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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1982, Az.: V ZR 119/81

Anspruch auf Folgekosten für die Anpassung von Rohrleitungen an eine Veränderung der Straßenführung; Anspruch aus der Gewährung eines dinglichen Benutzungsrecht ; Feststellung einer Folgekostenpflicht durch einen drittbegünstigenden Verwaltungsakt; Veranlassungsprinzip als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Folgekostenpflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1982
Aktenzeichen
V ZR 119/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt
LG Darmstadt

Fundstellen

  • MDR 1983, 218 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 632 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

S. G.- und W. AG,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Dr. Philipp H., Otto S. und Heinz K., F. Straße ..., D.,

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -,
gesetzlich vertreten durch das Land Hessen,
dieses vertreten durch seinen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik,
dieser vertreten durch das Hessische Landesamt für Straßenbau, W. straße ..., W.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Folgekostenlast bei Kündigung eines unentgeltlichen Vertrages über die Benutzung von Straßengelände zur Verlegung von Versorgungsleitungen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Räfle und Dr. Lambert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien, die Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesautobahn und das beklagte Versorgungsunternehmen als Eigentümerin von Wasserleitungen, streiten über die Folgekosten, die dadurch entstanden sind, daß die Bundesautobahn zur Abflachung der Kurve zwischen Darmstadt und dem Darmstädter Kreuz verbreitert und geringfügig verlegt wurde, was auch zur Verlegung der Wasserleitung NW 200 führte. Die Wasserleitung war in den Jahren 1927/28 von der Stadt Darmstadt (Rechtsvorgängerin der Beklagten) aufgrund eines Vertrages mit der Gemeinde Gräfenhausen in einen Feldweg dieser Gemeinde verlegt worden. In dem Vertrag verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin des beklagten Versorgungsunternehmens, die Gemeinde mit Wasser zu beliefern. Die Verteilung etwaiger Folgekosten für die Anpassung der Leitungen an eine Veränderung der Straßenführung regelte dieser Vertrag nicht. Die 1937 gebaute Reichsautobahn (jetzt BAB 10) überquerte die Wasserleitung dort, wo die neben dem Feldweg und der Wasserleitung verlaufende Kreisstraße 165 mittels einer Brücke über die Autobahn geführt wurde. Im Jahre 1959 schoß die Beklagte mit der Gemeinde G. einen Konzessionsvertrag, in dem ihr das ausschließliche Recht eingeräumt wurde, die der Verfügung der Gemeinde unterliegenden Grundstücke für die Wasserversorgung zu nutzen. Dort heißt es unter Punkt 1 Nr. 12

"Änderungen an Anlagen der Gesellschaft, die von der Gemeinde gewünscht oder infolge von ihr getroffener Maßnahmen für die Gesellschaft notwendig werden, hat die Gesellschaft gegen Erstattung der reinen Werkstoff- und Lohnaufwendungen (in diesem Falle ohne Zuschläge für sonstige Kosten) auszuführen. Ein etwa entstehender wirtschaftlicher Mehrwert ist bei der Berechnung des Erstattungsbetrags vorher abzusetzen. Veranlassen Dritte die Änderung, so haben diese die vollen Kosten zu tragen."

2

In den Jahren 1973 bis 1976 wurde die Trasse der Bundesautobahn im Bereich der Kreuzung mit der Wasserleitung verbreitert und seitlich verlegt. Die alte Überführung der Kreisstraße 165 mußte niedergelegt und ein neues Brückenbauwerk mit verlängerten und verbreiterten Auffahrtsrampen errichtet werden. Damit die Wasserleitung nicht in den Böschungsfuß der neuen Überführung geriet, mußte auch sie verlegt werden. Grundlage aller Umbauten war ein Planfeststellungsbeschluß vom 28. April 1971. Er verweist auf ein Bauwerksverzeichnis, in dem unter Nr. 111 über die Wasserleitung der Beklagten als "vorgesehene Regelung" vermerkt ist:

"Durch die Änderung der Linienführung kommt das neue Überführungsbauwerk östlich neben das jetzige zu liegen.

Die Leitung NW 200 muß entsprechend verlegt werden.

Die Kosten ... trägt die BRD."

3

Unter dem 10. Mai 1975 veranschlagte die Beklagte die Kosten der Leitungsumlegung und vertrat den Standpunkt, daß die Klägerin als Veranlasserin diese Kosten zu übernehmen habe. Das Autobahnamt Frankfurt am Main meinte demgegenüber, die Beklagte benutze das Autobahngelände leihweise, und kündigte das Leihverhältnis. Um eine Verzögerung des Bauvorhabens zu vermeiden, vereinbarten die Parteien am 28. September 1973, daß die Beklagte die Leitungen verlegen und die Klägerin die Kosten vorschießen solle; die Frage, wer die Kosten letztlich zu tragen habe, sollte durch Gerichtsentscheid geklärt werden.

4

Das Landgericht hat der Klage, die im ersten Rechtszug auf einen Teilbetrag von 43.856,02 DM gerichtet war, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die inzwischen auf Erstattung des vollen Kostenbetrages von 219.280,10 DM gerichtete Klage abgewiesen. Diese Entscheidung ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1980 aufgehoben worden. Nunmehr hat das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

5

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sei, die Kosten der Umlegung der Wasserleitung der Beklagten zu tragen:

7

1.

Der Vertrag aus dem Jahre 1928 mit der Gemeinde Gräfenhausen habe weder der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein dingliches Benutzungsrecht gewährt noch auch nur die Folgekosten geregelt. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern etwaige schuldrechtliche Verpflichtungen der Gemeinde aus diesem Vertrag auf das Deutsche Reich, den Rechtsvorgänger der Klägerin, übergegangen sein könnten.

8

2.

Eine vertragliche Übernahme der Folgekostenpflicht durch das Deutsche Reich sei nicht feststellbar. Deshalb sei davon auszugehen, daß das Reich der Rechtsvorgängerin der Beklagten lediglich unentgeltlich gestattet habe, mit der Wasserleitung das Autobahngelände zu kreuzen. Diesen Straßenbenutzungsvertrag habe die Klägerin wirksam gekündigt.

9

3.

In die Rechte und Pflichten aus dem Gestattungsvertrag mit Folgekostenregelung zwischen der Gemeinde Gräfenhausen und der Beklagten aus dem Jahre 1959 sei die Klägerin nicht eingetreten.

10

4.

Die unter Nr. 111 des Bauwerksverzeichnisses unter der Rubrik "vorgesehene Regelung" enthaltene Bemerkung "Die Kosten trägt die BRD" habe nicht zu einer vertraglichen Regelung der Folgekosten geführt.

11

5.

Es gebe keinen anerkannten Grundsatz, daß die Folgekosten nach dem sog. Veranlassungsprinzip zu verteilen seien.

12

6.

Nach § 6 BFernStrG sei eine etwaige Kostentragungspflicht auf die Klägerin nicht übergegangen, weil nicht die Straßenbaulast an dem Feldweg der Gemeinde Gräfenhausen gewechselt habe, sondern der Feldweg verlegt worden sei.

13

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

14

1.

Zu Unrecht meint sie, daß der Planfeststellungsbeschluß vom 28. April 1971 als drittbegünstigender Verwaltungsakt die Folgekostenpflicht der Klägerin bestandskräftig festgestellt habe, weil auch die Festsetzungen im Bauwerksverzeichnis als Teil des Gesamtverwaltungsaktes rechtsgestaltende Wirkung hätten und hiernach die Klägerin die Kosten der Leitungsverlegung zu tragen habe.

15

Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten Öffentlichen Belange festgestellt (sog. Konzentrationswirkung, so jetzt ausdrücklich der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 4. Juli 1974 - BGBl I S. 1401 - eingeführte § 18 b Abs. 1; vgl. auch § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962 - GVBl I S. 437 - sowie Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz 4. Aufl. Rdn. 2 f zu § 18 b). Dies hat zur Folge, daß neben der Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich sind. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Dies gilt auch für das Bauwerksverzeichnis, welches das Vorhaben konkretisiert: Sein Inhalt ist wesentlicher Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und regelt - rechtsgestaltend - die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und Dritten, deren Rechte durch den Plan berührt werden. Gegenüber einem Versorgungsunternehmen, dessen Leitungen infolge der geplanten Straßenbaumaßnahmen verlegt werden müssen, stellt der Planfeststellungsbeschluß in Verbindung mit dem Bauwerksverzeichnis allgemein verbindlich fest, daß die Planung öffentlich-rechtlich unbedenklich ist. Auf die Folgen, die sich aus Gestattungsverträgen für die Tragung der Kosten der Verlegung des Leitungsnetzes ergeben, ist der Planfeststellungsbeschluß ohne Einfluß; ein etwaiger Hinweis im Planfeststellungsbeschluß hat nur klarstellende Bedeutung (vgl. zu alledem BVerwGE 28, 139, 141/142; Kodal, Straßenrecht 3. Aufl. S. 791/792). Das Berufungsgericht brauchte, zumal die Beklagte diesen Gesichtspunkt in dem gesamten Prozeß noch nicht angesprochen hatte, nach alledem den Planfeststellungsbeschluß in Verbindung mit dem Bauwerksverzeichnis als Anspruchsgrundlage nicht zu erörtern.

16

2.

Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe entgegen § 6 BFernStrG einen Wechsel der Straßenbaulast an dem gemeindeeigenen Feldweg verneint und verkannt, daß alle Rechte und Pflichten, die - u.a. nach dem Vertrag aus dem Jahre 1959 - an diesem Wege bestanden hatten, auf die Klägerin übergegangen seien.

17

Ob § 6 BFernStrG hier anwendbar ist, kann dahingestellt bleiben. Allerdings gehören zu den Rechten und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen und gemäß §§ 6, 24 Abs. 3 BFernStrG ohne Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast übergehen, grundsätzlich auch in einem Konzessionsvertrag getroffene Regelungen der Folgekostenpflicht (Senatsurteile BGHZ 61, 124, 127; vom 19. Oktober 1973, V ZR 197/71, LM Schlesw.-Holst. Straßen- und WegeG Nr. 1 = NJW 1974, 644; vom 7. November 1975, V ZR 144/73, LM FStrG Nr. 20 und vom 25. September 1981, V ZR 105/80, WM 1981, 1222). Aber auch als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Gräfenhausen (im Bereich der Kreuzung mit der Bundesautobahn) wäre die Klägerin keinen weitergehenden vertraglichen Pflichten unterworfen worden, als ihrer Rechtsvorgängerin oblagen. Die Gemeinde Gräfenhausen brauchte nach dem Vertrag von 1959 Folgekosten nur dann zu erstatten, wenn Änderungen an Anlagen der Beklagten von ihr, der Gemeinde, gewünscht oder infolge von ihr getroffener Maßnahmen für die Beklagte notwendig wurden. Hier handelt es sich nicht um solche, sondern - rückbezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (1959) - um drittveranlaßte Folgekosten. Für derartige Kosten sah der Vertrag vor, daß sie von dem Dritten zu tragen seien. Da Verträge zu Lasten Dritter unwirksam sind, bedeutete die Klausel lediglich, daß drittveranlaßte Kosten im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nicht der Gemeinde Gräfenhausen zur Last fallen sollten; einen Anspruch gegen den Dritten (hier: die Klägerin) begründete der Vertrag nicht. An alledem hätte sich auch dann nichts geändert, wenn die Klägerin gemäß § 6 BFernStrG in die vertraglichen Rechte und Pflichten der Gemeinde Gräfenhausen eingetreten wäre (vgl. hierzu auch das erwähnte Senatsurteil vom 25. September 1981).

18

3.

Das Veranlassungsprinzip ist als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Folgekostenpflicht nicht anerkannt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa BGHZ 36, 1, 9 [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60];  51, 319, 324;  BGH Urteile vom 4. Oktober 1979, III ZR 28/78, WM 1980, 118, 120 li; vom 8. Mai 1981, V ZR 94/80 und vom 25. September 1981, V ZR 105/80, WM 1981, 1222); es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlicher Regelung konkret zum Ausdruck gebracht ist (BVerwG VerkBl 1975, 549). Entgegen der Ansicht der Revision bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß, von dieser Regel eine Ausnahme zu machen.

19

4.

Aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten läßt sich eine Einwendung gegenüber dem Klageanspruch hier ebenfalls nicht herleiten. Allerdings kann es, wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung auslösen, wenn die aufgrund eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages in ein fremdes Grundstück verlegte Versorgungsleitung wegen des Neubaues einer Bundesfernstraße verändert werden muß. Die Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG erstreckt sich auch auf das vertraglich begründete Recht, eine öffentliche Straße zur Verlegung von Versorgungsleitungen mit zu benutzen (vgl. die erwähnten Urteile des Bundesgerichtshofes vom 4. Oktober 1979 und vom 25. September 1981). Sie kann daher auch die Folgekosten von Straßenumbauten erfassen.

20

Eine als Eigentum im enteignungsrechtlichen Sinne geschützte Rechtsposition kommt aber nicht in Betracht, soweit sich die Verlegung der Leitung auf Kosten des Versorgungsunternehmens lediglich als Folge eines vertraglich vereinbarten Änderungsrechts darstellt (BGH Urteile vom 4. Oktober 1979 und vom 25. September 1981 a.a.O. sowie vom 28. Februar 1980, III ZR 131/78, WM 1980, 686, 687 li). Ein solches Änderungsrecht besteht in der Regel, wenn der Straßeneigentümer dem Versorgungsunternehmen die Verlegung der Versorgungsleitungen - selbst unwiderruflich - gestattet hat (BGH Urteile vom 20. Dezember 1971, V ZR 132/69, NJW 1972, 493, 494 re; vom 8. Mai 1981, V ZR 94/80 und vom 25. September 1981 aaO).

21

Nach den Feststellungen des Berufungsurteils ist davon auszugehen, daß das Deutsche Reich (Rechtsvorgänger der Klägerin) im Jahre 1937 der Beklagten unentgeltlich gestattet hat, mit der Wasserleitung das Autobahngelände zu kreuzen. Dieser Straßenbenutzungsvertrag stand unter dem Vorbehalt der Kündigung durch das Deutsche Reich oder die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin und begründete daher im Verhältnis zwischen den Parteien keine enteignungsrechtlich geschützte Rechtsposition. Eine Kostenfolgepflicht nach Enteignungsgrundsätzen kommt daher nicht in Betracht.

22

Dies gilt auch, soweit die Versorgungsleitung außerhalb des von der Klägerin oder ihrem Rechtsvorgänger erworbenen Autobahngeländes verlegt war und infolge der Baumaßnahmen an der Bundesautobahn (sowie der hierdurch bedingten Veränderung der Kreisstraße 165) weichen mußte. Denn auch insoweit handelt es sich nur um eine tatsächliche Auswirkung der Verpflichtung, die Wasserleitung im Kreuzungsbereich - ohne Kostenerstattungsanspruch - den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen (vgl. auch - zur Auslegung einer Folgekostenklausel - BGH Urteil vom 25. September 1961, III ZR 140/60, NJW 1962, 293 sowie Kodal, Straßenrecht 3. Aufl. S. 534).

23

Der maßgebliche Unterschied zu dem durch Senatsurteil vom 25. September 1981 entschiedenen Fall liegt darin, daß dort ein Gestattungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich oder der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin mit dem Versorgungsunternehmen vom Berufungsgericht nicht festgestellt war und es sich daher - gemessen an dem Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Versorgungsunternehmen als allein in Betracht kommender Vertragsgrundlage - um drittveranlaßte Folgekosten handelte; hier dagegen ist neben den Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Versorgungsunternehmen später ein (unentgeltlicher) Gestattungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich (Rechtsvorgänger der Klägerin) und dem beklagten Versorgungsunternehmen getreten, so daß Gestattender und Kostenveranlasser identisch sind und es sich nicht um drittveranlaßte, sondern um solche Folgekosten handelt, die sämtlich durch Straßenarbeiten des Gestattenden verursacht worden sind. Anders als in jenem Falle stand hier die Rechtsposition des beklagten Versorgungsunternehmens unter dem Vorbehalt einer Kündigung durch die Bundesrepublik Deutschland als der Veranlasserin der Kosten.

24

5.

Ob die Gemeinde G. wie die Revision meint, für die Umlegung der im gemeindeeigenen Feldweg verlegten Wasserleitung einen Anspruch gegen die Klägerin auf Übernahme der Folgekosten hat, braucht nicht erörtert zu werden; denn die Revision zeigt keinen Prozeßstoff aus den Tatsacheninstanzen auf, aus dem sich ergäbe, "daß die Gemeinde diesen ihren Anspruch stillschweigend an die Beklagte abgetreten hat" (Revisionsbegründung, Seite 20).

25

6.

Nach alledem hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision stand. Da auch sonstige Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Thumm
Hagen
Linden
Räfle
Dr. Lambert