Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1979, Az.: III ZR 28/78
Entschädigung für einen enteignenden Eingriff in das Nutzungsrecht an einem Grundstück; Verpflichtung zur Verlegung einer Ferngasleitung im Zusammenhang mit der Verlegung und dem Ausbau einer Bundesstraße
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1979
- Aktenzeichen
- III ZR 28/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 04.01.1978
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- § 11 des Preußischen Enteignungsgesetzes
Fundstellen
- DVBl 1980, 283-284 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 209 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 31, 572 - 576
- VwRspr 1980, 572-576 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,
dieser vertreten durch das Land Niedersachsen,
dieses vertreten durch das Niedersächsische Landes Verwaltung samt - Abteilung Straßenbau - S.straße ..., H.,
2. Land Niedersachsen,
vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, S.straße ..., Ha.,
Prozessgegner
E. W.-E. Aktiengesellschaft, O.,
vertreten durch den Vorstand, als Rechtsnachfolgerin der F. W.-Em. GmbH, Ol.,
Amtlicher Leitsatz
Muß die aufgrund eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages in einem fremden Grundstück verlegte Ferngasleitung wegen des Neubaus einer Bundesfernstraße verändert werden, so kann dies einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung auslösen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Januar 1978 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Revisionsrechtszuges haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten zur Hälfte und die der Beklagten zu 2) voll, die Beklagte zu 1) ihre eigenen Kosten voll und die der Klägerin zur Hälfte.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält in Nordniedersachsen zur Ferngasversorgung ein Leitungsnetz, zu dem auch die Ferngasleitung Delmenhorst - Wilhelmshaven gehört. Diese Leitung verläuft westlich von Delmenhorst durch den Hasbruch, ein Waldgelände. Das Gelände stand im Eigentum des Oldenburgischen Staates, dessen Rechtsnachfolger das Land Niedersachsen ist. Zur Verlegung der Leitung schloß die Klägerin mit dem Oldenburgischen Staat am 10./27. Oktober 1941 einen Vertrag, nach dem sie gegen eine - nach dem aufstehenden Baumbestand errechnete - Entschädigung berechtigt war, durch das Revier Hasbruch eine Gasfernleitung in einer Gesamtlänge von 590 m zu verlegen.
Im Jahre 1967 begangen die Planungen, im Bereich westlich von Delmenhorst (Urneburg - Kirchkimmen) die Bundesstraße 75 zu verlegen und auszubauen. Nach dem Planfeststellungsbeschluß des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes vom 3. Januar 1969 verlief die neue Trasse nunmehr durch den Hasbruch und sollte die Ferngasleitung bei km 21,27 und km 22,32 kreuzen. Bereits 1968 trat deshalb das Straßenbauamt Oldenburg-Ost in Verhandlungen mit der Klägerin ein und verlangte die Verlegung der Ferngasleitung in den Kreuzungsbereichen. Im Dezember 1968 teilte die Klägerin mit, sie müsse noch prüfen, in welcher Form die Verlegung erfolgen solle, bat um Planungsunterlagen und wies darauf hin, daß die Kosten der Verlegung vom Straßenbauamt getragen werden müßten. Im Februar 1970 schrieb die Klägerin, sie werde die Leitung auf die nördliche Seite der Bundesstraße verlegen und damit die beiden Kreuzungspunkte aufheben; sie bat das Straßenbauamt, zu dieser Maßnahme einen Baukostenzuschuß von 156.328,52 DM zu zahlen. Ohne einen Kostenvorschuß erhalten zu haben, ließ die Klägerin Anfang 1970 die Leitung, wie angekündigt, verlegen. Für den insoweit im Forst Hasbruch benötigten neuen Grund und Boden schloß sie mit dem Land Niedersachsen (Forstamt Hasbruch) am 21./27. April 1970 einen Nachtragsvertrag zu dem Vertrag vom Oktober 1941. Am 29. April 1970 lehnte das Straßenbauamt eine Kostenübernahme ab und führte dazu aus, bei dem Vertrag vom Oktober 1941 handele es sich nicht - wie ursprünglich angenommen - um einen Mietvertrag, sondern um einen jederzeit - ohne Entschädigung - kündbaren Leihvertrag. Nach weiterem Schriftwechsel kündigte das Straßenbauamt am 9. September 1970 den Vertrag vom 10./27. Oktober 1941 unter Bezugnahme auf § 605 BGB.
Die Klägerin verlangt von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen, den Beklagten zu 1) und 2), den Teil der Verlegungskosten erstattet, die entstanden wären, wenn sie die Ferngasleitung in den Kreuzungsbereichen belassen und dort dem Planfeststellungsbeschluß entsprechend geändert hätte. Sie hat geltend gemacht, das Straßenbauamt habe die Übernahme der Verlegungskosten zugesagt. Zudem hafteten die Beklagten nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen und nach dem sog. Veranlassungsprinzip. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 40.100 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen.
Dem sind die Beklagten entgegengetreten und haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1) antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Klägerin sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte zu 1) ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung auch des Beklagten zu 2) erstrebt.
Entscheidungsgründe
A.
Zur Revision der Beklagten zu 1)
I.
Das Berufungsgericht hat, wie schon das Landgericht, eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) angenommen, der Klägerin die durch die Verlegung ihrer Ferngasleitung im Zusammenhang mit der Verlegung und dem Ausbau der Bundesstraße 75 entstandenen Kosten aus den zum enteignenden Eingriff entwickelten Grundsätzen zu erstatten. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe durch den schuldrechtlichen Vertrag vom Oktober 1941 das Recht erlangt, den ihr überlassenen Geländestreifen auf Dauer zu benutzen, solange sie an der Unterhaltung und dem Betrieb der Ferngasleitung interessiert gewesen sei. Ob der Vertrag rechtlich als Miete oder Leihe oder aber als Vertrag eigener Art anzusehen sei, bedürfe keiner Entscheidung. Jedenfalls habe die Klägerin durch ihn eine dem Inhaber eines dinglichen Rechts ähnliche Rechtsposition erworben. In diese habe die Beklagte zu 1) mit dem Verlangen auf Verlegung der Leitung entsprechend dem Planfeststellungsbeschluß enteignend eingegriffen. Sie sei daher zum Ersatz der Verlegungskosten verpflichtet.
Eine Auslegung des Vertrags dahin, daß der jeweilige Grundeigentümer von der Klägerin, falls das Grundstück zum Straßenbau benötigt werden sollte, die Verlegung der Leitung auf ihre Kosten verlangen könne, sei nicht möglich. Es handele sich hier nicht um ein Straßenbauvorhaben des beklagten Landes, sondern des Bundes. Zudem sei nicht anzunehmen, daß die Parteien des Vertrages einen solchen Fall bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt hätten, auch wenn sie ihn hätten vorhersehen können.
II.
Die Revision der Beklagten zu 1) ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Straßenbauamt habe durch sein Verlangen, die Ferngasleitung dem Planfeststellungsbeschluß entsprechend zu verändern, enteignend in das der Klägerin durch Vertrag vom Oktober 1941 eingeräumte Nutzungsrecht (Leitungsrecht) eingegriffen.
a)
Diese Betrachtungsweise übersieht jedoch, daß die Klägerin Anfang 1970 die Leitung aus dem Kreuzungsbereich mit der neuanzulegenden Bundesstraße herausgenommen hat, nachdem sie zuvor - wenn auch unter Kostenvorbehalt - zu einer Verlegung ihr Einverständnis erklärt hatte. Das Verlangen nach Änderung der Ferngasleitung im Kreuzungsbereich und die Erfüllung dieses Ersuchens stellen sich hier vielmehr als eine zur Abwendung der Enteignung getroffene vertragliche Vereinbarung dar, wobei über die Entschädigungsfrage, d. h. über die Frage, ob die Beklagte Verlegungskosten zu tragen habe, im Rechtsweg entschieden werden sollte. Eine solche Vereinbarung ist in § 16 des hier noch anwendbaren preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS 221) derart vorgesehen, daß nur noch über die Entschädigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu befinden ist.
b)
Mit Recht hat das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Klägerin - einen enteignenden Eingriff nicht in dem Planfeststellungsbeschluß erblickt; denn durch diesen Beschluß ist hier noch nicht unmittelbar auf das Nutzungsrecht der Klägerin eingewirkt worden.
2.
Für die Frage, ob die Klägerin nach § 11 des Preußischen Enteignungsgesetzes eine Entschädigung beanspruchen kann, ist darauf abzuheben, in welchem Maße das Nutzungsrecht der Klägerin, soweit es vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfaßt wird, durch die Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt worden ist.
a)
Das Nutzungsrecht beruht auf dem Vertrag vom Oktober 1941, der - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem bürgerlichen Recht angehört. Durch diesen Vertrag, der als Formularvertrag vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden kann, ist der Klägerin das Recht eingeräumt worden, in bestimmten Grundstücken des Hasbruch eine Ferngasleitung zu verlegen und zu unterhalten. Für die Einräumung dieses schuldrechtlichen Nutzungsrechts hat die Klägerin zwar eine Entschädigung von 138,60 RM bezahlen müssen. Diese Entschädigung ist jedoch allein nach dem aufstehenden Holz berechnet worden, die Nutzung des für die Leitung beanspruchten Grund und Bodens ist außer Ansatz geblieben. Es ist deshalb gerechtfertigt, das Rechtsverhältnis als der Leihe ähnlich zu werten mit der Folge, daß die §§ 598 ff BGB anwendbar sind, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Eine zeitliche Begrenzung enthält der Vertrag nicht. Gleichwohl ist der Klägerin nicht ein bedingungsloses, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt worden. Es handelt sich um ein Nutzungsrecht, für das eine Zeit nicht bestimmt ist. Nach § 604 Abs. 2 Satz 1 BGB hat die Klägerin in einem solchen Fall das (geliehene) Grundstück zurückzugeben, nachdem sie den sich aus dem Zweck des Vertrages (der Leihe) ergebenden Gebrauch gemacht hat. Zweck dieses Vertrages war es, der Klägerin die Verlegung einer Ferngasleitung in den Grundstücken des Staates Oldenburg zu ermöglichen, und zwar sollte die Klägerin die Grundstücke so lange nutzen dürfen, als sie die Ferngasleitung betrieb.
Der Eigentumsschutz des Art. 14 GG erstreckt sich auch auf das vorstehend geschilderte obligatorische Nutzungsrecht der Klägerin. Die Eigentumsgarantie umfaßt nicht nur das Sacheigentum oder die einem dinglichen Recht ähnlichen Rechtspositionen, sondern jede wohlerworbene Vermögenswerte Rechtstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigentum fähig und bedürftig ist, gleichgültig, ob sie auf öffentlichem oder privatem Recht beruht (BGHZ 6, 270, 278; 26, 248, 254; BGH VersR 1964, 89 [BGH 19.09.1963 - III ZR 180/61]; BGH LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 35; vgl. BVerfGE 18, 392, 397 [BVerfG 03.03.1965 - 1 BvR 208/59]; 24, 220, 224) [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvL 7/62].
b)
Eine enteignende Maßnahme kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die Verlegung der Leitung auf Kosten der Klägerin sich lediglich als Folge eines vertraglich vereinbarten Änderungsrechts darstellt. Dabei ist es bedeutungslos, ob dieses Änderungsrecht in Verfolg einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe ausgeübt wird (vgl. BGHZ 50, 284, 288; Senatsurteil v.16. Dezember 1976 - III ZR 7/75 = DÖV 1977, 724).
aa)
Die vom Straßenbauamt im September 1970 ausgesprochene Kündigung des Vertrages vom Oktober 1941 muß in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben; denn zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin schon dem Änderungsverlangen nachgekommen. Durch die nachträgliche Kündigung konnte ein etwa vorher ausgelöster Entschädigungsanspruch nicht vernichtet werden.
Die Rechtsposition der Klägerin ist nicht durch ein Kündigungsrecht geschmälert worden. Eine Kündigungsklausel enthält der Vertrag nicht. Einer der nach § 605 BGB zur Kündigung berechtigenden Gründe lag nicht vor. Nun ist allerdings jedes Dauerschuldverhältnis - und als ein solches ist der Vertrag vom Oktober 1941 anzusehen - aus wichtigem Grunde kündbar (vgl. BGHZ 29, 172[BGH 15.01.1959 - VII ZR 15/58]; 41, 108) [BGH 30.01.1964 - VII ZR 5/63]. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist dann statthaft, wenn einem der Vertragschließenden die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Welche Gründe hier den Grundeigentümer zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigen, braucht nicht näher erörtert zu werden; im allgemein müssen diese Gründe den Bereichen der Vertragsparteien entstammen, nur ausnahmsweise können außerhalb liegende Umstände einen wichtigen Grund zur Kündigung abgeben. Jedenfalls kann in der Inanspruchnahme der Grunstücke zum Neubau einer Bundesstraße nicht ein wichtiger Grund gefunden werden für die außerordentliche Kündigung eines Vertrages, den das Land mit der Klägerin zur Verlegung einer der öffentlichen Versorgung dienenden Ferngasleitung geschlossen hat. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob die Ausübung eines außerordentlichen Kündigungsrechts ebenfalls einem Entschädigungsanspruch entgegenstehen kann.
Durch die Straßenbaumaßnahmen der Beklagten ist das Nutzungsrecht der Klägerin erheblich beeinträchtigt worden. Die Ferngasleitung hätte dem Planfeststellungsbeschluß entsprechend verändert werden müssen, wenn die Klägerin die Leitung nicht aus den Kreuzungsbereichen herausgenommen hätte. Gemäß § 11 des Preußischen Enteignungsgesetzes hat die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den diese an ihrem Nutzungsrecht erlitten hat, d.h. die Klägerin muß die Verlegungskosten insoweit tragen, als diese durch eine Anpassung der Ferngasleitung an die neue Bundesstraße erforderlich geworden wären. Dem entspricht das Berufungsurteil.
3.
a)
Die Erörterung enteignungsrechtlicher Fragen wäre entbehrlich, wenn der Klägerin bereits auf Grund des Vertrages vom Oktober 1941 ein Anspruch auf Erstattung der Verlegungskosten zustände. Das ist jedoch nicht der Fall. In dem Vertrag ist eine Regelung darüber, welche Partei diejenigen Kosten zu tragen hat, die durch eine vom Rechtsnachfolger des Grundeigentümers verlangte Verlegung der Leitung entstehen, nicht getroffen worden. Eine Schließung dieser Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist hier nicht angängig (vgl. BGH NJW 1972, 493 [BGH 20.12.1971 - V ZR 132/69]).
b)
Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch den Vertrag vom Oktober 1941 eine dem Inhaber eines dinglichen Rechts ähnliche Rechtsposition erlangt, kann nicht gefolgt werden. Für die enteignungsrechtliche Beurteilung ist diese Wertung - wie sich aus Vorstehendem ergibt - ohne Belang. Bedeutung für das Klagebegehren könnte sie nur gewinnen, wenn sie zu einer entsprechenden Anwendung der für die Grunddienstbarkeit geltenden Vorschriften führte. Nach § 1090 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1023 BGB kann nämlich der Grundeigentümer die Verlegung der Ausübung der Dienstbarkeit auf eine andere Stelle seines Grundstücks verlangen; er hat allerdings die Kosten der Verlegung zu tragen. Demnach könnte die Klageforderung schon begründet sein, wenn hier § 1023 BGB entsprechend anzuwenden wäre.
Das ist jedoch abzulehnen. Zwar ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften nicht schlechthin als ausgeschlossen anzusehen. So hat der Bundesgerichtshof die genannten Vorschriften in einem Fall angewendet, in dem das ursprünglich gemeinsame Eigentum an Straßenkörper und Versorgungsleitung durch eine Änderung in der Person des Straßenbaulastträgers aufgespalten wurde. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, daß dem Eigentümer des Versorgungsunternehmens ein dingliches, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nahekommendes Benutzungsrecht am Straßenkörper zustehe (BGHZ 37, 353). Aus dieser Entscheidung kann jedoch nicht hergeleitet werden, daß ein nur obligatorisches Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück - wie es hier in Rede steht - zu einem einer Dienstbarkeit nahekommenden dinglichen Recht erstarken könnte. Die Befugnis des Versorgungsunternehmens, unter Umständen eine Enteignung zur Erzwingung eines Leitungsrechts beantragen zu können (§ 11 Energiewirtschaftsgesetz), ändert an dieser Beurteilung nichts (vgl. BGHZ 51, 319; BGH LM § 8 FStrG Nr. 11; Kodal, Straßenrecht, 3. Aufl. S. 538; Stürner GVBl 1970, 112 in Anm. zu BGH DVBl 1970, 111[BGH 27.06.1969 - V ZR 89/66]).
c)
Ob - wie die Klägerin meint - der Klageanspruch sich auch aus dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips rechtfertigen läßt, bedarf keiner Entscheidung. Nach diesem Prinzip soll derjenige, der eine Anlage aus seiner Sphäre zugehörigen Gründen ändert, dem anderen Partner die Kosten ersetzen, die diesem aus Anlaß der Änderung entstehen. Dieses Prinzip ist jedoch im bürgerlichen Recht nicht verankert (vgl. BGHZ 51, 319; BGH LM § 10 LStrG NW Anm. Hill; BVerwGE 13, 75 und 29, 248; OVG Münster VkBl 1975, 663; Kodal a.a.O. S. 532). Allerdings sind die genannten Entscheidungen zu Fällen ergangen, in denen im Zeitpunkt der Änderung der Straße das Versorgungsunternehmen den Straßenkörper bereits benutzte, es also um die Pflicht zur Tragung der sogenannten Folgekosten ging. Davon weicht der vorliegende Fall insofern ab, als die neu anzulegende Straße auf eine Leitung traf, die nicht in einem Straßenkörper, sondern in einem Waldgrundstück verlegt war. Ob deswegen eine andere Beurteilung Platz greifen muß (vgl. dazu VGH München NJW 1976, 127; Wolff/Bachof VwerR I 9. Aufl. S. 523), kann offen bleiben, da das Klagebegehren schon aus anderen Gründen Erfolg haben muß.
4.
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten zu 1) als unbegründet.
B.
Zur Revision der Klägerin.
I.
Das Berufungsgericht hat gegenüber dem beklagten Land, dem Beklagten zu 2), das die Klage insoweit abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt:
Das Land Niedersachsen habe der Klägerin eine Kostenerstattung weder zugesagt noch könne ein solcher Anspruch aus dem zwischen der Klägerin und dem oldenburgischen Staat geschlossenen Vertrag vom Oktober 1941 hergeleitet werden. Soweit die Bediensteten der Straßenbauverwaltung des Landes im Rahmen der Verlegung und des Ausbaus der später zur Bundesautobahn umgewidmeten Bundesstraße 75 tätig geworden seien, hätten sie im Rahmen Auftragsverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland, der Beklagten zu 1), gehandelt, die als Bauherrin und Trägerin der Straßenbaulast alleinige Anspruchsgegnerin der Klägerin sei.
II.
Die Revision der Klägerin muß ohne Erfolg bleiben.
1.
Das Vorbringen der Klägerin, die Bediensteten des Straßenbauamtes hätten eine Erstattung der Verlegungskosten zugesagt, hat das Landgericht als nicht bewiesen angesehen. Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können schon deswegen nicht durchdringen, weil den - insoweit bedenkenfrei getroffenen - Feststellungen zu entnehmen ist, daß die Bediensteten nur für die Beklagte zu 1) tätig geworden sind. Daß sie gleichwohl bei ihren Verhandlungen, die dem Neubau der Bundesstraße 75 dienten, das beklagte Land haben verpflichten wollen oder einen dahingehenden Eindruck bei der Klägerin hervorgerufen haben, ist nicht dargetan.
2.
Aus dem Vertrag vom Oktober 1941 kann die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch gegen das Land nicht herleiten. Insoweit kann auf die Ausführungen unter A II 3 a verwiesen werden.
3.
Den Ausführungen der Revision, mit denen sie das Vorliegen der Voraussetzungen eines enteignungsgleichen Eingriffs darzulegen sucht, kann nicht gefolgt werden.
Den vom Berufungsgericht bedenkenfrei getroffenen Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß die Bediensteten der Straßenbauverwaltung das Nutzungsrecht der Klägerin rechtswidrig beeinträchtigt haben. Abgesehen davon würde für einen enteignungsgleichen Eingriff nur die Beklagte zu 1) als Begünstigte entschädigungspflichtig sein. Eine Begünstigung des beklagten Landes liegt nicht vor; sie kann hier - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht mit der Begründung angenommen werden, das Land habe sich einer Aufgabe entledigt.
4.
Die Revision bemüht sich schließlich, eine Haftung des Landes nach Amtshaftungsgrundsätzen darzutun (§ 839 BGB, Art. 14 GG). Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt jedoch nicht die Schlußfolgerung, die Beamten hätten die von der Klägerin begehrte Kostenerstattung vorwerfbar verweigert.
5.
Demnach erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet.
Krohn
Lohmann
Kröner
Boujong