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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1983, Az.: I ZR 84/81

Umfang der Haftung eines Spediteurs bei Beförderung im Güterfernverkehr; Unterscheidung zwischen Frachtverträgen und Speditionsverträgen; Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Spediteurs bei eigener Besorgung aller Teilstrecken einschließlich Vorlauf und Nachlauf; Unbeschränkbarkeit der Haftung eines Frachtführers bei zwingend anzuwendenden Beförderungsbedingungen; Zeitpunkt des Endes der Haftung des Spediteurs bei Haftung des Fremd-Frachtführers für eine Nachlagerungszeit von 15 Tagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1983
Aktenzeichen
I ZR 84/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13306
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 02.04.1981
LG Stuttgart - 21.10.1980

Fundstelle

  • MDR 1983, 816-817 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Hinrich G., Versicherungen,
vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter Hinrich G., O.-W.-Straße ..., H.

Prozessgegner

Firma Hä. Speditions-Kontor, Zweigniederlassung S., Sc. Straße ..., S.

Amtlicher Leitsatz

Der Spediteur, der im Wege des Selbsteintritts Waren im Güterfernverkehr mit eigenen Kraftfahrzeugen befördert, haftet grundsätzlich auch für den - nach Beendigung dieser Beförderung und vor der Auslieferung an den Empfänger - während der Nachlagerung eingetretenen Verlust.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1983
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Zahlung eines Betrages von 9.847,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Juni 1980 abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 1980 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt.

Tatbestand

1

Die Firma Ha. Deutschland GmbH, He., beauftragte die Firma R. WTAG, He., mit der Versendung verschiedener Waren von Heilbronn an drei Empfänger im Raum München. Die Firma R. beauftragte ihrerseits die Beklagte am 30.10. und 5.11.1979. Die Beklagte brachte die Waren selbst von Heilbronn nach Stuttgart. Von dort wurden sie als Sammelladung nach München weitertransportiert, wobei der Transport vom 30.10.1979 mit eigenen Fahrzeugen der Beklagten erfolgte. Im Umschlaglager der Beklagten in München kam aus beiden Ladungen ein Teil der Waren abhanden, bevor sie zur Zufuhr an die Endempfänger verladen werden sollten. Die Transportversicherung der Firma Ha. leistete ihr in Höhe von 10.836,55 DM Ersatz; davon entfällt auf den Transport vom 30.10.1979 ein Schaden von 9.847,55 DM und auf den Transport vom 5.11.1979 ein Schaden von 989,- DM. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht den auf die Versicherung übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend. Die Firma R. hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte ebenfalls an die Klägerin abgetreten.

2

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, zwischen der Firma Rhenus und der Beklagten sei ein Frachtvertrag geschlossen worden, so daß die Beklagte uneingeschränkt hafte.

3

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.836,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.6.1980 zu zahlen.

4

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, sie habe mit der Firma R. lediglich Speditionsaufträge geschlossen; sie könne sich daher auf die Haftungsbeschränkungen nach den ADSp berufen.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und sich auf den Standpunkt gestellt, daß zwischen der Firma R. und der Beklagten für die Strecke Stuttgart/München ein Frachtvertrag geschlossen worden sei.

6

Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (OLG Stuttgart in VersR 1982, 90 ff). Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klagantrag weiter.

7

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klagabweisung ausgeführt:

9

Die Aufträge der Firma R. an die Beklagte seien als Speditionsverträge zur Besorgung der Beförderung von Heilbronn an die Endempfänger anzusehen. Den am 30.10.1979 ausgeführten Auftrag habe die Beklagte im Güterfernverkehr Stuttgart/München mit eigenem Fahrzeug erledigt; das habe sie ohne wirksamen Widerruf zugestanden. Gemäß § 412 Abs. 2 HGB i.V. mit der - zumindest seit der Neufassung des § 26 GüKG wirksamen - Regelung in § 1 Abs. 5 KVO unterliege sie den zwingenden Haftungsvorschriften der KVO jedoch nur für den Bereich des Eigentransportes selbst. Der Zeitpunkt der Entwendung der Güter aus dem Umschlaglager falle aber nicht mehr hierunter, sondern (wieder) in den Bereich ihrer Speditionstätigkeit. § 33 a KVO bringe keine Erstreckung, da ein Auftrag zur Zufuhr nicht erteilt sei. Für die Lagerhaftung nach § 33 d KVO fehle es an der notwendigen dahingehenden Anweisung. Eine andere Beurteilung folge auch nicht daraus, daß die Beklagte den Transport, jedenfalls am 30.10.1979, auf allen Teilstrecken, teils im Nahteils im Fernverkehr, selbst ausgeführt habe. In den Zwischenstationen sei sie als Spediteur tätig gewesen.

10

Es liege auch kein Scheintatbestand nach § 5 GüKG vor; wie nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 GüKG der Vorlauf des Sammelgutverkehrs nicht als Scheintatbestand gelte, müsse dies auch für den Nachlauf verneint werden.

11

Die Beklagte hafte danach für den Verlust der am 30.10.1979 beförderten Güter nicht zwingend gem. §§ 412 Abs. 2, 429 ff HGB oder KVO; sie könne sich vielmehr auf die Haftungsbeschränkungen nach den zwischen ihr und der Firma Rhenus vereinbarten ADSp berufen.

12

Für den Auftrag vom 5.11.1979 gilt nach den Ausführungen des Berufungsgerichts im Ergebnis dasselbe; zwar habe die Beklagte auch diesen Auftrag im Sammelladungsverkehr besorgt, nicht jedoch mit eigenem Fahrzeug, so daß gem. § 1 Abs. 5 KVO, § 26 GüKG n.F. keine zwingende Haftung bestehe.

13

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Gegenüber ihrer Inanspruchnahme auf Ersatz des ihr zur Beförderung übergebenen Gutes kann sich die Beklagte hinsichtlich des Transportes vom 30.10.1979 nicht auf die Haftungsbeschränkungen nach § 52 ADSp berufen; hinsichtlich des Transportes vom 5.11.1979 ist die Revision hingegen zurückzuweisen.

14

1.

Das Berufungsgericht hat zutreffend die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Es ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die der Firma R. gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind. Dies wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und auch in der Revisionserwiderung der Beklagten nicht angezweifelt.

15

2.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind zwischen der Firma R. und der Beklagten keine Frachtverträge, sondern Speditionsverträge zustande gekommen. Es hat dies damit begründet, daß hierfür deutlich die Verwendung des sog. Bordero für alle betroffenen Sendungen spreche, da es sich hierbei um ein typisches Speditionspapier handele. Der diesem Papier aufgestempelte Antrag nach § 16 Abs. 4 KVO zwinge nicht zur Annahme eines Frachtauftrages, weil er nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten nur der erleichterten Feststellung etwaiger Verluste dienen sollte. Auch die Art der Sendung und deren geringes Gewicht spreche für die Absicht einer Sammelsendung und damit für einen Speditionsauftrag, ebenso wie die Tatsache, daß die Beklagte die Güter in Heilbronn habe abholen, in Stuttgart zu einer Sammelladung zusammenstellen, den Sammelguttransport nach München und sodann das Ausrollen an die Endempfänger im Nahverkehr habe besorgen sollen und so auch verfahren sei. Dem stehe nicht entgegen, daß die Beklagte den Vorlauf von Heilbronn nach Stuttgart, den Nachlauf im Münchener Nahverkehr und auch den Ferntransport Stuttgart/München am 30.10.1979 mit eigenen Fahrzeugen ausgeführt habe. Denn dies sei jedenfalls nicht vertraglich festgelegt gewesen. Gerade die gemischte Beförderungsweise und die Lagerung auf Zwischenstationen sei typisch für die Speditionstätigkeit.

16

Diese Einordnung des Vertragsverhältnisses der Beklagten zur Firma R. ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.10.1962 (BGHZ 38, 150, 153). In dem dort entschiedenen Fall lag bereits nach dem Tatbestand des Urteils ein Frachtvertrag vor, wie es auch von der dortigen Klägerin, die mit der Klage Zahlung von Fracht verlangt hatte, vorgetragen worden war. Im übrigen ist in der Entscheidung auch nur ausgeführt, daß hinsichtlich der Rechtsfolge aus § 412 Abs. 2 HGB - bei unterstelltem Speditionsverhältnis - eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Transportabschnitte zur Unternehmereigenschaft des Spediteur-Frachtführers nach dem GUKG führen würde (a.a.O. S. 154). Für die grundsätzliche Einordnung des Versendungsgeschäftes der Beklagten als Speditions- oder Frachtvertrag läßt sich der Entscheidung nichts entnehmen.

17

Die Annahme eines Frachtvertrages ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte - bis auf den Ferntransport Stuttgart/München am 5.11.1979 - alle Teilstrecken einschließlich Vor- und Nachlauf selbst besorgt hat. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsirrtum hierin die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Beklagten als Spediteur nach § 412 HGB sehen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß eine umfassende frachtmäßige Selbstbesorgung durch die Beklagte zwischen den Beteiligten vertraglich festgelegt worden war. Daß das Berufungsgericht insoweit wesentlichen Vortrag übergangen habe, wird von der Revision nicht gerügt.

18

3.

Transport vom 30.10.1979.

19

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen der Firma R. und der Beklagten hat das Berufungsgericht der Beklagten für den Transport vom 30.10.1979 zutreffend gem. § 412 Abs. 2 HGB die Rechte und Pflichten eines Frachtführers mit der diesen grundsätzlich treffenden Haftung nach § 429 ff HGB zugewiesen, weil die Beklagte diesen Transport im Wege des Selbsteintritts auf der Fernverkehrsstrecke Stuttgart/München mit eigenem Fahrzeug ausgeführt hat.

20

a)

Von dieser Haftung hat sich die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch Vereinbarung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen freizuzeichnen vermocht. Einer solchen Freizeichnung steht § 26 GüKG in der vor dem vorliegenden Transportfall in Kraft getretenen Neufassung entgegen. Danach kann die Haftung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, soweit Beförderungsbedingungen anzuwenden sind. Hier greift § 1 Abs. 5 KVO ein, weil die Beklagte bei der Beförderung ein eigenes Fahrzeug im Güterfernverkehr eingesetzt hat. Diese Bestimmung ist nach der Senatsentscheidung vom 4.2.1982 (BGHZ 83, 87 ff) als wirksam zu beurteilen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

21

b)

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Haftung des Spediteur-Frachtführers ende mit dem Entladen, begegnet rechtlichen Bedenken. Der Wortlaut des § 1 Abs. 5 KVO, der die KVO-Haftung vorsieht, "so weit wie der Speciteur mit eigenen Kraftfahrzeugen ... befördert", könnte zwar für die Annahme des Berufungsgerichts sprechen. Die Regelung beruht jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - maßgebend auf der Erwägung, daß der Spediteur-Frachtführer dem Fremd-Frachtführer haftungsrechtlich gleichgestellt werden sollte. Ein nach KVO haftender Fremd-Frachtführer würde aber nach § 33 d KVO noch für eine Nachlagerungszeit von 15 Tagen der zwingenden KVO-Haftung unterliegen, wenn er - wie hier die Beklagte - nach dem Transport die Nachlagerung bis zur Auslieferung an den Empfänger übernommen hätte. Im Vergleich zu dieser Haftungslage bei Einschaltung eines Fremdfrachtführers darf der Selbsteintritt des Spediteurs mit eigenem Fahrzeug nicht zu einer Schlechterstellung des Versenders führen. § 1 Abs. 5 KVO ist daher nicht dahin zu verstehen, daß die Befreiung des mit eigenem Fahrzeug selbsteintretenden Spediteurs von der zwingenden KVO-Haftung schon mit Beendigung der Beförderungstätigkeit als solcher einzutreten hat. Vielmehr ist insoweit eine haftungsrechtlich vergleichende Betrachtungsweise notwendig, nach der auf die Beendigung der KVO-Haftung eines gedachten Fremd-Frachtführers abzustellen ist.

22

Danach haftet die Beklagte für den nach der Ankunft im Umschlaglager München eingetretenen Verlust des Beförderungsgutes aus dem Transport vom 30.10.1979. Anhaltspunkte dafür, daß die Lagerung die Dauer von 15 Tagen (§ 33 d KVO) überschritten haben könnte, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

23

Zur Höhe des Schadens bedarf es - wovon auch das Landgericht bei seiner Verurteilung ausgegangen ist - keiner weiteren Feststellungen. Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vorbringen in der Klageschrift entfällt auf den Transport vom 30.10.1979 ein Schaden von 9.847,55 DM (9.175,55 + 672,- DM). Daß die Berechnung nach § 35 Abs. 4 KVO mit 80,- DM Je kg günstiger sein könnte, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die beiden Speditionsaufträge vom 29.10.1979 sprechen im übrigen auch dagegen. Aus dem Auftrag über den Transport von 18 Kartons mit insgesamt 365 kg ist ein Karton verschwunden, während aus dem Auftrag über die Beförderung von 11 Kartons mit zusammen 230 kg 10 Kartons unauffindbar geblieben sind. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der geltend gemachte Ersatzwert (§ 35 Abs. 1 KVO) unter dem nach § 35 Abs. 4 KVO zu berechnenden Schadensbetrag liegt. Die Klage ist daher in Höhe von 9.847,55 DM begründet. Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.

24

4.

Transport vom 5.11.1979.

25

Hinsichtlich dieses Transport hat die Revision hingegen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der geltend gemachten Schadenssumme von 989,- DM aus diesem Transport zu Recht abgewiesen. Nach § 26 GüKG n.V. i.V.m. § 1 Abs. 5 KVO kann sich der Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB wirksam ganz oder teilweise von der Haftung nach §§ 429 ff HGB befreien, soweit er bei der Beförderung nicht eigene Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr einsetzt (vgl. das zur Veröffentlichung in der Amtl. Sammlung bestimmte Senatsurt. v. 10.2.1983 - I ZR 133/81 -). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Güter aus dem Auftrag vom 5.11.1979 nicht mit eigenem Fahrzeug als Sammelladung (§ 413 Abs. 2 HGB) im Güterfernverkehr befördert. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler annehmen, daß sich die Beklagte durch Vereinbarung der ADSp freizuzeichnen vermochte.

26

III.

Die Revision hat nach alledem teilweise Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Alff
Zülch
Merkel
Piper
Erdmann