölf Jahre verpflichteter Zeitsoldat der Bundeswehr und strebt die Übernahme als Berufssoldat an. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 48 Nr. 2 des Soldatengesetzes endet das Dienstverhältnis als Zeitsoldat mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat. Dieser zwingend vorgeschriebenen soldatenrechtlichen Konsequenz und der damit verbundenen finanziellen Verluste (vgl. § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes) muß sich der Tatrichter bei der Bemessung der Strafe bewußt sein, da sie Anlaß sein kann, zu ihrer Vermeidung auf eine geringere Strafe zu erkennen. Der Bundesgerichtshof hat dies hinsichtlich der entsprechenden beamtenrechtlichen Konsequenzen stets verlangt, wo es um die Bemessung von Strafen gegen Beamte ging (vgl. die Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 46 Rdn 25 b). Dasselbe muß im Grundsatz auch für die Strafzumessung gegen Zeitsoldaten gelten. Da die Strafkammer den Soldatenstatus des Angeklagten S. bei der Begründung der Freiheitsstrafe von einem Jahr - der niedrigsten, bei der die zwingenden Folgen des Soldatengesetzes eintreten - nicht erwähnt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie diesen Umstand nicht bedacht hat und daß die Strafe aus diesem Grunde höher ausgefallen ist, als dies bei dessen Berücksichtigung geschehen wäre.
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer