Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1978, Az.: 5 StR 435/78
Revisionsrechtliche Beurteilung eines Diebstahls im Hinblick auf formelle Fragen; Abhängigkeit einer Gesamtstrafenbildung vom Zeitpunkt der Verurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1978
- Aktenzeichen
- 5 StR 435/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 24.02.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Elektroschweißer Johann J. aus E., dort geboren am ... 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. September 1978,
an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. Februar 1978 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen und die Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Zur Begründung der auf § 338 Nr. 3 StPO gestützten Rüge hätte die Revision den Inhalt der Ablehnungsgesuche und die zu diesen Gesuchen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen mitteilen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das ist nicht geschehen.
2.
Die Rüge, mit der die Revision eine Verletzung des § 100 a StPO geltend macht, bleibt ebenfalls erfolglos. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht nur, daß der Zeugin B. in der Hauptverhandlung das auf einer Maßnahme nach § 100 a StPO beruhende Protokoll über ein Telefongespräch zwischen der Zeugin und ihrer Mutter vorgehalten worden ist. Das genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision hätte mindestens angeben müssen, welchen Inhalt der Vorhalt hatte und welche Aussagen die Zeugin B. im Zusammenhang mit dem Vorhalt gemacht hat.
3.
Die auf eine Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützte Rüge ist offensichtlich unbegründet.
II.
1.
Die Feststellungen zu den Schuldsprüchen, zu den Einzelstrafen und zur Einziehung halten der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.
2.
Dagegen ist die Festsetzung der Gesamtstrafen rechtsfehlerhaft.
Das Landgericht hat zutreffend das Urteil des Schöffengerichts in Emden vom 25. März 1975 als die früheste Verurteilung angesehen und demgemäß die in den Fällen II 1 - II 7 der Urteilsgründe gebildeten Einzelstrafen sowie die Strafe aus dem Urteil vom 25. März 1975 in die erste der von ihm gebildeten Gesamtstrafen einbezogen. Fehlerhaft ist jedoch, daß das Landgericht nicht auch eile beiden Einzelstrafen wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit Nötigung und wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung, die das Schöffengericht in Emden am 2. Mai 1975 verhängt hatte, in dieselbe Gesamtstrafe einbezogen hat. Denn auch diese Taten waren vor dem 25. März 1975 begangen worden (UA S. 24). Unter diesen Umständen ist der Urteilszeitpunkt vom 2. Mai 1975 für die Gesamtstrafbildung, die dem Landgericht oblag, ohne Bedeutung, Das Landgericht hatte keinen Anlaß, die für den Fall II 8 der Urteilsgründe (Tatzeit: 1. April 1975) verhängte Einzelstrafe mit den vom Schöffengericht in Emden am 2. Mai 1975 gebildeten Einzelstrafen in eine gesonderte, zweite Gesamtstrafe aufzunehmen, dagegen die Einzelstrafen für die nach dem 2. Mai 1975 begangenen Taten (Fälle II 9 - II 17 der Urteilsgründe) zu einer dritten Gesamtstrafe zusammenzufassen. Vielmehr war im Hinblick auf sämtliche nach dem 25. März 1975 begangenen Taten eine einzige Gesamtstrafe zu Bilden, in der die Einzelstrafen für die Fälle II 7 - II 17 der Urteilsgründe aufgehen.
Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen:
Es versteht sich zwar von selbst, daß bei gleichzeitiger Verhängung mehrerer Gesamtstrafen die tatsächliche Strafdauer, die sich aus der Summe der Gesamtstrafen ergibt, schuldangemessen bleiben muß. Es könnte sich jedoch empfehlen, im Urteil darauf einzugehen, wenn - wie im angefochtenen - auf eine besonders lange Gesamtdauer erkannt wird.
3.
Mit der Gesamtstrafe hatte der Senat die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben. Hierüber hat der Tatrichter neu zu entscheiden. Der Senat weist darauf hin, daß das vom Landgericht bei der recht knappen Begründung des Maßregelausspruchs erwähnte Merkmal der "hohen Rückfallgeschwindigkeit" (UA S. 55) in den Feststellungen über die Symptomtaten keine Stütze findet.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte